Updates

Fachbereich Recht

Wettbewerbsrecht

Aktueller Stand und Ausblick
Am 24. November 2021 hatte der Bundesrat eine Vernehmlassung zur Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) eröffnet. Der entsprechende Vorentwurf sah Änderungen betreffend die Fusionskontrolle vor (Wechsel vom heutigen qualifizierten Marktbeherrschungstest zum Significant Impediment to Effective Competition-Test (SIEC-Test). Auch wurden Regelungen im Bereich Kartellzivilrecht eingefügt und der Vorentwurf enthielt Änderungen im Bereich des Widerspruchsverfahrens. Zusätzlich bezog der Bundesrat zwei Forderungen der Motion 16.4094 Fournier «Verbesserung der Situation der KMU in Wettbewerbsverfahren» in die Revision mit ein (Einführung von Ordnungsfristen und Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren vor der WEKO). Schliesslich enthielt der Vorentwurf einen Umsetzungsvorschlag zur im Juni 2021 angenommenen Motion Français: «Die Kartellgesetzrevision muss sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien berücksichtigen, um die Unzulässigkeit einer Wettbewerbsabrede zu beurteilen» (Link Medienmitteilung und Vernehmlassungsunterlagen).
SwissHoldings nahm an der Vernehmlassung teil (Link Vernehmlassungsantwort) und positionierte sich folgendermassen:

  • Die Vorlage muss wesentlich überarbeitet werden, weil wichtige Elemente, namentlich die Aufnahme einer Institutionenreform und die Berücksichtigung von Compliance Bemühungen bei der Sanktionsbemessung, fehlen. Diese müssen Eingang in die Revisionsarbeiten finden.
  • Bei der Aufnahme der Institutionenreform sollen die Ziele der 2012 angedachten Institutionenreform verfolgt werden. Dies betrifft insbesondere eine notwendige Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit durch Trennung von Untersuchung und Entscheid.
  • Die Berücksichtigung von Compliance Bemühungen bei der Sanktionsbemessung könnte z.B. über eine Ergänzung in Art. 49a Abs. 5 VE-KG in das Kartellgesetz aufgenommen werden und analog der Regelung in Deutschland ausgestaltet werden.
  • Die Einführung der Elemente, die im Vorentwurf vorgeschlagen
    werden – mit Ausnahme der wichtigen Umsetzung der Motion Français – haben aus unserer Sicht eine im Vergleich zur Aufnahme der Institutionenreform und der Berücksichtigung von Compliance Bemühungen untergeordnete Rolle.

Ein Vorschlag zur Institutionenreform und eine Vorlage zur kleinen Kartellgesetzrevision
Am 17. März 2023 hat sodann der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beauftragt, bis Mitte 2023 eine Botschaft zur Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) vorzulegen, was am 24. Mai 2023 erfolgt ist (vgl. Link zur Medienmitteilung inkl. Botschaft und Entwurf). Weiter hat der Bundesrat das WBF angewiesen, parallel dazu dem Bundesrat im ersten Quartal 2024 einen konkreten Vorschlag für eine Institutionenreform zu unterbreiten (Link Medienmitteilung und Unterlagen). Dafür wurde eine Expertengruppe ins Leben gerufen.

SwissHoldings begrüsst es sehr, dass die Institutionenreform als eines unserer zentralen Anliegen nun Teil der Revisionsarbeiten wird.

SwissHoldings wurde während den Sommermonaten von der Expertengruppe für eine schriftliche Stellungnahme zum Revisionsvorhaben angegangen und von dieser im Nachgang dazu angehört.

Gleichzeitig hat die WAK-S im August entschieden, auf die Vorlage zur Teilrevision einzutreten: Mitte Oktober wird sie mit den Beratungen beginnen. SwissHoldings hat im Vorfeld der Eintretensdebatte den Mitgliedern der WAK-S ihre Anliegen zukommen lassen und wird diese nun vor der eigentlichen Debatte nochmals verstärkt einbringen.

Fachbereich Steuern

OECD/G20-Projekt zur Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft

Das Projekt zur Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft basiert auf zwei Säulen und soll die Akzeptanz der internationalen Unternehmensbesteuerung verbessern. Die Arbeiten werden vom OECD-Sekretariat im Auftrag der G7 und G20 ausgeführt. Die Verwaltungsvertreter der involvierten Staaten wirken bei der Erarbeitung der neuen Regeln selbstverständlich mit. Formell beschlossen werden die neuen Steuerregeln vom (aktuell) 143 Staaten umfassenden “OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS” (IF).

Am 7./8. Oktober 2021 verabschiedeten 136 von (damals) 140 Staaten des IF ein Statement mit politischen Parametern zu den beiden Säulen (IF Statement). Diese wurden von den G20-Finanzministern am 14. Oktober 2021 offiziell gebilligt. Über die genauen Parameter haben wir in den vergangenen Updates berichtet (Link vergangene Updates).

Säule 1 (Besteuerung in den Marktstaaten)
Säule 1 sieht vor, dass die allergrössten internationalen Konzerne (100-200 Konzerne) einen höheren Anteil ihrer Gewinne in den Absatzstaaten versteuern. Im Fokus stehen insbesondere Digitalkonzerne wie Google, Facebook oder Apple, die in ihren Absatzstaaten teilweise kaum Gewinnsteuern entrichten. Daneben ist allerdings auch eine grosse Zahl klassischer Industrieunternehmen betroffen, die in den Absatzstaaten bereits heute hohe Steuerzahlungen leisten und Konzernsteuerquoten von durchaus 25 bis 30 Prozent aufweisen.

2023 wurde intensiv an der Säule 1 gearbeitet, so dass noch im Laufe des Jahres den Mitgliedstaaten ein fertiges Säule-1-Umsetzungspaket mitsamt einer Multilateralen Konvention vorgelegt werden dürfte. Aktuell müssen noch einige technische Punkte geklärt werden. Damit die Säule 1 überhaupt global umgesetzt wird, muss allerdings eine kritische Masse an Staaten die multilaterale Konvention ratifizieren. Entscheidend wird dabei sein, ob die USA die Konvention ratifizieren. Die Hälfte der von der Säule 1 betroffenen Unternehmen haben ihren Hauptsitz in den USA. Ohne US-Ratifikation kann die vorgesehene Umverteilung von den Sitz- zu den Marktstaaten nicht umgesetzt werden. Für eine Ratifikation braucht es im US-Senat eine 2/3-Mehrheit. Sowohl bei den Republikanern wie auch den Demokraten besteht allerdings grosser Widerstand. Experten sind deshalb der Ansicht, dass die Säule 1 in den USA politisch niemals eine Mehrheit finden wird. Wird die Säule 1 nicht umgesetzt, dürfte dies den Bemühungen der UNO Auftrieb geben.

Säule 2 (OECD-Mindeststeuer)
Die Projektsäule 2 verlangt, dass grosse Unternehmen (mind. 750 Mio. Euro Umsatz) in allen ihren Tätigkeitsstaaten mindestens 15 Prozent Steuern auf ihrem Gewinn pro Land entrichten. Für die Gewinnermittlung wird nicht auf die stark divergierenden Steuervorschriften der einzelnen Staaten, sondern auf die für veröffentlichte Konzernabschlüsse massgebenden internationalen Rechnungslegungsstandards (z.B. IFRS, US GAAP etc.) abgestellt, da bei diesen die von einem zum anderen Land bestehenden Unterschiede bei der Gewinnermittlung aufgrund des sog. «True and Fair View-Grundsatzes» viel geringer sind. Darüber hinaus sieht das neue internationale Regelwerk (sog. GloBE-Regeln) verschiedene Korrekturen beispielsweise für Beteiligungen oder latente Steuern vor.

Die gemäss dem internationalen Standard für das eigene Staatsgebiet erhobene Mindeststeuer wird (neu) als Qualified Domestic Minimum Tax bezeichnet (QDMTT resp. in der Schweiz die sog. Schweizer Ergänzungssteuer). Setzt ein Staat die neuen Mindestbesteuerungsregeln nicht um, soll je nachdem der Staat der Muttergesellschaft (sog. Income Inclusion Rule IIR) oder der Tochtergesellschaften (sog. Undertaxed Profits Rule UTPR), die vom Unternehmen für einen bestimmten Staat ausgewiesene Differenz zwischen dem effektiven Steuersatz (z.B. 13%) und dem Mindeststeuersatz (15%) besteuern.

Soll sich die Mindestbesteuerung global durchsetzen, müssen die IIR und die UTPR ohne Ausnahme gelten. Können mit der IIR alle Tochtergesellschaften und mit der UTPR sämtliche Muttergesellschaften einer Konzernstruktur erfasst werden, ist es für Staaten finanziell nachteilig von der Umsetzung der Mindestbesteuerung abzusehen. Der Verzicht auf die Mindestbesteuerung würde höchstens dazu führen, dass die vorerwähnte Steuerdifferenz von einem anderen Staat vereinnahmt wird. Soll der finanzielle Schaden minimiert werden, muss ein Staat zumindest eine QDMTT einführen. Gelten die IIR und die UTPR hingegen nur eingeschränkt, können Staaten und Unternehmen den territorialen Anwendungsbereich der Mindestbesteuerung gezielt einschränken. Auf diese Weise können Staaten, welche die Mindestbesteuerung nicht umsetzen, ihre Standortattraktivität verbessern und Unternehmen ihre Steuerbelastung reduzieren.

Im Dezember 2021 wurden die Säule 2-Modellregeln publiziert (Link Model Rules). Mitte März 2022 wurde der Kommentar zu den GloBE-Modellregeln veröffentlicht (Link Commentary GloBE Rules). Da seither immer noch eine riesige Zahl an Anwendungsfragen besteht, werden vom sog. Implementation Framework regelmässig neue technische Detailvorgaben erlassen z.B. in Form einer Administrative Guidance. Diese Detailvorgaben beinhalten allerdings auch Neuanpassungen des Kommentars, die teilweise sogar im Widerspruch zu den im Dezember 2021 publizierten Modellregeln stehen. Bei solch ständig sich verändernden Regeln ist für die betroffenen Unternehmen (aber auch für die involvierten Staaten) eine korrekte Umsetzung ausgesprochen schwierig, wenn nicht gar unmöglich.

Im Dezember 2022, im Februar und Juli 2023 wurden verschiedene Teile der Administrative Guidance publiziert. Besonders wichtig waren insbesondere die Vorgaben zum Transitional CbCR Safe Harbour, welche den administrativen Aufwand der betroffenen Unternehmen in den Anfangsjahren (2024 – 2026) etwas reduzieren dürften. Mitte Juli 2023 publizierte der Implementation Framework weitere entscheidende Detailvorgaben wie den GloBE Information Return (GIR) oder diverse Administrative Guidances inkl. zweier neuer Safe Harbours (QDMTT Safe Harbour, Transitional UTPR Safe Harbour). Besonders wichtig ist dabei der Transitional UTPR Safe Harbour. Dieser insbesondere auf Druck der USA beschlossene Safe Harbour beinhaltet eine vorübergehende Ausnahme vom Anwendungsbereich der UTPR.
Viele für eine korrekte Umsetzung wichtige Vorgaben stehen allerdings immer noch aus. Optimisten hoffen, dass die Umsetzungsregeln bis Ende 2023 vollständig vorliegen. Da bei politisch heiklen Fragen weiterhin Meinungsverschiedenheiten der verschiedenen Staaten bestehen, muss mit weiteren Verzögerungen gerechnet werden.

Entwicklungen bei der Mindeststeuer in den USA
Nicht nur die Projektsäule 1, sondern auch die Projektsäule 2 stösst in den USA auf grossen Widerstand und dürfte auf absehbare Zeit in den USA nicht umgesetzt werden. Während die Biden-Administration weiterhin bei der Ausgestaltung der Regeln mitwirkt, sperrt sich der US-Kongress mit grosser Vehemenz gegen die Einführung der OECD-Mindestbesteuerung.

Nach der Veröffentlichung der ergänzenden Leitlinien zu den OECD-Musterregeln im Februar 2023 und dem Wechsel zu einer republikanischen Mehrheit im US-Repräsentantenhaus infolge den Zwischenwahlen im Herbst 2022 hat sich die negative Rhetorik gegen die Säule 2 in den USA verstärkt. Insbesondere die Bedenken hinsichtlich der UTPR sind zu einem Hauptkritikpunkt geworden. Mitglieder des republikanischen Repräsentantenhauses und des Senats haben mehrere Briefe und Meinungsbeiträge veröffentlicht, in denen sie eine umfassende Überarbeitung des UTPR-Mechanismus fordern und mit Vergeltungsmassnahmen drohen, falls diese Änderungen nicht vorgenommen werden. Im Mai 2023 haben alle Republikaner im Steuerausschuss des Repräsentantenhauses einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der zusätzliche Steuern für Personen und Unternehmen vorsieht, die in Ländern ansässig sind, welche die UTPR anwenden. Die Republikaner im Repräsentantenhaus haben ausserdem vorgeschlagen, die Finanzierung der OECD aufgrund ihrer Beteiligung an der Ausarbeitung der problematischen Regeln der Säule 2 im Rahmen ihres Gesetzes über die Staatsausgaben für das Haushaltsjahr 2023-2024 vollständig zu streichen. Es ist unwahrscheinlich, dass dieses Vergeltungsgesetz oder die vollständige Streichung der OECD-Finanzierung in diesem Kongress verabschiedet wird, aber es lässt erahnen, was passieren könnte, wenn die Republikaner bei den US-Wahlen 2024 eine Mehrheit in beiden Kammern des Kongresses und die Präsidentschaft erringen. Derzeit gibt es deutliche Spannungen mit der demokratischen Regierung, die in den OECD-Gesprächen verhandelt.

Zusätzlich zu diesen Spannungen über die UTPR hat der gemeinsame Steuerausschuss des Kongresses die Auswirkungen der zweiten Säule unter verschiedenen Szenarien berechnet und gezeigt, dass, wenn alle verbleibenden Länder des Inclusive Framework die Regeln der Säule 2 im Jahr 2024 in Kraft setzen würden, während die USA sie im Jahr 2025 in Kraft setzen würden (der wahrscheinlichste Zeitrahmen für ein Handeln der USA), die USA über einen Zeitraum von 10 Jahren Einnahmeverluste in Höhe von fast 60 Milliarden Dollar erleiden würden. Der Gemeinsame Ausschuss hat auch deutlich gemacht, dass diese Einnahmeverluste mehr als doppelt so hoch sein könnten, wenn die USA nicht alle Elemente der Säule 2 in Kraft setzen oder wenn die USA versuchen, bestehende Elemente ihres Steuerrechts wie die alternative Mindeststeuer für Unternehmen (CAMT) oder die Steuer zur Bekämpfung der Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage (BEAT) durch die sich überschneidenden Massnahmen der Säule 2 zu ersetzen. Republikaner und möglicherweise sogar einige Demokraten im Kongress haben diese offizielle Einnahmeschätzung des gemeinsamen Ausschusses als ein weiteres Zeichen dafür gewertet, dass das US-Finanzministerium bei der OECD schlecht über die Säule 2 verhandelt hat und als Ergebnis dieser Massnahmen einen beträchtlichen Teil der US-Steuerbasis verschenkt hat. Diese Einnahmeverluste könnten den Kongress darin bestärken, weitere Änderungen oder Verzögerungen bei den Regeln der Säule 2 anzustreben.

Mittlerweile kann gesagt werden, dass die USA diesbezüglich mit dem Mitte Juli beschlossenen Transitional UTPR Safe Harbour erste Erfolge vorweisen können.

Mindeststeuerentwicklungen in der EU und anderen Staaten
Im Dezember 2022 wurde auf EU-Ebene die Richtline zur Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung beschlossen. Damit haben sich die 27 EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die OECD-Mindestbesteuerung auf Anfang 2024 in Kraft zu setzen. Aktuell laufen in verschiedenen EU-Staaten Vernehmlassungen zu den nationalen Umsetzungsvorlagen. Ob tatsächlich sämtliche oder zumindest die allermeisten EU-Staaten die Mindestbesteuerung auf 2024 umsetzen werden, ist mittlerweile unklar.

Ausserhalb Europas scheint der Enthusiasmus rund um die Einführung der Mindeststeuer weitgehend verflogen zu sein. Mit Ausnahme von Kanada, Japan, Korea oder Australien halten sich viele Staaten mit Ankündigungen oder Vernehmlassungsverfahren weitgehend zurück. Jedenfalls muss aktuell davon ausgegangen werden, dass bloss rund ein Viertel der Mitglieder des Inclusive Framework die Mindestbesteuerung auf Anfang 2024 umsetzen werden. Zu diesen gehören auch wirtschaftliche Schwergewichtige wie China oder Indien. Dies dürfte verschiedene Gründe haben. Ein wichtiger Grund dürfte der auf Druck der USA beschlossene Transitional UTPR Safe Harbour sein. Dieser führt im Ergebnis dazu, dass Staaten, welche die Mindestbesteuerung 2024 einführen ihre eigenen Konzerne (vorübergehend d.h. bis Ende 2026) steuerlich benachteiligen gegenüber Konzernen aus Staaten, welche die Mindestbesteuerung nicht einführen (z.B. USA, China, Indien, Brasilien etc.).

Umsetzung in der Schweiz
Anfang 2022 entschied der Bundesrat, wie er die Regeln der OECD-Digitalbesteuerung umsetzen will. Vorgeschlagen wurde eine Anpassung der Bundesverfassung, welche sowohl eine Kompetenznorm für die Säule 1 wie auch die Säule 2 des OECD-Projekts enthalten soll. Damit die OECD-Mindestbesteuerung (Säule 2) im Interesse des Fiskus und der Unternehmen möglichst rasch implementiert werden kann, sollen in der Verfassung Übergangsbestimmungen erlassen werden. Basierend auf diesen wird der Bundesrat eine direkt anwendbare Übergangsverordnung beschliessen. Sofern der Bundesrat sich dem Umsetzungsplan der EU anschliesst, könnte die Übergangsverordnung ab Januar 2024 Anwendung finden. Die Verordnung soll später im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens durch ein Bundesgesetz ersetzt werden.

Im Dezember 2022 stimmten die eidgenössischen Räte der vom Bundesrat vorgeschlagenen Umsetzung zu. Am 18. Juni 2023 fand die obligatorische Volksabstimmung statt. Dabei stimmten mehr als ¾ der Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der von Bundesrat und Parlament beschlossenen Umsetzung zu. Der Beschluss sieht vor, dass 75 Prozent der Mehreinnahmen aus der Schweizer (QDMTT) wie auch der Internationalen Ergänzungssteuer (IIR, UTPR) den Kantonen zufliessen soll, aus welchen die zusätzlichen Steuern herrühren. 25 Prozent der Einnahmen sollen gemäss Übergangsbestimmungen an den Bund gehen. Wie die Kantone allfällige Mehreinnahmen aus der Ergänzungssteuer verwenden, werden diese abhängig von der Höhe der erwarteten Einnahmen und den kantonalen Zielen zu einem späteren Zeitpunkt festlegen. Mehr Klarheit über die tatsächlichen Einnahmen dürfte wohl erst ein bis zwei Jahre nach der Einführung bestehen.

Parallel zur Verfassungsanpassung treibt der Bundesrat die Arbeiten zum Erlass der bundesrätlichen Verordnung zur Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung voran. Da wichtige Verfahrens- und Ausführungsregelungen erst noch vom Implementation Framework bestimmt werden müssen, wird die Vernehmlassung zur Verordnung in Etappen durchgeführt.

Im August 2022 hat der Bundesrat den ersten Verordnungsentwurf präsentiert. Dieser beschränkt sich auf zwei Bereiche. Um Differenzen der Schweizer Umsetzung der GloBE-Regeln auszuschliessen, enthält die Verordnung einen direkten Verweis auf die Säule 2-Modellregeln der OECD (inkl. Kommentar und Administrative Guidance). Weiter wird im Verordnungsentwurf die verursachergerechte Verteilung der Ergänzungssteuereinnahmen zwischen den Kantonen geregelt. Die Steuereinnahmen aus der Schweizer Ergänzungssteuer sollen jenen Kantonen zugewiesen werden, deren Unternehmen/Geschäftseinheiten die Ergänzungssteuer bezahlt haben.

Am 24. Mai 2023 hat der Bundesrat den zweiten Teil des Verordnungsentwurfs präsentiert (VO-Entwurf 2). Der Vernehmlassungsentwurf regelt Verfahrensfragen (One-Stop-Shop durch Leadkanton, normales gemischtes Veranlagungsverfahren inkl. Steuererklärung, rein digitales Veranlagungsverfahren, Rechtsmittel, Strafbestimmungen und -verfahren). Die Vernehmlassung dauerte bis am 14. September (vgl. Stellungnahme SwissHoldings).

Noch Anfang Juli ging SwissHoldings fest davon aus, dass der Grossteil der 143 Staaten umfassenden Inclusive Framework die Mindeststeuer auf Anfang 2024 respektive allerspätestens auf Anfang 2025 einführen wird. Diese Einschätzung muss umfassend revidiert werden. Von den Inclusive Framework Mitgliedern dürfte weniger als ein Viertel die Mindeststeuer auf Anfang 2024 einführen. Die UTPR dürfte 2024 gar kein Land umsetzen. Von den 27 EU-Mitgliedstaaten haben aktuell bloss rund vierzehn Länder entsprechende Pläne oder Gesetzesentwürfe angekündigt, Vernehmlassungen durchgeführt oder Regelungen beschlossen. Die Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung ist gesetzestechnisch und administrativ anspruchsvoll. Viele EU-Mitgliedstaaten sind deshalb mit ihren Vorbereitungsarbeiten bezüglich des EU-weit vorgeschriebenen Einführungsjahr 2024 (UTPR 2025) stark in Verzug. Dabei ist Europa global betrachtet immer noch ein „Vorreiter“. Von vielen Wirtschaftsmächten (z.B. USA, China, Indien, südamerikanische und afrikanischen Staaten) sind gar keine oder nur vage Aussagen bekannt. Wichtige Wirtschaftsmächte wie die USA dürften die Mindestbesteuerung gar nicht umsetzen. Die Investment Hubs Singapur und Dubai, notabene wichtige Konkurrenten der Schweiz, wollen die Mindestbesteuerung frühestens 2025 einführen. Singapur will ausschliesslich eine QDMTT einführen.

Ein wesentlicher Grund für die Zurückhaltung vieler Staaten ist der von der OECD Mitte Juli beschlossenen Transitional UTPR Safe Harbour. Während Konzerne mit Hauptsitz in Staaten, welche die Mindestbesteuerung eingeführt haben, die 15% Besteuerungsregel global ab 2024 einhalten müssen (d.h. auch in allen Staaten mit Tochtergesellschaften), können Konzerne aus Staaten, welche die Mindestbesteuerung 2024 nicht eingeführen, dank des UTPR Safe Harbours je nach Unternehmensstruktur von substantiellen steuerlichen Vorteilen profitieren. Gleiches gilt für Zwischenholdings von Konzernen mit Hauptsitz in Staaten ohne Mindestbesteuerung. Angesichts dieser geänderten Rahmenbedingungen sollte auch der Bundesrat prüfen, ob die Schweiz die Mindeststeuer tatsächlich auf Anfang 2024 einführen sollte. Dabei sollte der Bundesrat folgende Faktoren berücksichtigen:

  • Internationale Umsetzung – (kritische Masse an Staaten)
  • Finanzielle und wirtschaftliche Folgen (kurz-, mittel- und langfristig)
  • Auswirkungen auf Standortattraktivität
  • Benachteiligung von Schweizer Konzernen
  • Innenpolitische Aspekte
  • Administrativer Aufwand für betroffene Unternehmen
  • Flexibilität auf internationale Entwicklungen reagieren zu können
  • Reputation der Schweiz
  • Stand Entwicklung neuer Standortmassnahmen

Fachbereich Wirtschaft

Handels- und Investitionspolitik

Aktueller Stand
Die Europäische Union (EU) ist der mit Abstand wichtigste Handelspartner der Schweiz. Gleichzeitig ist auch die Schweiz einer der grössten Export- und Importmärkte der EU. Entsprechend wichtig ist das Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU für die Schweizer Wirtschaft. Die Schweiz verfolgt dabei einen bilateralen Weg. Ausgehend vom 1972 abgeschlossenen Freihandelsabkommen hat die Schweiz mit dem Staatenverbund ein dichtes und sich ständig weiterentwickelndes Netzwerk von Abkommen geknüpft. Besonders bedeutsam sind die Vertragspakete Bilateralen I und II, welche den Vertragsparteien sektoriell einen diskriminierungsfreien Zugang zum jeweilig anderen Markt gewähren und die enge Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen zwischen der Schweiz und der EU begründen. Dieser bilaterale Weg hat unserem Land zahlreiche Vorteile gebracht.

Die Weiterentwicklung des Abkommensnetzes hat die EU allerdings an eine Klärung des institutionellen Rahmens geknüpft. Basierend auf dieser Forderung wurde zwischen 2014 und 2018 ein Vertragsentwurf erarbeitet. Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 26. Mai 2021 entschieden, das institutionelle Rahmenabkommen nicht zu unterschreiben und die Verhandlungen mit der EU zu beenden, da in den Augen des Gremiums verschiedene substanzielle Differenzen nicht bereinigt werden konnten.

Dennoch möchte der Bundesrat die bilaterale Zusammenarbeit weiterführen. Zwei Jahre nach dem Scheitern des Rahmenvertrages hat der Bundesrat im Frühjahr beschlossen, einen neuen Anlauf zur Klärung des Verhältnisses mit der EU zu nehmen. Als Grund hierfür wurde angegeben, dass das Gremium in den seit Ende Februar letzten Jahres laufenden Sondierungsgesprächen mit der EU eine positive Dynamik auf technischer, diplomatischer und politischer Ebene festgestellt hat. Die Verwaltung wurde deshalb vom Gremium beauftragt, bis Ende Juni die Eckwerte eines Verhandlungsmandats auszuarbeiten und mit der Europäischen Union zu sondieren. Als Grundlage der Gespräche dient weiterhin der vom Bundesrat vorgeschlagene Paketansatz: Statt eines einzelnen Abkommens mit horizontalem Charakter, welches institutionelle Fragen (wie z. B. Rechtsübernahme, Überwachung, Streitbeilegung) regelt, soll ein ganzes Paket mit neuen konkreten Abkommen (u. a. Strom, Lebensmittelsicherheit und Gesundheit) erarbeitet werden. Die bestehenden und neuen Binnenmarktabkommen sollen jeweils auch Lösungen für die institutionellen Fragen in ihrem Bereich beinhalten. Das Ziel ist, mit diesem Ansatz einen breiten Interessenausgleich zu ermöglichen und die Erfolgsaussichten bei einer allfälligen späteren Verhandlung zu erhöhen.

Am 21. Juni hat der Bundesrat nun die Eckwerte für ein Verhandlungsmandat der Schweiz mit der EU verabschiedet. Sie bilden die Grundlage für die weiteren Gespräche mit der EU, vor allem zur Regelung der noch offenen Punkte. Wenn die Gespräche mit der EU und die internen Arbeiten weiterhin gut vorankommen, wird sich der Bundesrat bis Ende Jahr auf die Verabschiedung eines Verhandlungsmandates vorbereiten. An der gleichen Sitzung im Juni wurde zudem der lang erwartete Bericht des Bundesrates «Lagebeurteilung Beziehungen Schweiz-EU» verabschiedet. Der Bericht kommt zum Schluss, dass der bilaterale Weg für die Schweiz weiterhin die vorteilhafteste Lösung ist.

 

Ausblick
Geordnete und sichere Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz sind für beide Seiten von essenzieller Bedeutung. Die Mitgliedsländer der EU bleiben auf absehbare Zeit äusserst wichtige Handelspartner der stark exportorientierten Schweizer Wirtschaft. Es muss deshalb vordringliches Ziel bleiben, dass der bilaterale Weg erfolgreich fortgesetzt werden kann.

SwissHoldings begrüsst, dass der Bundesrat bestrebt ist, eine möglichst friktionslose Anwendung der bilateralen Verträge auch weiterhin zu gewährleisten. Aus Sicht des Verbandes gilt es zudem zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, welche die Schweiz unilateral zur Stärkung der Rahmenbedingungen umsetzen kann.

Aktueller Stand
Die Schweizer Wirtschaft ist stark global ausgerichtet und somit abhängig von grenzüberschreitendem Handel und internationalen Investitionstätigkeiten. So war und ist die stete Verbesserung des Zugangs zu ausländischen Märkten ein Fokus der Schweizer Aussenpolitik. Dies geschieht unter anderem durch Freihandelsabkommen mit Drittstaaten. Die Schweiz verfügt neben der EFTA-Konvention und dem Freihandelsabkommen mit der Europäischen Union (EU) über ein Netzwerk von 33 Freihandelsabkommen mit 43 Partnern weltweit. Die Schweiz verhandelt im Verbund mit den anderen EFTA-Staaten aktuell Freihandelsabkommen mit sechs neuen Partnerstaaten, namentlich mit Indien, Kosovo, Malaysia, Mercosur, Thailand und Vietnam sowie die Modernisierung verschiedener bestehender Abkommen wie dasjenige mit Chile, Mexiko und der südafrikanischen Zollunion. Daneben verhandelt die Schweiz mit dem UK bilateral ein umfassendes FHA.

 

Ausblick
Insbesondere vor dem Hintergrund wachsender Handelskonflikte weltweit, einer an Einfluss verlierenden Welthandelsorganisation (WTO) und generell wachsendem Protektionismus ist der Ausbau des Netzes aus Freihandelsabkommen wichtig für die exportorientierte Schweizer Wirtschaft und damit auch für die Mitgliedsunternehmen von SwissHoldings.

Der Aspekt der nachhaltigen Entwicklung gewinnt im Kontext des globalen Handels zunehmend an Bedeutung. Aus Sicht von SwissHoldings ist es zentral, dass Nachhaltigkeitsaspekte in den aktuellen Überlegungen und Plänen zur Weiterentwicklung der Freihandelsabkommen (FHA) gebührend berücksichtigt werden. Das Kapitel «Nachhaltigkeit und Handel» in den Abkommen bildet ein solides Fundament zur Förderung nachhaltiger Entwicklung. Zudem ist immer stets zu berücksichtigen, dass intensivierte Handelsbeziehungen selbst ein wichtiger Faktor sind, um nachhaltige Entwicklung zu fördern. SwissHoldings wird sich weiterhin für den wichtigen Ausbau des Schweizer Netzes an Freihandelsabkommen einsetzen.

Aktueller Stand
Auch in der Schweiz wird derzeit über die Einführung von Investitionskontrollen diskutiert. Am 18. Mai 2022 veröffentlichte der Bundesrat den Vorentwurf für ein neues Investitionsprüfgesetz und hat dieses in die Vernehmlassung gegeben. Zuvor hatte das Parlament mit der Annahme der Motion 18.3021 Rieder entsprechende gesetzliche Grundlagen gefordert. Vorgeschlagen wird die Einführung einer Melde- und Genehmigungspflicht für gewisse Übernahmen inländischer Unternehmen.

Der Bundesrat hat im Rahmen der Vernehmlassung eine Regulierungsfolgeabschätzung zum Vorentwurf präsentiert. Die RFA kommt zum Schluss, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis eines solchen neuen Gesetzes ungünstig sei: Das Gremium spricht sich aus diesem Grund nach wie vor gegen die Einführung einer Investitionsprüfung aus. Es erachtet den bestehenden Rechtsrahmen als ausreichend.

SwissHoldings nahm an der Vernehmlassung teil (Stellungnahme) und führte im Wesentlichen aus:

  • Ausländische Direktinvestitionen sind für die Schweiz zentral. Der Wohlstand der Bevölkerung und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen hängen in der kleinen und offenen Schweizer Volkswirtschaft direkt von der Einbindung in die globalen Wertschöpfungsketten ab.
  • Da die Schweizer Unternehmen selbst zu den grössten Direktinvestoren im Ausland gehören, hat die Schweiz ein besonderes Interesse an einem möglichst diskriminierungsfreien und transparenten Zugang zu den internationalen Investitionsmärkten. Dies erreicht die Schweiz am ehesten, wenn sie sich selbst offen für ausländische Investitionen zeigt.
  • Der Bundesrat hat im Rahmen der Vernehmlassung eine Regulierungsfolgeabschätzung (RFA) zum Vorentwurf präsentiert. Die RFA kommt zum Schluss, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis eines solchen neuen Gesetzes ungünstig sei: Das Gremium spricht sich aus diesem Grund nach wie vor gegen die Einführung einer Investitionsprüfung aus. Es erachtet den bestehenden Rechtsrahmen als ausreichend. SwissHoldings unterstützt diese Position.
  • Die Frage, ob die Schweiz eine Investitionsprüfung einführen soll, kann jedoch nicht losgelöst von den internationalen Entwicklungen beurteilt werden. Wenn von Seiten OECD-Mitgliedstaaten flächendeckend Beschränkungen in Bezug auf gewisse ausländische Investitionen eingeführt werden, ist dies bei der Beurteilung des Schweizer Regulierungsansatzes zu berücksichtigen – dies nicht zuletzt auch um zu verhindern, dass eine Sogwirkung auf die Schweizer Wirtschaft ausgelöst wird.
  • In diesem Spannungsverhältnis stellt der vorliegende Entwurf einen Kompromiss dar. Um die Rechtsrisiken für die Wirtschaft möglichst klein zu halten, ist ein solch staatlicher Interventionsmechanismus im Rahmen einer zielgerichteten, administrativ schlanken und transparenten Ausgestaltung zu prüfen. Wichtig ist zudem, dass die Regelung mit den bereits bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar ist.

Ausblick
Der Bundesrat ist derzeit dabei, einen Gesetzesentwurf für die Einführung von Investitionskontrollen vorzubereiten und wird diesen im laufenden Jahr in die parlamentarischen Beratungen geben. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist nicht vor 2024 zu rechnen.

Aktueller Stand
Die Schweiz verfügt über ein Netz von insgesamt 111 bilateralen Investitionsschutzabkommen (ISA). Damit verfügt die Schweiz gemäss UNCTAD nach Deutschland und China weltweit über das drittgrösste Netz solcher Abkommen. Mit dem Abschluss von ISA verbessert die Schweiz die Rahmenbedingungen und damit die Attraktivität als Standort für internationale Investitionen. Aufgrund einer Praxisänderung des Bundesrats unterstehen neu neben den Freihandelsabkommen auch die ISA dem fakultativen Staatsvertragsreferendum. Das erste ISA, zu welchem eine Vernehmlassung durchgeführt wird, ist das neue ISA mit Indonesien. Das Abkommen schliesst die Vertragslücke, welche seit dem Ausserkrafttreten des früheren Abkommens im Jahr 2016 bestand.

 

Ausblick
SwissHoldings wird weiterhin die regulatorischen Entwicklungen rund um die Investitionsabkommen eng begleiten und hierbei auf die grosse Bedeutung der ISA und der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit für Schweizer Unternehmen und den Wirtschaftsstandort Schweiz hinweisen.

Corporate Social Responsbility

Aktueller Stand

Die Volksinitiative wurde am 29. November 2020 an der Urne abgelehnt. Dies ebnete den Weg für das Inkrafttreten des indirekten Gegenvorschlags. Der Bundesrat hat am 3. Dezember 2021 die Verordnung zum indirekten Gegenvorschlag präsentiert. Die neuen Pflichten orientierten sich an den Regelungen der EU und gehen teilweise darüber hinaus. Das Gesetz tritt bereits auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Dies bedeutet, dass Schweizer Unternehmen erstmals für das Geschäftsjahr 2023 nach den neuen Regeln Bericht erstatten müssen.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. November 2022 die Vollzugsverordnung zur Klimaberichterstattung («TCFD») für grosse Schweizer Unternehmen verabschiedet und auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt hat. Weiterführende Informationen und den Vorabdruck der Verordnung finden Sie hier.

Zudem hat der Bundesrat evaluiert, inwiefern sich für die Schweiz ein Anpassungsbedarf infolge der dynamischen Entwicklungen im EU-Recht im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung ergibt. Das Gremium hat in Folge entschieden, bis spätestens im Juli 2024 eine Vernehmlassungsvorlage zur Prüfung der Anwendbarkeit der neuen EU-Regeln für das ESG-Reporting zu erarbeiten. Im Bereich der Sorgfaltspflichten soll jedoch noch zugewartet werden. SwissHoldings begrüsst diesen Entscheid. Es ist zwar richtig, dass die EU ein neues Gesetz zur Überwachung der Risiken in den Wertschöpfungsketten plant. Jedoch zeigen sich die Konturen dieser Regulierung erst in Ansätzen (siehe dazu auch Medienmitteilung SwissHoldings: Bundesrat hält im Bereich der Konzernverantwortung zu Recht an einem international abgestimmten Vorgehen fest).

Zudem wird gegenwärtig in der Rechtskommission beider Räte die Parlamentarische Initiative (Pa.Iv) Gredig (21.427)» – «Bekämpfung von Zwangsarbeit durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Gegenvorschlags UVI» behandelt. Das Ziel der Parlamentarischen Initiative ist, dass der Geltungsbereich des Gegenvorschlages bei den besonderen Sorgfaltspflichten und Transparenz zu Konfliktmineralien und Kinderarbeit (Art. 964j ff. OR) um das Verbot der Zwangsarbeit ergänzt wird. Im Fokus stehen hier die von der Schweiz ratifizierten Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit sowie Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit, den UNO- Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen.

Die Rechtskommission hat Mitte März jedoch entschieden, die Arbeiten zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative Gredig 21.427 «Bekämpfung von Zwangsarbeit durch die Ausweitung der Sorgfaltspflicht» vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen auf EU-Ebene und den entsprechenden Beschlüssen des Bundesrates (vgl. dazu auch obige Ausführungen) bis auf Weiteres zu sistieren. Die Kommission hat sich dafür ausgesprochen die Petition 22.2039 «Koalition für Konzernverantwortung. Für ein griffiges Konzernverantwortungsgesetz» im Rahmen der parlamentarischen Initiative Gredig 21.427 zu behandeln.

Ausblick
Die mit der Umsetzung des Gegenvorschlages verbundene neue Pflichten sind herausfordernd, insbesondere im Bereich der Kinderarbeit. Der Verband wird die Umsetzungsarbeiten der Mitgliedsunternehmen soweit möglich unterstützen und eine Plattform zum Austausch der Expertise anbieten.

Aktueller Stand
Aktuell beschäftigt sich die Europäische Kommission mit einer möglichen Regulierung im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung und der damit verbundenen Sorgfaltspflichten. Die EU hat im ersten Halbjahr 2022 ihren Vorschlag für eine Richtlinie zur Corporate Sustainability Due Diligence veröffentlicht. Konkret soll es darum gehen, Unternehmensinteressen europarechtlich unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien zu definieren. Ein weiterer Schwerpunkt der Initiative bildet die Implementierung unternehmerischer Due-Diligence-Pflichten in globalen Lieferketten. Im legislativen Prozess stehen derzeit die Trilog-Verhandlungen zwischen der EU-Kommission, dem EU-Parlament und dem Rat der Europäischen Union an, wobei von diesen drei Institutionen divergierende Positionen in den Verhandlungsprozess eingebracht worden sind. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass die Gespräche im Rahmen des Trilog-Prozesses umstritten und intensiv sein werden. Falls es zu einer Verabschiedung kommt, muss die Richtlinie von den Mitgliedstaaten entsprechend in nationales Recht umgesetzt werden.

Ausblick
SwissHoldings Mitgliedsunternehmen dürften von dieser neuen EU-Regelung im Bereich der Nachhaltigen Unternehmensführung direkt betroffen sein. Die Regelung sieht eine Drittstaatenregelung vor, durch die Schweizer Unternehmen, die in der EU tätig sind, ab einer gewissen Grösse direkt von den EU-Bestimmungen erfasst werden.

Aktueller Stand
Der Bundesrat hat am 10. Dezember 2021 die Sammelklagen-Vorlage präsentiert und zuhanden des Parlaments verabschiedet. Die Vorlage sieht vor, dass die bestehende Verbandsklage ausgebaut, eine neue Verbandsklage zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen geschaffen wird sowie neu eine Möglichkeit für gerichtlich für verbindlich erklärte Vergleiche vorgesehen würde.

Die Wirtschaft steht diesem Vorhaben, welches der Bundesrat ohne vorhergehende Konsultation etablieren möchte, kritisch gegenüber. Im Sommer 2022 entschied die RK-N, nicht auf die Sammelklagen einzutreten. Es sei zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich, über den Ausbau von Instrumenten der sogenannten «kollektiven Rechtsdurchsetzung» zu entscheiden. Wesentliche Fragen seien noch nicht geklärt.

Im Juni letzten Jahres hat die Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) die Beratungen zu diesem Geschäft aufgenommen und hierbei Zweifel an der Vorlage des Bundesrates geäussert. Die Kommission hat deshalb entschieden, vorerst nicht auf die Vorlage einzutreten und stattdessen umfangreiche weitere Abklärungen beim Bundesamt für Justiz (BJ) in Auftrag zu geben.

Die mittlerweile vorliegenden Prüfberichte der Verwaltung (siehe dazu auch Medienmitteilung der RK-N) gehen auf die berechtigten Grundsatzbedenken der Kommission in Bezug auf die Einführung von Sammelklagen-Instrumenten jedoch nur am Rande ein. Dies steht im direkten Gegensatz zu den aktuellen Diskussionen auf Ebene EU. Dort werden weitgehende «Safeguard»-Massnahmen zur Eindämmung der befürchteten Missbrauchsrisiken dieser Instrumente bis hin zu einem grundsätzlichen Verbot der kommerziellen Prozessfinanzierung oder eine generelle Einschränkung des Zugangs zu ordentlichen Zivilverfahren über eine Vorprüfungsklausel diskutiert. Des Weiteren wirft Fragen auf, dass für die Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) kein einziges Unternehmen in der Schweiz befragt worden ist, obwohl es Usanz bei solchen Kostenabschätzungen ist, dass die hauptbetroffenen Akteure sich einbringen können.

Es ist daher folgerichtig, dass die Kommission anfangs Juli bei ihrer letzten Beratung des Geschäfts entschieden hat, dass eine erweiterte Prüfung von Sicherheitsmassnahmen sowie eine Validierung des bereits vorliegenden RFA-Berichts durch direkte Unternehmensbefragungen angezeigt ist, bevor sie über das weitere Vorgehen entscheiden kann. Es wird davon ausgegangen, dass die Kommission die Beratung voraussichtlich im 1. Quartal 2024 wieder aufnehmen wird.

Für die Wirtschaft steht der effiziente Ausgleich der Interessen unterschiedlicher Parteien im Zentrum. Hierzu gibt es unterschiedliche Instrumente, wobei sich auf Grund der Entwicklungen im Ausland auch auf empirischer Basis die Überlegenheit einzelner Instrumente im Verhältnis zu anderen zeigt. Es ist daher entscheidend, dass die Diskussion auf der richtigen Ebene geführt werden kann. Dadurch, dass der Handlungsbedarf vom Bundesrat in der Botschaft auf Stufe Zivilprozess geltend gemacht wurde, werden wichtige Alternativen von vornweg ausgeklammert. Dem gilt es durch die von der Kommission in Auftrag gegebenen Analysen entgegenzuwirken. Die Abklärungen der Bundesverwaltung sollen aufzeigen wie andere Länder Spannungen zwischen den Parteien, die sich aus dem Phänomen der Massen- und Streuschäden ergeben, aufzulösen versuchen. Hierbei soll insbesondere dem vielversprechenden System in den skandinavischen Ländern ein besonderer Stellenwert eingeräumt werden. Die Erfahrungen mit diesem Modell sind in Skandinavien mehrheitlich positiv.

Ausblick
SwissHoldings befürwortet den Entscheid der Rechtskommission des Nationalrates (RK-N). Aus Sicht des Verbandes ist das Geschäft für die politische Beratung nicht reif.

Rechnungslegung und Berichterstattung

Aktueller Stand
Im Fokus der Arbeiten stand die Betreuung und Kommentierung der Konsultation des IASB zu «IAS 12 Income Taxes», in der das Board Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern vorgeschlagen hat. Ziel soll sein, eine vorübergehende Erleichterung bei der Bilanzierung latenter Steuern zu schaffen, die sich aus der bevorstehenden Umsetzung der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichten Modellvorschriften der zweiten Säule ergeben.

Das IASB reagiert damit auf die Bedenken der Stakeholder hinsichtlich der möglichen Auswirkungen dieser Regeln auf die Bilanzierung von Ertragsteuern in Abschlüssen (die Stellungnahme von SwissHoldings finden Sie unter folgendem Link: SwissHoldings comment letter on ED International Tax Reform—Pillar Two Model Rules).

Des Weiteren laufen auf IASB-Ebene derzeit zwei Projekte im Bereich der Post-Implementation Review zu IFRS 15 (Erlöserfassung) und zu IFRS 9. Auch die Arbeiten des Partner-Standardsetter ISSB gehen in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung voran. Das ISSB hat die ersten beiden Standards (S 1 und S 2) in den letzten Wochen veröffentlicht. S 1 bezieht sich auf die übergeordnete Ebene und beinhaltet Grundsätze, wie nachhaltigkeitsbezogene Chancen und Risiken generell darzustellen sind. S 2 bezieht sich hingegen konkret auf die klimabezogene Berichterstattung.

Ausblick
SwissHoldings wird weiterhin die Arbeit der IFRS-Stiftung aktiv verfolgen und an den für unsere Mitglieder relevanten Konsultationen teilnehmen. 

Aktueller Stand
Der Bundesrat hat Ende Jahr 2023 zwei Strategiedokumente für einen nachhaltigen Finanzplatz und mögliche Handlungsfelder generell im Bereich Sustainable Finance publiziert («Sustainable-Finance Schweiz – Handlungsfelder 2022-2025 für einen führenden nachhaltigen Finanzplatz» und Position Greenwashing-Prävention im Finanzsektor).

Der Bericht Sustainable-Finance Schweiz unterstreicht die Rolle des Schweizer Finanzplatzes in Bezug auf Nachhaltigkeit und zeigt bisherige und zukünftige Handlungsfelder auf. Es werden vier Handlungsfelder behandelt: (1) Nachhaltigkeitsdaten aus der Gesamtwirtschaft, (2) Transparenz im Finanzsektor, (3) Impact Investments und grüne Anleihen und (4) Bepreisung von Umweltverschmutzung. Insgesamt 15 spezifische Massnahmen können in die Handlungsfelder gruppiert werden. Wie im Bericht aufgezeigt wird, sind bereits viele der Massnahmen adressiert worden.

Im Positionspapier zu Greenwashing hat der Bundesrat seinen diesbezüglichen Ansatz präzisiert. Finanzprodukte oder -dienstleistungen sollen nur dann als nachhaltig angeboten werden, wenn sie mit mindestens einem spezifischen Nachhaltigkeitsziel verträglich sind oder dazu beitragen, ein Nachhaltigkeitsziel zu erreichen. Damit soll gewährleistet werden, dass Finanzprodukte und dienstleistungen, die allfällige ESG-Risiken reduzieren sollen, nur als nachhaltig bezeichnet werden, wenn sie neben einem rein finanziellen auch ein nachhaltiges Anlageziel verfolgen. Anbieter nachhaltiger Produkte oder Dienstleistungen sollen darlegen, wie sie das angestrebte nachhaltige Anlageziel zu erreichen gedenken.

Ausblick
Zwar richten sich viele der diskutierten Aspekte ausschliesslich an den Finanzsektor. Die Realwirtschaft ist jedoch – zumindest mittelbar – direkt von der Diskussion und den geplanten Regulierungsansätzen betroffen. So sind die Finanzdienstleistungsunternehmen darauf angewiesen, dass Sie zur Erfüllung ihrer Transparenzverpflichtungen auf Informationen und Datensätze von Seiten Emittenten zurückgreifen können. Generell liegt denn auch der primäre Hebel für eine Transition zu einer nachhaltigen Wirtschaft bei der Realwirtschaft, die durch die Produktion und den Konsum von Gütern und Dienstleistungen direkt Einfluss auf die verschiedenen Nachhaltigkeitsbereiche nimmt.

SwissHoldings wird deshalb die geplanten Arbeiten des Bundes eng in Abstimmung mit den übrigen Branchenverbänden verfolgen.

Aktueller Stand
Auf EU-Ebene befindet sich das Thema Nachhaltigkeit im Zentrum der öffentlichen Diskussion. Im Rahmen dieser Diskussion wurde die Europäische Kommission durch verschiedene Vorstösse aktiv.

In der EU ist im Jahr 2020 der Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums verabschiedet worden, welcher die Grundlage mehrerer legislativer Vorstösse bildet, darunter die für Preparers besonders relevante Taxonomy-Regulierung. Mit der Einführung der Taxonomie müssen Unternehmen künftig ihre gesamte Unternehmenstätigkeit in ein Klassifizierungsschema zur Bestimmung des «grünen Charakters» ihrer Wirtschaftsaktivität einordnen. Hierbei ist der Anteil des Umsatzes, der Anteil in Hinblick auf die Investitionen („CapEx“) sowie der Anteil bei den Betriebsausgaben («OpEx») separat offenzulegen. Darüber hinaus müssen all diese Aktivitäten in Bezug auf soziale Mindestanforderungskriterien evaluiert werden.

Ebenfalls Gegenstand des Aktionsplans ist der Vorschlag für eine Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), welche die bisher geltende Nonfinancial Reporting Directive (NFRD) ersetzen soll. Die Richtlinie wurde am 10. November auf EU-Ebene verabschiedet. Kernbestand der CSRD ist, dass nicht mehr ein international akzeptierter Standard wie GRI, sondern ein neu zu konzipierender europäischer Standard künftig die Basis für die Berichterstattung bilden soll. Weitere wesentliche Änderungen betreffen einen massgeblichen Ausbau der geforderten Berichtsinhalte (wie bspw. so genannte forward-looking Elemente und Angaben über immaterielle Vermögenswerte) wie auch der Grundsatz, dass alle Informationen über eine digitale Reporting-Struktur zur Verfügung gestellt werden müssen.

Am 9. Juni hat die Europäische Kommission den Konsultationsentwurf zum ersten Set der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht. Dieser enthält eine Reihe an Anpassungen im Vergleich zu den ursprünglichen Entwürfen – wobei insbesondere das Prinzip der Wesentlichkeit in der Anwendung gestärkt wurde.

SH-Mitgliedsfirmen dürften direkt aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verflechtung mit EU-Mitgliedsstaaten von beiden dieser Regulierungsmassnahmen erfasst sein.

Ausblick
SwissHoldings sieht die derzeitigen Initiativen für eine grössere Standardisierung im Bereich Sustainable Finance und ESG-Reporting grundsätzlich positiv. Ein einheitlicherer Rahmen zur Abbildung der Nachhaltigkeitsleistung eines Unternehmens hilft, Klarheit und Vertrauen zwischen Investoren und Preparers zu schaffen. Für den Verband bleibt jedoch zentral, dass Nachhaltigkeitsdaten auch künftig stets in einen nachvollziehbaren Kontext mit der Geschäftsstrategie und der Finanzberichterstattung zu stellen sind – wobei für die Transparenzanforderungen immer auch die Kriterien der Relevanz, der Umsetzbarkeit und des Kosten-/Nutzenverhältnisses gelten sollen.

Die ambitionierten Pläne der EU bieten zwar Chancen für nachhaltigkeitsorientierte Anleger und Unternehmen, bergen aber auch die Gefahr unverhältnismässiger Markteingriffe. Die neu vorgesehenen Anforderungen an die Transparenz und Offenlegung der Unternehmen im Bereich ESG sind hoch und drohen, viele Marktakteure zu überfordern.

SwissHoldings verfolgt die laufenden Entwicklungen und begleitet die Geschäfte weiterhin, insbesondere im Rahmen der Arbeitsgruppe der Dachverbände auf Europäischer Ebene.

Kapitalmärkte

Aktueller Stand
In den heutigen ausserordentlichen Zeiten rückt zunehmend auch die Schweizerische Nationalbank (SNB) in den Fokus der Aufmerksamkeit. Auf Ebene Parlament sind verschiedene Vorstösse behandelt worden, welche zum Ziel haben, die Ausschüttungen der SNB an gewisse Zwecke zu binden. Zudem wurde jüngst auch Anliegen eingegeben, welche eine Reform der Governance-Struktur der SNB fordern.

Ausblick
SwissHoldings wird die laufenden Entwicklungen eng verfolgen. Aus Sicht des Verbandes hat sich die bisherige Ausrichtung der Nationalbank bewährt. Einer «Verpolitisierung», respektive weiteren Zweckbindung der Gewinne der SNB steht die Organisation kritisch gegenüber.

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