Themenbereich Wirtschaft
Seit über zehn Jahren wird in der Schweiz über die Einführung von Sammelklagen diskutiert. Seit zwei Jahren berät die Rechtskommission des Nationalrats über die Einführung von erweiterten Verbandsklagen und Gruppenvergleichen. Die Kommission ist diese Woche erneut nicht auf die Vorlage eingetreten. Stattdessen hat sie die Verwaltung damit beauftragt, abzuklären, wie die Vorlage vor dem Hintergrund des EGMR-Entscheides zugunsten der Schweizer «KlimaSeniorinnen» zu sehen ist. Damit zeigt die Rechtskommission, dass sie ihre staatspolitische Verantwortung ernst nimmt und die hohen Risiken der Vorlage erkannt hat. Der Bundesrat hatte am 10. Dezember 2021 die Botschaft zu den Sammelklagen verabschiedet (Geschäft 21.082). Die Vorlage gründet im Wesentlichen auf Vorarbeiten der Verwaltung aus dem Jahr 2014. Sie sieht vor, dass die bereits bestehende Verbandsklage zur Geltendmachung von Persönlichkeitsverletzungen auf sämtliche Rechtsverletzungen erweitert und zusätzlich eine neue Verbandsklage eingeführt werden soll, um die kollektive Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe im Falle von Massen- oder Streuschäden zu ermöglichen. Die Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) hat sich bereits mehrfach mit der Vorlage des Bundesrates befasst. Die Kommission hat hierbei stets betont, dass es sich bei der Frage, ob die Schweiz Sammelklagen einführen soll, um einen Grundsatzentscheid handelt, der gestützt auf einer sorgfältigen Abwägung der Chancen und Risiken getroffen werden sollte. Sie hat in den letzten Monaten wiederholt umfangreiche Zusatzabklärungen vom Bundesamt für Justiz (BJ) eingefordert. Nach der jüngsten Verurteilung der Schweiz durch den EGMR zugunsten des «Vereins KlimaSeniorinnen Schweiz» sieht die Kommission noch weiteren Klärungsbedarf (siehe auch Medienmitteilung RK-N). Sie hat die Verwaltung damit beauftragt, ihr in einer Notiz darzulegen, welche direkten oder auch indirekten Folgen dieser Entscheid für die Ausgestaltung von Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes allenfalls haben könnte. Die Vorlage wird deshalb frühestens in der Herbstsession vom Nationalrat beraten werden können. Zunahme von öffentlichkeitswirksamen Gerichtsverfahren erwartet Denkt man an Sammelklagen, denkt man vor allem an die USA. Dort sind solche Klagen denn auch stark verbreitet, nicht zuletzt auch infolge einer weit etablierten professionellen Klageindustrie. Sammelklagen nehmen aber auch in Europa stark zu: 121 solcher Klagen wurden im Jahr 2022 eingereicht, fünf Jahre zuvor waren es noch 55 – was mehr als einer Verdoppelung der Fälle entspricht. Für die nächsten Jahre wird eine weitere Zunahme erwartet – wobei scheinbar alle Sektoren potentiell von dieser Entwicklung betroffen sein können. Absolut gesehen wurden zuletzt in UK, den Niederlanden, Deutschland und Portugal am meisten Verbraucherklagen eingereicht. Die Länder mit dem grössten Wachstum bei diesen Klagen sind Deutschland, Slowenien und Portugal (siehe dazu auch: EU Class Action Report). Die Schweiz soll diese Fehlentwicklungen erst gar nicht nachvollziehen Die Wirtschaft lehnt die Bundesratsvorlage für die Einführung erweiterter Verbandsklagen und Gruppenvergleichen klar ab. Dies hat auch die jüngst veröffentlichte Umfrage der Forschungsstelle Sotomo unter der Leitung des renommierten Politgeografen Michael Hermann deutlich gezeigt. Sie ist unnötig und gefährlich. Der Blick ins Ausland bestätigt dies. Es gibt keinen Grund, solche Fehlentwicklungen auch in der Schweiz nachzuvollziehen. Die Vorlage soll folglich nicht mehr weiterverfolgt werden. Zur effizienten Beilegung von kollektiven Ansprüchen existieren effiziente Streitbeilegungs-Instrumente ausserhalb des Zivilprozesses und damit ausserhalb der Gerichtssäle. Gerade auch im Zuge der aktuellen technologischen Entwicklungen sind hier Lösungen möglich, welche dem zehnjährigen Vorschlag des Bundesrates massgeblich überlegen sind. Die Schweiz tut gut daran, auf die richtige Technologie zu setzen anstatt veraltete und überholte Instrumente in unser Rechtssystem einzuführen. Für Auskünfte: Denise Laufer | Mitglied der Geschäftsleitung SwissHoldings | +41 (0)31 356 68 60
Themenbereich Steuern
Wir begrüßen mehrere wichtige Aspekte des Diskussionsentwurfs, insbesondere: 1. In der Einleitung wird deutlicher anerkannt, dass multinationale Unternehmensgruppen frei sind, Dienstleistungen nach eigenem Ermessen zu beschaffen oder intern zu erbringen; 2. Die Angleichung von Kapitel VII an den analytischen Rahmen in den Kapiteln I bis III, da dies für konzeptionelle Kohärenz bei der Behandlung konzerninterner Dienstleistungen sorgt; 3. Der klarere zweistufige Rahmen, der zwischen (i) der Abgrenzung der erbrachten Dienstleistung und (ii) der Art und Weise, wie diese Dienstleistung zu bewerten ist, unterscheidet, dürfte Unklarheiten bei der Prüfung verringern und eine einheitlichere Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes fördern; 4. Die Beibehaltung des bestehenden „Safe-Harbor“-Aufschlags für konzerninterne Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (LVAS), wobei wir jedoch einige redaktionelle Vereinfachungen empfehlen, um Redundanzen oder Unklarheiten zwischen Abschnitt D und Abschnitt E zu vermeiden. 5. Die Aufnahme neuer Beispiele ist grundsätzlich hilfreich, erfordert jedoch erhebliche Anpassungen. Zwar wird der Diskussionsentwurf so beschrieben, dass er nicht darauf abzielt, die allgemeinen Grundsätze zu ändern, die der Verrechnungspreisanalyse konzerninterner Dienstleistungen zugrunde liegen; doch wird sein derzeitiger Inhalt nach unserer praktischen Erfahrung neue inhaltliche Anforderungen, zusätzlichen Dokumentations- und Verwaltungsaufwand oder Vermutungen gegen etablierte Dienstleistungsabrechnungsmodelle hervorrufen, die mit dem Fremdvergleichsgrundsatz im Einklang stehen. Unsere wichtigsten Empfehlungen sind im Folgenden zusammengefasst: 1. Die endgültigen Leitlinien sollten den bestehenden Rahmen des Fremdvergleichsgrundsatzes beibehalten und die Schaffung neuer Vermutungen gegen etablierte konzerninterne Dienstleistungsmodelle vermeiden, insbesondere wenn Dienstleistungen von der Konzernzentrale oder von Shared-Service-Zentren erbracht werden. 2. Der Nutzen-Test sollte auf praktische und verhältnismäßige Weise angewendet werden und keine größere Beweislast mit sich bringen als bei konzerninternen Warenlieferungen: Der ordnungsgemäße Erhalt, die Inanspruchnahme oder die Verfügbarkeit einer Dienstleistung sollte im Allgemeinen einen starken Nachweis für den Nutzen darstellen, vorbehaltlich lediglich des Nachweises von Doppelbelegung, Nichterfüllung oder Gesellschaftertätigkeit. 3. Das Konzept des erwarteten wirtschaftlichen oder kommerziellen Werts sollte nicht in eine Ex-ante-Quantifizierungsanforderung, einen auf nachträglichen Erkenntnissen basierenden Ergebnistest oder die Verpflichtung umgewandelt werden, nachzuweisen, dass die Dienstleistung kostengünstiger oder erfolgreicher war als dem Empfänger zur Verfügung stehende Alternativen. 4. Die Unterscheidung zwischen Gesellschaftertätigkeiten und abrechnungsfähigen Dienstleistungen sollte auf dem konkreten Sachverhalt und dem Betriebsmodell des multinationalen Unternehmens basieren, nicht auf der Identität oder der Position des Dienstleisters. Zentralisierte Aktivitäten in den Bereichen Compliance, Governance, Risikomanagement, digitale Transformation und Integration nach Unternehmensübernahmen können den Konzerngesellschaften direkte Vorteile bieten. 5. Eine Doppelung sollte nicht vermutet werden, wenn zentrale, regionale und lokale Aktivitäten nebeneinander bestehen, insbesondere im Hinblick auf regulatorische Anforderungen, doppelte Kontrollen, Übergangsfristen, Zweitmeinungen oder absichtliche Redundanzen zur Risikominderung. 6. Methoden zur indirekten Verrechnung und Verrechnungsschlüssel sollten weiterhin zulässig sein, sofern sie die erwarteten Vorteile angemessen widerspiegeln und unter den gegebenen Umständen praktikabel sind. Die direkte Verrechnung sollte nicht als grundsätzlich überlegen angesehen werden, wenn sie den Verwaltungsaufwand erhöht, ohne die Zuverlässigkeit zu verbessern. 7. Die „Cost-Plus“-Methode und die TNMM sollten für routinemäßige oder einseitige Dienstleister weiterhin zur Verfügung stehen, sofern keine einzigartigen und wertvollen Beiträge oder keine Kontrolle über wirtschaftlich bedeutende Risiken vorliegen. Zentralisierung, Fachkompetenz auf Führungsebene, technologische Unterstützung oder nicht einzigartiges Know-how sollten diese Methoden nicht an sich verdrängen. 8. Der Diskussionsentwurf sollte mit Kapitel VI der OECD-Leitlinien in Einklang gebracht werden und jede Vermutung ausdrücklich zurückweisen, dass hochwertige, technisch komplexe oder DEMPE-unterstützende Dienstleistungen im Bereich des geistigen Eigentums eine transaktionsbezogene Gewinnaufteilung rechtfertigen. Eine Gewinnaufteilung sollte nur dann zur Anwendung kommen, wenn eine genaue Abgrenzung sowie die funktionale oder DEMPE-Analyse einzigartige und wertvolle Beiträge, relevante Risikokontrolle oder immaterielles Eigentum belegen und keine verlässlichen Vergleichsdaten vorliegen. Fachwissen, Qualifikationen oder Autonomie können die Preisgestaltung beeinflussen, sollten jedoch für sich genommen keine Umqualifizierung oder Gewinnaufteilung rechtfertigen. 9. Die Dokumentationsanforderungen sollten verhältnismäßig sein und dürfen nicht zu einer verbindlichen Checkliste mit Nachweisen auf Einzelposten- oder Aufgabenebene werden. Bei wiederkehrenden Dienstleistungen sollten eine kategorienbasierte Dokumentation, zuverlässige Kostenpools, angemessene Verrechnungsschlüssel und repräsentative Nachweise in der Regel ausreichend sein. 10. Der Rahmen für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung sollte eine echte Vereinfachung bleiben. Die Nichtqualifizierung für den vereinfachten Ansatz sollte weder bedeuten, dass eine Dienstleistung einen hohen Wert aufweist, noch dass ein Aufschlag von über 5 % erforderlich ist. 11. Die endgültigen Leitlinien sollten klarere Kriterien für technologiegestützte, KI-gestützte und plattformbasierte Dienstleistungen vorgeben und dabei routinemäßige Unterstützungsleistungen sowie ergebnisorientierte Dienstleistungen von Transaktionen unterscheiden, die die Nutzung, Übertragung oder Schaffung immaterieller Vermögenswerte beinhalten. 12. Die Beispiele im Anhang sollten nicht als faktische Checklisten oder als verbindliche Schlussfolgerungen herangezogen werden. Bei jeder Bezugnahme auf Beispiele sollten die wirtschaftlich relevanten Tatsachen genannt werden, die die Schlussfolgerung stützen, und bestimmte Beispiele sollten präzisiert werden, um eine übermäßige Ausweitung der Gewinnaufteilung, der Gesellschaftertätigkeit oder der Einstufung als immaterielle Vermögenswerte zu vermeiden. Unsere im Folgenden detailliert dargelegten Anmerkungen konzentrieren sich auf diese Bedenken und dienen zudem der Beantwortung der im Diskussionsentwurf aufgeworfenen Fragen. Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass der Ausschnitt eine maschinelle Übersetzung aus dem englischen Ausschnitt unserer Stellungnahme ist.