Zusammenfassend die Haltung von SwissHoldings:
Wir begrüssen – wie auch im Jahre 2016 – nach wie vor die Stossrichtung, wonach vom Konzept, welches von gewissen «per se» – Tatbeständen ausgeht, weitgehend Abstand genommen wird.
Jedoch bedarf die Vorlage unseres Erachtens noch verschiedener Anpassungen. Unsere Vorschläge betreffen zum einen Teil die im Rahmen der diesjährigen Vernehmlassungen neu hinzugekommenen Passagen. Zum anderen Teil führen sie wichtige Punkte auf, welche wir bereits im Rahmen der Vernehmlassung im 2016 angeführt hatten.
- Betreffend die Änderungen im Kotierungsreglement bestehen unsere Anliegen zusammengefasst im Folgenden:
- 53 Abs. 1 KR: Wichtigkeit der Aufnahme des Begriffs der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sowie Wichtigkeit einer präziseren Definition, wann das übliche Mass «deutlich» überstiegen ist und die Kursänderung somit erheblich ist.
- 53 Abs. 2bis KR: Keine Einführung einer Kennzeichnungspflicht als Ad‑hoc-Mitteilung.
- 54 Abs. 1 KR: Nichtaufnahme/Abschaffung der Voraussetzung des irgendwie gearteten Plans oder Entschlusses des Emittenten für den Bekanntgabeaufschub.
- 54 Abs. 2 KR: Streichung oder wesentliche Änderungen betreffend die neuen Passagen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit im Bereich des Bekanntgabeaufschubs.
- Zur Richtlinie betreffend Ad-hoc-Publizität möchten wir auf verschiedene Anliegen gemäss untenstehender detaillierter Auflistung hinweisen.
- Bezüglich der vorgeschlagenen Änderung in der Richtlinie betreffend Informationen zur Corporate Governance in Ziffer 10 des Anhangs möchten wir uns für die Nichteinführung/Streichung oder wesentliche Änderung der vorgeschlagenen Änderung aussprechen.
Download Stellungnahme (pdf)