Gemäss dem geltenden Artikel 7 Bst. c StAhiG wird auf ein Amtshilfeersuchen eines ausländisches Staats nicht eingetreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. Neu soll auf ein Ersuchen eingetreten werden, wenn der ersuchende Staat sein Ersuchen auf Informationen stützt, die zwar ursprünglich durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind, in deren Besitz er aber auf dem Weg der Amtshilfe und nicht durch ein aktives Verhalten gelangt ist. Kein aktives Verhalten liegt vor, wenn ein Staat die Informationen öffentlich zugänglichen Quellen, wie beispielsweise den Medien, entnimmt. Hingegen soll die Erlangung von Informationen durch strafbare Handlungen auch in der Amtshilfe weiterhin sanktioniert werden, indem auf ein Ersuchen nicht eingetreten wird, wenn der ersuchende Staat ausserhalb eines Amtshilfeverfahrens und durch ein aktives Verhalten in den Besitz solcher Informationen gekommen ist.

 

Stellungnahme im Wortlaut (PDF)

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