Heute hat das Parlament in der Schlussabstimmung die Vorlage zur Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO-Revision) klar angenommen. Diese sieht erstmals eine Bestimmung zum Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristen im Zivilprozess vor. Es handelt sich dabei um einen sehr wichtigen Schritt in die richtige Richtung.
Das schweizerische Recht gewährt dem Anwalt und seinen Hilfspersonen für berufsspezifische Tätigkeiten im Zivilprozess Geheimnisschutz. Es liegt nahe, dass dies im Zivilprozess auch für den unternehmensinternen Anwalt mit Anwaltspatent und diesem unterstellte Personen gelten muss, wenn sie dieselben Tätigkeiten ausüben.
Ein fehlender Geheimnisschutz macht unsere Unternehmen überdies international angreifbar: In Verfahren in den USA wird die Benachteiligung schweizerischer Unternehmen besonders sichtbar. In den sog. Discovery-Verfahren können schweizerische Unternehmen verpflichtet werden, die Korrespondenz ihrer in der Schweiz angestellten Unternehmensjuristen resp. Unternehmensanwälte offenzulegen; gleichzeitig ist die Korrespondenz amerikanischer Unternehmen geschützt. Schliesslich ist auch zu beachten, dass viele und immer mehr andere Länder auch einen Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristen vorsehen.
Entsprechend war es an der Zeit, dass das Parlament diesen wichtigen Schritt in die richtige Richtung, hin zum Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristen, gemacht hat.
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