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Befristete Börsenäquivalenz ist nur ein Teilerfolg. Ziel muss weiter die unbefristete Anerkennung bleiben

Die EU Kommission hat heute bekannt gegeben, der Schweiz die Börsenäquivalenz, obwohl diese auf der technischen Ebene alle Voraussetzungen für eine unbefristete Anerkennung erfüllt, wiederum nur befristet für weitere sechs Monate zu gewähren. SwissHoldings, der Verband der Industrie- und Dienstleistungsunternehmen, nimmt von diesem politischen Entscheid kritisch Kenntnis.

Bei gewährter Börsenäquivalenz haben EU-Wertschriftenhändler die Möglichkeit, Schweizer Aktien an Schweizer Börsen und somit an dem von Händlern bevorzugten Haupthandelsplatz zu handeln. Die Äquivalenz ist für die Schweizer Börseninfrastruktur und unseren Wirtschaftsstandort sehr wichtig. Da die Schweiz faktisch alle Voraussetzungen für eine unbefristete Anerkennung erfüllt, ist der heutige Entscheid als ein politischer zu würdigen. Es ist offensichtlich, dass die EU Druck auflegen will bezüglich dem institutionellen Rahmenabkommen.

 

Hintergrund

Gemäss den neuen EU-Finanzdienstleistungsregeln (MiFIR) dürfen Wertpapierfirmen aus der EU Aktien, die in der EU zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden, an Drittlandbörsen (wie etwa an der SIX) ab 1.1.2018 nur kaufen und verkaufen, wenn die Börsenregulierung des entsprechenden Drittlands (in diesem Fall die Schweiz) von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannt worden ist. Die massgebliche Bestimmung findet sich in Art. 23 Abs. 1 MiFIR [Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012]. Zwar hatte die Schweiz mit dem weitgehend an EU-EMIR angelehnten, am 1.1.2016 in Kraft getretenen FinfraG effektiv einen technisch gesehen gleichwertigen Regulierungsrahmen geschaffen. Ende 2017 bescheinigte die EUKommission der Schweiz jedoch überraschend nur eine auf ein Jahr, d.h. bis zum 31.12.2018 befristete Äquivalenz, dies nachdem kurz vorher vergleichbare Beschlüsse zu den USA, Australien und Hongkong ohne Befristung erfolgt waren.

Der Bundesrat beschloss deshalb am 30. November 2018 eine Schutzverordnung, unter welcher die FINMA die Anerkennung nur dann erteilt, wenn das Land, in dem sich der ausländische Handelsplatz befindet, Wertpapierfirmen in diesem Land keine erheblichen Einschränkungen auferlegt, Schweizer Aktien in der Schweiz zu handeln. Ohne FINMA-Anerkennung dürften diese Handelsplätze mit Wirkung ab 1. Januar 2019 keinen Handel mit Schweizer Aktien mehr anbieten. Diese Massnahme schützt primär die Schweizer Börseninfrastruktur, ist aber auch für den Wirtschaftsstandort von grosser Bedeutung. SwissHoldings begrüsste diesen Entscheid deshalb ausdrücklich (siehe Medienmitteilung vom 30. November 2018).

Mit der heute kommunizierten befristeten Anerkennung bleibt die Schutzverordnung weiterhin in Kraft. Sie wird in der Praxis für die Dauer der befristeten Verlängerung der Börsenäquivalenz der EU aber keine Wirkung entfalten.

 

Für Auskünfte:
Jacques Beglinger
Mitglied der Geschäftsleitung
079 405 43 86

 

Medienmitteilung als Download (PDF)

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