SwissHoldings unterstützt das Hauptziel der vorgeschlagenen Änderung, die Bestimmungen der sich seit 1. Januar in Kraft befindenden Verordnung über die Berichterstattung zu Klimabelangen an aktuelle internationale Standards anzugleichen. Insbesondere begrüssen wir die Absicht, vom bisherigen strikten Verweis auf die Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) als Grundlage für die Berichterstattung abzusehen. Das TCFD-Gremium wurde mittlerweile aufgelöst und die von ihm erarbeiteten Richtlinien wurden in die Standards des International Sustainability Standards Board (ISSB) integriert.

Des Weiteren erachten wir es als sinnvoll, dass der Bundesrat für die Klimaberichterstattung in der Schweiz einen Ansatz gewählt hat, der sowohl in europäischer als auch globaler Hinsicht abgestimmt ist. Die in der Verordnung festgelegte explizite und vollständige Anerkennung einer Berichterstattung nach der EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erleichtert Unternehmen, die auch in der EU berichtspflichtig sind, die Umsetzung und vermeidet unnötige Doppelanforderungen. Da der ISSB-Standard zunehmend an globaler Bedeutung gewinnt, gewährleistet die ferner in der Verordnung vorgesehene Berücksichtigung auch dieses Standards, dass Unternehmen auch nach einem weltweit anerkannten Standard berichten können.

Grundsätzlich stellt sich für SwissHoldings die Frage, ob die Verordnung mittelfristig weiterhin erforderlich ist vor dem Hintergrund, dass in der Schweiz derzeit die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung überarbeitet werden, die sich spezifisch auch auf Klimabelange beziehen.

Nicht zuletzt ist es dem Verband ein Anliegen, dass die Schweiz den derzeit laufenden Überprüfungsprozess auf EU-Ebene im Rahmen der «Omnibus»-Verordnung abwartet, bevor sie endgültige Entscheidungen zur Weiterentwicklung ihrer eigenen Regeln trifft. Wie veröffentlicht, sehen die «Omnibus»-Vorschläge unter anderem eine Vereinfachung der Berichtsinhalte für den Standard ESRS E1 (Klimawandel) vor. Die Berücksichtigung der zu erwartenden Anpassungen im EU-Recht ist insbesondere wichtig, um einen sogenannten «Swiss Finish» zu vermeiden und sicherzustellen, dass Schweizer Firmen im internationalen Vergleich nicht mit übermässigen und isolierten Anforderungen konfrontiert werden.

Die Begriffe in der gesamten Verordnung sollten mit den gleichbedeutenden Begriffen in anderen relevanten Rechtsgrundlagen und, soweit möglich, internationalen Standards, harmonisiert werden.

Die vollständige Vernehmlassungsantwort finden Sie hier.

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