SwissHoldings begrüsst, dass das Schweizer Dispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gestärkt werden soll. Wir lehnen den Entwurf der Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (E-TJPV) in der vorliegenden Fassung aufgrund folgender Kritikpunkte ab:
1. Die Vereinbarkeit mit dem übergeordnetem Recht muss durch die Verordnung gewahrt sein
Die Ausführungsverordnung E-TJPV muss inhaltlich mit dem ihr übergeordneten Gesetzestext des TJPG vereinbar sein. Diese Verordnung jedoch dehnt den gesetzlichen Rahmen teilweise klar aus, anstatt den gesetzlichen Rahmen zu präzisieren und zu konkretisieren, und schafft dadurch Rechtsunsicherheiten für die Rechtssuchenden.
Dies zeigt sich unter anderem bei den Ausführungen zum Begriff der «Kontrolle» und der «Kontrolle auf andere Weise». Der Begriff der «Kontrolle» ist im TJPG bereits definiert. Die Delegationsnorm im TJPG umfasst aus diesem Grunde auch nicht eine weitere Klärung dieses Begriffes in der Verordnung. Die Delegation beinhaltet lediglich die «indirekte Kontrolle» respektive die «Kontrolle auf andere Weise». Die Definitionen, die im Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 E-TJPV ausgeführt sind, dehnen den Begriff der Kontrolle zu weit aus und gehen so über eine reine Konkretisierung hinaus.
Dasselbe gilt auch bei der Definition von neuen Personenkreisen, beispielsweise Auskunftsperson, und damit vorgesehenen und einhergehenden neuen Pflichten dieser Personenkreise. Im TJPG geht es um die wirtschaftlich berechtigte Person und um deren Rechte und Pflichten. Die Verordnung kann keine neuen Kategorien und damit keine neuen Rechte und Pflichten schaffen.
2. Keine Gebühren für die meldepflichtigen Personen und Unternehmen
Bei der Errichtung des neuen IT-Systems sollen weder den Unternehmen noch der meldenden Person Kosten auferlegt werden. Dasselbe soll für das Übertragen der im Handelsregister ersichtlichen Schnittstelleninformationen in das neue Transparenzregister nach Artikel 21 Absatz 2 E-TJPV gelten. Dabei wird darauf geachtet, dass bereits im Handelsregister ersichtliche Informationen nicht erneut bei den Unternehmen angefragt werden und dadurch Kosten entstehen.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.