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An seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat beschlossen, eine neue Verordnung zu erlassen und diese umgehend in Kraft zu setzen. Die heute vorgestellte Verordnung sieht eine Anerkennungspflicht für ausländische Handelsplätze vor, die Schweizer Aktien zum Handel zulassen. SwissHoldings bedauert, dass die Massnahme durch die bisherige Nicht-Anerkennung der Börsenäquivalenz seitens der EU-Kommission überhaupt erst notwendig geworden ist, unterstützt sie jedoch klar, da sie zum Schutz des Schweizer Wirtschaftsstandorts beiträgt.

Aufgrund des neuen «Anerkennungsregimes» würde die FINMA die Anerkennung nur erteilen, wenn das Land, in dem sich der ausländische Handelsplatz befindet, Wertpapierfirmen in diesem Land keine erheblichen Einschränkungen auferlegt, Schweizer Aktien in der Schweiz zu handeln. Ohne FINMA-Anerkennung dürften diese Handelsplätze mit Wirkung ab 1. Januar 2019 keinen Handel mit Schweizer Aktien mehr anbieten.

Die beabsichtigte Folge der bereits am 8. Juni 2018 angekündigten Verordnung ist, dass Wertpapierfirmen in der EU weiter Zugang zum schweizerischen Binnenmarkt haben und Schweizer Aktien auf ihrem Heimatmarkt handeln können, weil die Aktien nicht mehr dem Handelsmandat gemäss MiFIR (Art. 23) unterliegen. Diese Massnahme schützt primär die Schweizer Börseninfrastruktur, ist aber auch für den Wirtschaftsstandort von grosser Bedeutung.

Obwohl sich die Schutzmassnahme ausschliesslich an Handelsplätze richtet, sind im Effekt auch Mitgliedfirmen von SwissHoldings davon betroffen. Der Handel von Schweizer Titeln auf einer Schweizer Börse oder einer Börse ausserhalb der EU wird durch die Massnahme nicht in Frage gestellt. Die Verordnung enthält zudem Ausnahmen für den Handel mit Aktien von Unternehmen, die in der Schweiz sowie im EU-Raum doppelkotiert sind.

 

Hintergrund

Gemäss den neuen EU-Finanzdienstleistungsregeln (MiFIR) dürfen Wertpapierfirmen aus der EU Aktien, die in der EU zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden, an Drittlandbörsen (wie etwa an der SIX) ab 1.1.2018 nur kaufen und verkaufen, wenn die Börsenregulierung des entsprechenden Drittlands (in diesem Fall die Schweiz) von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannt worden ist. Die massgebliche Bestimmung findet sich in Art. 23 Abs. 1 MiFIR [Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012]. Zwar hatte die Schweiz mit dem weitgehend an EU-EMIR angelehnten, am 1.1.2016 in Kraft getretenen FinfraG effektiv einen technisch gesehen gleichwertigen Regulierungsrahmen geschaffen. Ende 2017 bescheinigte die EU-Kommission der Schweiz jedoch überraschend nur eine auf ein Jahr, d.h bis zum 31.12.2018 befristete Äquivalenz, dies nachdem kurz vorher vergleichbare Beschlüsse zu den USA, Australien und Hongkong ohne Befristung erfolgt waren.

 

Für Auskünfte:

Jacques Beglinger │ Mitglied der Geschäftsleitung │ 079 405 43 86

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