SwissHoldings begrüsst, dass die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer in der Schweiz
gestärkt werden sollen, indem von den Anbieterinnen sehr grosser Kommunikationsplattformen oder sehr grosser Suchmaschinen mehr Sorgfalt und Transparenz verlangt werden. Damit soll insgesamt zu einem sicheren, verlässlichen und vertrauenswürdigen Online-Umfeld beigetragen werden. Das stärkt die Rechtssicherheit für Unternehmen.

Dass der Geltungsbereich des Vorentwurfes des KomPG sehr grosse Kommunikationsplattformen und sehr grosse Suchmaschinen erfasst, begrüssen wir ausdrücklich. Kleine und mittlere Unternehmen sollen und werden nicht reguliert. Für die kleinen und mittleren Unternehmen dürfen folglich auch keine vereinfachten oder kostengünstigeren Regelungen vorgesehen werden. Zwingend ist dabei, dass der Zielgenauigkeit des Vorentwurfs auf sehr grossen Kommunikationsplattformen und sehr grossen Suchmaschinen Folge geleistet wird.

Der Vorentwurf beschränkt den Regelungsgegenstand bewusst auf einen klar umrissenen Teilbereich, d.h. auf den Umgang mit mutmasslich strafbaren Inhalten im Kontext öffentlich verbreiteter Hassrede. Diese Fokussierung auf die Tatbestände in Artikel 4 Absatz 1 VE-KomPG ist beizubehalten und in der Auslegung der gesamten Gesetzgebung vollumfänglich zu berücksichtigen. Denn der Kern des VE-KomPG liegt darin, geltendes Recht über rechtsstaatlich abgesicherte Verfahren im digitalen Umfeld durchsetzbarer zu machen – mittels Melde- und Beschwerdebehelfe, Begründungspflichten, Transparenz, Nachvollziehbarkeit – ohne eine inhaltliche Steuerung vorzugeben. Die Meinungs- und Informationsfreiheit müssen gewahrt bleiben. Diesen Eckpfeilern des bundesrätlichen Vorschlages ist daher stets Rechnung zu tragen.

Dennoch sind Anpassung beim VE-KomPG erforderlich, insbesondere im Bereich der Sanktionen und Eingriffsbefugnissen.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.

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