SwissHoldings, der Verband der Industrie- und Dienstleistungsunternehmen in der Schweiz, umfasst 61 Mitgliedunternehmen, die mehrheitlich an der SIX Swiss Exchange kotiert sind. Die börsenkotierten Mitglieder unseres Verbands machen zusammen rund 70 Prozent der gesamten Börsenkapitalisierung aus. Wir danken Ihnen für die Einladung, im Rahmen der titelgenannten Vernehmlassung Stellung zu nehmen.

Grundsatz:
Wir begrüssen die in der Vernehmlassung vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich und äussern uns zu den nachfolgenden Aspekten wie folgt:

Verlängerung der Börsenschutzmassnahme und Überführung in das ordentliche Recht:
SwissHoldings begrüsst die Verlängerung der Börsenschutzmassnahme. Wir würden zwar die Börsenäquivalenz bevorzugen. Aus unserer Sicht sollte sich die Schweiz nach wie vor aktiv darum bemühen, die Anerkennung der Gleichwertigkeit zu erhalten. Es ist wahrscheinlich, dass die Nachteile der Nicht-Anerkennung der Gleichwertigkeit in Zukunft zunehmen.

Solange die Börsenäquivalenz jedoch nicht möglich ist, ist die Börsenschutzmassnahme der richtige Weg. Die Massnahme hat bisher nicht zu nennenswerten Problemen geführt. Es hat sich im Gegenteil gezeigt, dass sie wirkungsvoll und ohne disruptive Begleiteffekte auf den Märkten war.

Entsprechend ist es zum jetzigen Zeitpunkt auch sinnvoll und konsequent, dass die Börsenschutzmassnahme in das ordentliche Recht überführt wird, damit sie nicht ersatzlos ausläuft.

Verzicht auf inhaltliche Veränderung der Massnahme bei der Überführung in das ordentliche Recht:
Als bewährtes und erprobtes Instrument und im Sinne einer Beibehaltung eines Gleichgewichts der Vorlage ist die Massnahme aus unserer Sicht möglichst unverändert in das ordentliche Recht zu überführen. Wir begrüssen entsprechend, dass die Vorlage im Wesentlichen der bisherigen Verordnung entspricht.

Diesem Grundsatz konsequent folgend schlagen wir ferner eine Anpassung von Art.  41a Abs. 2 VE-FinfraG entlang der Verordnung vor: Im Gegensatz zur Verordnung ist hier die Spezifikation «mit bestimmten Beteiligungspapieren gemäss Absatz 1» nicht mehr enthalten, sondern lediglich «mit Beteiligungspapieren». Von der Logik her, dass eine Ausnahme nicht breiter sein kann als die Hauptregel, müsste das Ergebnis schlussendlich dasselbe sein. Es wäre aber aus unserer Sicht vorzuzuziehen, dass man um der Leserfreundlichkeit willen und um Unklarheiten zu vermeiden, diese Spezifikation auch ins Gesetz übernimmt.

Zeitliche Befristung:
Des Weiteren sprechen wir uns auch für die in den Schlussbestimmungen vorgesehene zeitliche Befristung auf fünf Jahre aus. Es ist zu begrüssen, dass damit dem ausserordentlichen und temporären Charakter der Anerkennungspflicht Rechnung getragen wird.

Download vollständige Stellungnahme [pdf]

 

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