Sessionsrückblicke

Nationalrat

22.028 Doppelbesteuerung. Abkommen mit Äthiopien

22.033 Doppelbesteuerung. Abkommen mit Armenien

Am ersten Sessionstag stimmte der Nationalrat mit 130 zu 31 Stimmen bei 17 Enthaltungen dem neuen DBA mit Äthiopien zu, das am 29. Juli 2021 in Addis Abeba unterzeichnet wurde. Mit diesem Abkommen kommt das schweizerische Abkommensnetz erstmals in Ostafrika zur Anwendung.

Weiter stimmte der Nationalrat mit 136 zu 30 Stimmen bei 17 Enthaltungen der Aufdatierung des bestehenden DBA mit Armenien zu. Dieses DBA geht auf das Jahr 2006 zurück und wurde in der Zwischenzeit nie aktualisiert. Zwischenzeitlich unterzeichnete die Schweiz das BEPS-Übereinkommen, an welches das DBA nun angepasst wird. Zudem wird neu ein Nullsatz für Konzerndividenden (Beteiligung 50% am Kapital, Haltedauer 1 Jahr, Mindestinvestition in ausschüttende Gesellschaft von 2 Mio. Franken) und die Erleichterungen beim Dividendenresidualsatz von 5 Prozent (Beteiligung 10% am Kapital, Mindestinvestition in ausschüttende Gesellschaft von 100‘000 Franken) eingeführt.

Entsprechend begrüsst SwissHoldings die Beschlüsse des Nationalrats.

Die Vorlagen gehen nun in den Ständerat und werden am 4. November 2022 von der WAK-S vorberaten.

22.048 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2023/2024. Einführung

Ebenfalls am ersten Montag der Session stimmte der Nationalrat jeweils mit grossen Mehrheiten der Ausweitung des bestehenden AIA-Netzwerks um weitere 12 Staaten zu. Namentlich: Ecuador, Georgien, Jamaika, Jordanien, Kenia, Marokko, Moldova, Montenegro, Neukaledonien, Thailand, Uganda und Ukraine.

SwissHoldings unterstützt die Aufnahme dieser 12 Länder in das AIA-Netzwerk. Die Schweiz hat ein grosses Interesse, dass der AIA mit einer möglichst grossen Zahl von Staaten vereinbart wird und diese sich an der Standardumsetzung beteiligen.

Die Vorlage geht nun in den Ständerat und wird am 4. November 2022 von der WAK-S vorberaten.

19.4635          Mo. Ständerat (Ettlin Erich). Die Benachteiligung von Schweizer von Schweizer Unternehmen durch eine einheitliche Besteuerungspraxis vermeiden

22.3396          Po. WAK-NR. Benachteiligung von Schweizer Unternehmen durch eine einheitliche Besteuerungspraxis vermeiden

In der zweiten Woche abgelehnt mit 105 zu 77 Stimmen wurde eine Motion von Ständerat Ettlin (19.4635), die den Bundesrat beauftragt hätte, den Wortlaut von Artikel 14 und Artikel 21 ff. des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (SR 642.21, VStG) dahingehend zu ändern, dass die Dreieckstheorie ausnahmslos für die Bestimmung des Leistungsempfängers bei der Verrechnungssteuer zur Anwendung kommt.

Mit der Ablehnung der Motion durch den Nationalrat ist diese erledigt. SwissHoldings bedauert diesen Entscheid.

Die bei der Verrechnungssteuer geltende Direktbegünstigungstheorie ist ein unnötiges und nicht nachvollziehbares Schweizer Unikum. International gebräuchlich ist die Dreieckstheorie, welche auch bei der Schweizer Gewinnsteuer angewendet wird. Der von der Motion vorgeschlagene Wechsel zur Dreieckstheorie bei der Verrechnungssteuer hätte eine kohärente Behandlung des gleichen Sachverhalts bei der Gewinnsteuer und der Verrechnungssteuer ermöglicht (vgl. hierzu auch unsere Eingabe an die WAK-SR vom 23. Oktober 2021).

Hingegen oppositionslos angenommen wurde stattessen ein Kommissionspostulat der WAK-N (22.3396), das den Bundesrat beauftragt, eine Auslegeordnung zur schweizerischen Besteuerungspraxis vorzunehmen, die unterschiedlichen Konsequenzen der Dreieckstheorie und der Direktbegünstigungstheorie für die betroffenen Unternehmen darzulegen und das Missbrauchspotenzial in Bezug auf Dividend Stripping aufzuzeigen. Schliesslich soll der Bericht Lösungen zu den identifizierten Problemen aufzeigen.

SwissHoldings unterstützt die Annahme dieses Postulats.

Ständerat

20.026 Zivilprozessordnung. Änderung

Nach den Beschlüssen des Ständerats spricht sich das Parlament nach der bisherigen Beratung nebst der technischen Modernisierung insbesondere für die wichtige Einführung eines Berufsgeheimnisschutzes für Unternehmensjuristen aus. SwissHoldings begrüsst diesen Entscheid, womit sichergestellt werden soll, dass im Ausland tätige Schweizer Unternehmen die gleichen Verfahrensgarantien haben wie Unternehmen vor Ort, etwa in den USA.

Weil vom Ständerat aber noch nicht alle Differenzen ausgeräumt werden konnten, geht die Vorlage nochmals zurück in den Nationalrat und wird am 11. November 2022 von der RK-N vorberaten. Eine Differenz besteht beispielsweise darin, dass der Ständerat es den Kantonen ermöglichen möchte, bestimmte Zivilprozesse auf Englisch oder in einer anderen Landessprache gesetzlich erlauben zu können. Dem entsprechenden Antrag stimmte er mit 24 zu 20 Stimmen bei 1 Enthaltung knapp zu.

Die Revision der schweizerischen Zivilprozessordnung befindet sich damit auf gutem Weg und nähert sich ihrem Abschluss. SwissHoldings unterstützt die Version des Nationalrats und setzt sich weiterhin dafür ein, dass sich diese am Ende durchsetzen wird.

20.036 Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft)

In der letzten Sessionswoche beschäftigte sich die kleine Kammer mit der Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft und beriet diese zu Ende. Dabei stimmte er auch der vom Bundesrat vorgeschlagenen 75/25-Verteilung vom Rohertrag der Ergänzungssteuer zu. Eine Minderheit von Ständerat Rechsteiner verlangte hier eine 21/79-Verteilung. Dieser Antrag wurde mit 30 zu 8 Stimmen bei 8 Enthaltungen klar abgelehnt.

Mit seinen heutigen Beschlüssen folgt die kleine Kammer weitestgehend der vom Bundesrat vorgeschlagenen Botschaft. In der Gesamtabstimmung nahm er die Vorlage einstimmig (bei 1 Enthaltung) an.

SwissHoldings begrüsst den aktuellen Beratungsverlauf klar. Vgl. hierzu unsere Medienmitteilung vom 28. September 2022.

Die Vorlage geht nun an den Nationalrat, wo sie bereits am 24. Oktober von der WAK-N vorberaten wird. Die anschliessende Lesung im Nationalrat sowie die allfällige Differenzbereinigung ist für die Wintersession (28. Nov. – 26. Dez.) vorgesehen. Nur wenn die parlamentarische Beratung bereits in diesem Jahr abgeschlossen wird, kann die obligatorische Volksabstimmung zur Anpassung der Bundesverfassung im Juni 2023 stattfinden und die Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung durch die Schweiz auf den 1. Januar 2024 erfolgen.

SwissHoldings wird das Geschäft inhaltlich weiter eng begleiten.

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