Auf den ersten Blick mag die Forderung sinnvoll erscheinen, wonach es nicht angehen könne, dass ein Unternehmen vom Staat Geld erhält und trotzdem Dividenden an die Eigentümer ausschüttet. Betrachtet man jedoch die Auswirkungen einer solchen Regelung und die praktischen Probleme, die sich aus einer solchen ergeben, muss sie unbedingt vermieden werden. Die Hauptgründe hierfür bestehen im Folgenden:

  1. Die Kurzarbeitsentschädigung ist eine Versicherungsleistung, nicht eine Subvention des Staates: Die Kurzarbeitsentschädigung ist eine Versicherungsleistung, wofür die Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmer zuvor jahrelang Prämien gemäss ALVG bezahlt haben. Es handelt sich dabei nicht um eine Subvention des Staates. Es gibt ja auch keinen Grund, das Ausschütten einer Dividende zu verbieten, weil zum Beispiel eine Fabrik abgebrannt ist und man eine Entschädigung der kantonalen Gebäudeversicherung erhalten hat.
  2. Die Kurzarbeit ist kein «Gefallen» des Staats an die Unternehmenswelt. Im Gegenteil handelt es sich um einen Mechanismus, der die Entlassung von Mitarbeitern verhindern oder verzögern soll, um Unternehmen und die Wirtschaft in einer schwierigen Phase nicht unnötigerweise strukturell zu beschädigen. Die (unbeabsichtigte) Konsequenz eines Dividendenverbots könnte entsprechend ein Incentive dafür sein, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter bei Schwierigkeiten möglichst schnell entlassen werden, um ihre Handlungsfähigkeit zu bewahren. Ein derartiger Mechanismus würde aufgrund der unvermeidlichen strukturellen Schäden den Neustart nach Überwindung erschweren und damit auch das Gemeinwesen beeinträchtigen.
  3. Es ist nicht am Staat, eine solche Einschränkung zu erlassen: Es ist ordnungspolitisch gesehen nicht am Staat, derartige Einschränkungen festzulegen. Mit einer solchen Massnahme wird an der für die Schweiz so wichtigen stabilen Rechtsordnung und den rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen gerüttelt. Weiter hinkt auch der Vergleich der Kredite mit der Kurzarbeit, sie bedeuten nicht dasselbe in Bezug auf die Liquidität eines Unternehmens.
  4. Erzwungene Dividendenausfälle führen zu Verzerrungen im Kapitalmarkt: Sie machen gerade die stark leidenden Unternehmen zu potenziellen Opfern von Übernahmen oder könnten die Beschaffung von dringend benötigtem Eigenkapital verteuern oder verunmöglichen.
  5. Die staatliche Beschränkung der Dividendenausschüttung bei Kurzarbeit geht in Richtung «Enteignung» von Aktionärsrechten und ist unverhältnismässig: Der Entscheid zur Ausschüttung von Dividenden obliegt, innerhalb gesetzlicher Rahmenbedingungen, den Aktionären. Dieses Aktionärsrecht staatlich zu streichen, es dem Aktionär zu entziehen, geht in Richtung «Enteignung» und ist unverhältnismässig. Es handelt sich um ein sehr relevantes Aktionärsrecht mit einer grossen Bandbreite an Anspruchsberechtigten von institutionellen Investoren über Pensionskassen zu Kleinsparern.
  6. Gerade auch die Pensionskassen und damit auch die versicherten Schweizer Bürger würden unter einer solchen Regelung leiden. Es ist zu beachten, dass in einer Null-/Negativzins-Umgebung die Dividenden eine wichtige Einnahmequelle nicht nur für individuelle Aktionäre, sondern eben auch für Sozialvorsorgeeinrichtungen wie die Pensionskassen (und ihre Versicherten) eine wichtige Einnahmequelle sind.
  7. Rückwirkungsproblematik und Gleichbehandlungsproblematik: Auf der einen Seite ist es rechtsstaatlich äusserst problematisch und bedenklich, Dividenden, welche bereits beschlossen und ausgeschüttet worden sind, nachträglich zu verbieten oder rückgängig zu machen; auch ist an die rein praktischen Probleme zu denken. Auf der anderen Seite führt die Regel ohne Rückwirkung zu einer krassen und willkürlichen Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen, abhängig vom zufälligen Kriterium, ob sie ihre Generalversammlung früher oder später im Jahr durchführen. Es wären dann bei den einen Unternehmen Dividendenausschüttungen verboten – weil sie im Zeitpunkt des Erlasses der Regulierung noch nicht über die Dividendenausschüttung beschlossen haben – während sie bei anderen zulässig wären.
  8. In internationalen Unternehmen und bei Gruppenstrukturen ist die Regelung speziell sachfremd und stossend; damit wird auch die Attraktivität des Holdingsstandorts Schweiz deutlich beeinträchtigt: Das Zusammenführen der Thematik der Dividende mit der Thematik der Kurzarbeit ist sachfremd. Dies zeigt sich insbesondere in internationalen Unternehmen. In Gruppenstrukturen muss die Körperschaft, welche Dividenden ausschüttet, nicht mit der Körperschaft übereinstimmen, die Kurzabeitsentschädigung erhält. Insbesondere gibt es in internationalen Situationen inhaltlich keinen Grund, wieso eine Dividende von einer ausländischen Tochtergesellschaft an eine Schweizer Holdinggesellschaft nicht an deren Aktionäre ausgeschüttet werden kann, und zwar auch wenn eine Schweizer Tochter dieser Holding Kurzabeitsentschädigung erhält.
  9. Es ist sachfremd, die Dividende mit der Kurzarbeit zu vermengen, auch in zeitlicher Hinsicht: Der Zweck der Dividende ist es, die Anteilseigner am Geschäftsergebnis teilzuhaben. Sie betrifft entsprechend das letzte Geschäftsjahr. Damit bezieht sie sich auf die Ergebnisse für das Jahr 2019. Die Kurzarbeitsentschädigung hingegen bezieht sich auf das laufende Geschäftsjahr.
  10. Schliesslich ist damit zu rechnen, dass die Aktionäre bei deutlich schlechterer Geschäftsergebnissen bei der Dividendenzahlung ohnehin tiefere oder keine Dividenden erhalten; dafür braucht es keine staatliche Regelung.

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