Zusammenfassung
Der Vorentwurf geht über den Volkswillen und den Willen des Parlaments hinaus. Das durch das Parlament am 1. Oktober 2021 verabschiedete Tabakproduktegesetz hat grundsätzlich alle Themen abschliessend geregelt. Die Teilrevision hätte sich daher ausschliesslich auf jene Themen beziehen sollen, die aufgrund der Annahme der Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung» am 13. Februar 2022 nötig gewesen wären. Der Vorentwurf geht jedoch nicht nur über den verfassungsmässigen Auftrag hinaus, sondern führt mit der Pflicht zur Meldung der Marketingausgaben auch ein sachfremdes Element ein, welches nicht Gegenstand der Initiative war und in den parlamentarischen Beratungen bereits abgelehnt wurde. Dieses Vorgehen ist rechtsstaatlich bedenklich. Der Vorentwurf würde die verfassungsmässig garantierte Wirtschaftsfreiheit gemäss Artikel 27 der Bundesverfassung verletzen. Vor diesem Hintergrund wird die Vorlage als Ganzes abgelehnt.

1. Totales Werbeverbot anstatt verhältnismässige Massnahmen
Der Vorentwurf sieht ein totales Werbeverbot für sämtliche Tabakprodukte und elektronische Zigaretten für alle Kommunikationskanäle vor und geht somit weit über die Forderungen der Initiative hinaus. Selbst die Initianten der Volksinitiative verlangten kein Totalverbot. Die Digitalisierung und der Fortschritt der Technologie im Allgemeinen würden es aber heutzutage ermöglichen, geeignete Massnahmen zur Prüfung des Alters zu bevorzugen. Werbung wird bereits heute gezielt je nach Altersgruppe geschaltet, sei dies in Online- oder aber auch Offline-Medien. Ein Werbeverbot zum Schutz der Minderjährigen würde sich folglich technisch umsetzen lassen, ohne die Wirtschaftsfreiheit mit einem derart absoluten Werbeverbot zu verletzen. Es sollten zuerst geeignete alternative Instrumente und bestehende oder neue technologische Möglichkeiten eingehend geprüft werden, bevor ein solches einschneidendes Werbeverbot erlassen wird.

2. Sachfremdes Element
Die vom Bundesrat in Artikel 27a TabPG vorgeschlagene Pflicht zur Meldung von Marketingausgaben war nicht Gegenstand der Volksinitiative. Eine solche Vorgabe gehört somit auch nicht in den Vorentwurf, mit dem einzig die Initiative umzusetzen ist. Zudem hat das Parlament während der Beratungen zum neuen Tabakproduktegesetz eine solche Meldepflicht mehrmals konsequent abgelehnt. Auch ist die Einführung sachfremd, weil sie nichts zum Schutz Minderjähriger beiträgt. Die Bestimmung ist daher ersatzlos zu streichen. Es gibt keine verfassungsrechtliche Bestimmung oder gesetzliche Grundlage, die eine solche Informationspflicht rechtfertigen würde.

3. Attraktive Rahmenbedingungen in der Schweiz
Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit ohne die Prüfung von Alternativen stellt eine gefährliche Verschlechterung der Rahmenbedingungen in der Schweiz dar. Die Umsetzung der Volksinitiative sollte im Rahmen einer angemessenen Interessensabwägung und unter der Garantie der grundlegenden Wirtschaftsfreiheit stattfinden. Diese sollte technologische Möglichkeiten und grundsätzlich, wann immer möglich, Selbstregulierung in Betracht ziehen. Überschiessende regulatorische Eingriffe zum Schaden der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Schweiz sind dabei unbedingt zu vermeiden. Zudem ist auch auf den unerwünschten Spillover-Effekt auf andere Wirtschaftsbranchen zu achten sowie auf die daraus folgende Verbotsflut und generelle Überregulierung.

4. Fragebogen
Wir verzichten im Rahmen dieser Vernehmlassungsantwort auf detaillierte Änderungsanträge der Gesetzesartikel und verweisen im Zusammenhang mit den erwähnten Überlegungen auf die entsprechenden Anträge und Ausführungen, die vom Verband KS/CS Kommunikation Schweiz eingebracht wurden. Die vom Bundesrat in Artikel 27a TabPG vorgeschlagene Pflicht zur Meldung von Marketingausgaben soll als sachfremdes Element gestrichen werden.

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