Die Vorlage will eine neue, als Übertretung ausgestaltete Strafnorm bei Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung eines wahren und vollständigen Angebotsprospekts oder einer wahren und vollständigen Voranmeldung schaffen. Sie soll spiegelbildlich zur Strafnorm bei unwahren oder unvollständigen Angaben in der Stellungnahme der Zielgesellschaft ausgestaltet werden (Art. 153 FinfraG).
Das FinfraG wird derzeit einer Evaluation unterzogen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb vor Veröffentlichung des Evaluationsberichts des Finanzdepartements eine einzelne Bestimmung vorgezogen und gesondert angepasst werden soll. Sollte ein allfälliger Handlungsbedarf evaluiert werden, ist zu erwarten, dass der Bundesrat eine Vorlage zur ordentlichen Revision des FinfraG in die Vernehmlassung bringt. Wir erkennen daher weder eine Dringlichkeit noch Notwendigkeit, eine einzelne Bestimmung der Revision vorzuziehen.
Ferner würde mit der vorgeschlagenen Strafnorm auch Fahrlässigkeit strafbewehrt. Das wäre – wie beim geltenden Art. 153 FinfraG – weder zweckmässig noch gerechtfertigt. Sollten die Strafnormen des FinfraG ausgeweitet werden, müsste dies im Rahmen der ordentlichen Revision erfolgen. Die Strafbarkeit wäre zwingend auch für Art. 153 FinfraG auf vorsätzliche Tatbegehung zu beschränken.
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