
Der SwissHoldings-Sessionsticker informiert über die anstehenden Geschäfte der Wintersession 2025. Der Ticker beinhaltet eine kurze Übersicht über die Geschäfte, den bisherigen Verlauf und Positionen unseres Verbands.
Nationalrat
23.086 BRG. Investitionsprüfgesetz
Empfehlung:SwissHoldings vertritt die Haltung, dass die heutige Gesetzgebung bereits genügend Schutz bietet.
Im Nationalrat auf der Agenda am 2. Dezember 2025 und ev. am 10. Dezember 2025
Ev. im Ständerat auf der Agenda am 4. Dezember 2025 und am 11. Dezember 2025
Mit dem Investitionsprüfgesetz sollen Übernahmen von Schweizer Unternehmen durch ausländische Investoren verhindert werden können, wenn diese die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden. Die Vorlage richtet sich weiterhin vor allem gegen staatlich kontrollierte Investoren.
15.12.2023 BR verabschiedet Botschaft
17.09.2024 NR verschärft die Vorlage deutlich
17.03.2025 SR beschliesst Eintreten
24.09.2025 SR kehrt mehrheitlich zur Version des BR zurück
14.10.2025 WAK-N folgt in ihrer Empfehlung mehrheitlich dem SR, hält aber in einzelnen kritischen Bereichen an tieferen Schwellenwerten fest
Ausländische Direktinvestitionen sind für die Schweiz von zentraler Bedeutung, da sie den Wohlstand und die Wettbewerbsfähigkeit in unserer kleinen und offenen Volkswirtschaft massgeblich fördern. Die Schweiz hat als einer der weltweit grössten Direktinvestoren im Ausland ein besonderes Interesse an einem diskriminierungsfreien und transparenten Zugang zu internationalen Investitionsmärkten. Dieses Ziel erreicht sie am besten, wenn sie sich selbst offen für ausländische Investitionen zeigt. Der Bundesrat erachtet den bestehenden Rechtsrahmen als ausreichend, und SwissHoldings unterstützt diese Einschätzung. Die Frage einer Investitionsprüfung kann jedoch nicht losgelöst von internationalen Entwicklungen beurteilt werden. Sollten OECD-Mitglieder flächendeckend Beschränkungen gegenüber gewissen Investitionen einführen, wäre dies bei der Beurteilung des Schweizer Regulierungsansatzes zu berücksichtigen, um eine Sogwirkung auf die Schweizer Wirtschaft zu verhindern.
Denise Laufer Leiterin Wirtschaft & Mitglied der Geschäftsleitung
denise.laufer@swissholdings.ch | +41 (0)76 407 02 48
23.047 BRG. Teilrevision des Kartellgesetzes
Empfehlung: Der Nationalrat hat mit Augenmass einen ausgewogenen Kompromissvorschlag erarbeitet. SwissHoldings ermutigt den Rat an diesem festzuhalten, sollte er sich in der Session nochmals mit der Vorlage befassen.
Ev. im Nationalrat auf der Agenda am 10. Dezember 2025
Davor im Ständerat auf der Agenda am 4. Dezember 2025
Die vollständige Dokumentation zur Vorlage finden Sie im Kapitel «Ständerat» weiter unten.
25.4392 Mo. WAK-N. Rechtssicherheit bei der Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung gewahren
Empfehlung: SwissHoldings empfiehlt die Motion abzulehnen.
Auf der Agenda am 15. Dezember 2025 (gleichlautende Motion auch im SR traktandiert)
Die Motion zielt darauf ab, die Anwendung der OECD-Leitlinie vom 15. Januar 2025 zu Artikel 9.1 der GloBE-Modellregeln zeitlich einzuschränken. Die Leitlinie solle nur auf Steuervergünstigungen und damit generierte latente Steuern anwendbar sein, die ab Anfang 2025 gewährt wurden. Auf früher gewährte Steuervergünstigungen – auch wenn diese zu einer Reduktion oder gar einer kompletten Beseitigung einer allfälligen Schweizer Mindeststeuer insbesondere in den Jahren 2026 bis 2033 führen – soll die Leitlinie keine Anwendung finden.
Dies wird dadurch begründet, dass eine rückwirkende Neudefinition des Begriffes «Transaktion» gemäss Ziff. 9.1.2. der GloBE-Modellregeln vom Dezember 2021 durchgeführt wurde (und keine Klarstellung).
14.10.2025 eingereicht im NR
Ob ein Rückwirkungssachverhalt vorliegt, wird international unterschiedlich beurteilt. Viele Staaten vertreten dezidiert die Meinung, dass die OECD-Leitlinie zu Artikel 9.1 eine Klarstellung bereits bestehender Vorgaben ist (konkret von Art. 9.1.2 der GloBE-Modellregeln vom Dezember 2021) und keine Rückwirkung darstellt. Sollte die Schweiz, wie von der Motion verlangt, auf die von der erwähnten Leitlinie vorgeschriebene Besteuerung mittels Schweizer Ergänzungssteuer (QDMTT) verzichten, könnte die Schweizer Mindeststeuer als nicht mehr qualifiziert betrachtet werden. Dadurch könnten anstelle von Bund und Kantonen eine Vielzahl anderer Staaten das Steuersubstrat für sich beanspruchen und besteuern. Mit anderen Worten könnte in erheblichem Umfang Steuersubstrat von der Schweiz beispielsweise an EU-Mitgliedstaaten fliessen. Zum Verlust von Steuersubstrat für Bund und Kantone kommen potenziell erhebliche Nachteile für viele von der OECD-Mindeststeuer betroffene Schweizer Unternehmen (Doppelbesteuerungen und deutlich erhöhter administrativer Auf-wand). Darüber hinaus wird die Schweiz wegen der nur teilweisen Anwendung der OECD-Leitlinie zu Artikel 9.1 den Q-Status ab dem Steuerjahr 2026 aller Voraussicht nach verlieren. Daraus könnten sich für viele Schweizer Unternehmen erhebliche Nachteile ergeben, die aktuell noch gar nicht vollständig abgeschätzt werden können. Aus diesem Grund lehnen SwissHoldings und nahezu alle Mitgliedunternehmen die Motion ab.
Martin Hess Leiter Steuern & Mitglied der Geschäftsleitung
martin.hess@swissholdings.ch | +41 (0)78 805 04 95
25.4393 Mo. WAK-N. Strategische Erhöhung der Schweizer Standortattraktivität inmitten der Mindestbesteuerung
Empfehlung: SwissHoldings empfiehlt die Annahme der Motion.
Auf der Agenda am 15. Dezember 2025 (gleichlautende Motion auch im SR traktandiert)
Die Motion verlangt vom Bundesrat eine Strategie zur nachhaltigen Erhöhung der Standortattraktivität der Schweiz zu entwickeln. Diese soll insbesondere steuerliche Anreizsysteme umfassen. Solche Systeme spielen in einem zunehmend internationalen Wettbewerb eine zentrale Rolle.
14.10.2025 eingereicht im NR
SwissHoldings betrachtet eine Strategie zur nachhaltigen Erhöhung der Standortattraktivität der Schweiz als unerlässlich. Der Bund muss selber aktiv werden und zusammen mit Kantonen und Wirtschaft eine Strategie entwickeln und in der Folge ein Massnahmenpaket schnüren. Nur so kann sichergestellt werden, dass weiterhin wertschöpfende Aktivitäten in der Schweiz angesiedelt bleiben.
Singapur beispielsweise setzt intensiv auf Qualified Refundable Tax Credits was ihnen ermöglicht, vielen Unternehmen auf mindeststeuerkonforme Weise international attraktive Steuerraten anzubieten. Mittlerweile hat auch die OECD bzw. das Inclusive Framework festgestellt, dass sich die Mindeststeuer öffnen muss und Steuerabzüge für Tätigkeiten mit Substanz zulässig werden sollen. Derzeit ist angedacht, dass von solchen Non-Refundable Tax Credits nicht nur Forschungs-, sondern auch Produktions- und zahlreiche weitere Unternehmensbereiche profitieren sollen. Für die Schweiz mit ihren zahlreichen in- und ausländischen Unternehmen mit Substanz in den Bereichen F&E&I, Produktion oder Management könnten sich erhebliche Chancen ergeben. Ohne Gesetzesanpassungen im DBG und vor allem im StHG dürften diese Chancen allerdings gar nicht genutzt werden können.
Martin Hess Leiter Steuern & Mitglied der Geschäftsleitung
martin.hess@swissholdings.ch | +41 (0)78 805 04 95
25.066 BRG. Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Thailand
Empfehlung: SwissHoldings unterstützt das Abkommen, da es den Marktzugang verbessert, Handelshemmnisse reduziert und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärkt.
Auf der Agenda am 17. Dezember 2025
Das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Thailand modernisiert die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und erleichtert Schweizer Unternehmen den Zugang zu einem dynamisch wachsenden Markt. Es schafft bessere Bedingungen für den Warenhandel, verbessert die Rechtssicherheit und fördert die Marktdiversifizierung.
25.06.2025 BR verabschiedet Botschaft
07.10.2025 APK-N stimmt zu
SwissHoldings befürwortet das Abkommen, da es einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der wirtschaftlichen Beziehungen leistet und Schweizer Unternehmen in Asien bessere Chancen eröffnet. Das Abkommen ist umfassend ausgestaltet und deckt auch Bereiche wie Dienstleistungen, Investitionen, geistiges Eigentum, nachhaltige Entwicklung sowie Kooperation und Kapazitätsaufbau ab. Die stetig wachsenden Handelsströme zwischen den EFTA-Staaten und Thailand zeigen das wirtschaftliche Potenzial, das durch das Abkommen weiter gestärkt wird. Die begleitende Nachhaltigkeitsanalyse weist auf positive wirtschaftliche und ökologische Effekte hin und unterstreicht, dass das Abkommen verantwortungsvoll ausgestaltet ist.
Denise Laufer Leiterin Wirtschaft & Mitglied der Geschäftsleitung
denise.laufer@swissholdings.ch | +41 (0)76 407 02 48
25.070 BRG. Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kosovo
Empfehlung: SwissHoldings unterstützt das Abkommen, da es den Marktzugang verbessert, die Rechtssicherheit stärkt und die wirtschaftliche Zusammenarbeit vertieft.
Auf der Agenda am 17. Dezember 2025
Das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kosovo modernisiert die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und schafft klare Regeln für den Handel mit Waren und Dienstleistungen. Es erleichtert den Zugang zu einem wachsenden Markt in Südosteuropa und stärkt die bilaterale Zusammenarbeit.
03.09.2025 BR verabschiedet Botschaft
07.10.2025 APK-N stimmt einstimmig zu
SwissHoldings befürwortet das Abkommen, da es den Unternehmen aus der Schweiz neue Chancen in einem schnell wachsenden Markt eröffnet und die Marktdiversifizierung unterstützt. Das Abkommen ist umfassend ausgestaltet und umfasst nicht nur den Warenhandel, sondern auch Dienstleistungen, technische Standards, geistiges Eigentum, Wettbewerbsfragen und nachhaltige Entwicklung. Der rasche Anstieg des bilateralen Handelsvolumens über die letzten Jahre zeigt das wirtschaftliche Potenzial, das durch das Abkommen weiter gestärkt wird. Die strukturierten Verhandlungen seit 2022 und die vorgängigen Kooperationsformate verdeutlichen zudem, dass beide Seiten eine langfristige und stabile Partnerschaft anstreben.
Denise Laufer Leiterin Wirtschaft & Mitglied der Geschäftsleitung
denise.laufer@swissholdings.ch | +41 (0)76 407 02 48
Ständerat
23.086 BRG. Investitionsprüfgesetz
Empfehlung: SwissHoldings vertritt die Haltung, dass die heutige Gesetzgebung bereits genügend Schutz bietet.
Im Nationalrat auf der Agenda am 2. Dezember 2025 und ev. am 10. Dezember 2025
Ev. im Ständerat auf der Agenda am 4. Dezember 2025 und am 11. Dezember 2025
Die vollständige Dokumentation zur Vorlage finden Sie im Kapitel «Nationalrat» weiter oben.
23.047 Teilrevision des Kartellgesetzes
Empfehlung: SwissHoldings unterstützt weiterhin den ausgewogenen Kompromissvorschlag des Nationalrates. Der Verband ersucht den Ständerat, der Mehrheit seiner Kommission und dem Nationalrat zu folgen, dem Kompromiss zu Art. 5 Abs. 1bis KG zuzustimmen und somit die Modernisierung des Kartellgesetzes und die Dynamisierung der Wirtschaft zu ermöglichen.
Auf der Agenda am 4. Dezember 2025
Ev. im Anschluss im Nationalrat auf der Agenda am 10. Dezember 2025
Mit der Teilrevision soll grundsätzlich die schweizerische Zusammenschlusskontrolle modernisiert und den internationalen Standards angepasst werden. Der Nationalrat hat am 4. Juni 2025 bei den Abreden und Verhaltensweisen einen ausgewogenen Kompromiss entwickelt. Im Einzelfall soll aufgrund von Erfahrungswerten und der konkreten Umstände auf dem relevanten Markt eine Gesamtbeurteilung stattfinden. Bei Art. 7 Abs. 3 KG stimmten beide Räte diesem Kompromiss bereits zu und haben die entsprechende Differenz bereinigt.
24.05.2023 BR verabschiedet Botschaft
11.06.2024 SR Beschluss abweichend vom Entwurf
04.06.2025 NR Abweichung
24.10.2025 WAK-S empfiehlt bei den Differenzen dem NR zu folgen
SwissHoldings erwartet, den Motionen Français und Wicki folgend, dass Behörden und Gerichte sich (wieder) mit den tatsächlichen Auswirkungen einer Abrede bzw. Verhaltensweise auseinandersetzen und die Schädlichkeit auf den Wettbewerb darlegen müssen. Der Kompromissvorschlag des Nationalrates, welchem die WAK-S am 24. Oktober zu folgen empfohlen hat, erfüllt diese Erwartungen grundsätzlich. SwissHoldings ist der Überzeugung, dass es die Differenz zu bereinigen gilt, um dadurch die geforderte Modernisierung des gesamten Kartellgesetzes zu ermöglichen.
Felix Küng Leiter Recht
felix.kueng@swissholdings.ch | +41 (0)31 356 68 64
25.3954 Po. RK-S. Stärkung von Ombudsverfahren
Empfehlung: SwissHoldings unterstützt die Stossrichtung des Postulates, welches den Bundesrat beauftragt zu prüfen, ob bestehende Schlichtungs- und Ombudsverfahren eine zweckmässige und praxistaugliche Alternative zum Ausbau der Verbandsklage darstellen können, und gegebenenfalls Vorschläge zu deren gezielter Stärkung vorzulegen.
Auf der Agenda am 10. Dezember 2025
Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, wie vorprozessuale bzw. aussergerichtliche Streitbeilegungsinstrumente – insbesondere bewährte Ombuds- und Schlichtungsverfahren – unter Berücksichtigung internationaler Best-Practice-Ansätze in der Schweiz gestärkt und gegebenenfalls angepasst werden können, um ihre Anwendung in Fällen von Massen- und Streuschäden zu verbessern. Bestehende funktionierende Ombudsverfahren sind dabei in der Eigenverantwortung der entsprechenden Akteure bzw. Branchen zu belassen und staatliche Begleitmassnahmen sind nur lückenfüllend und subsidiär vorzusehen.
14.08.2025 eingereicht im SR
SwissHoldings unterstützt das Postulat, da effiziente aussergerichtliche Streitbeilegungsmechanismen in der Regel schneller, kostengünstiger und zielgerichteter wirken als Sammelklagen. Aufgrund der hohen Kosten der Prozessfinanzierung wird bei Zivilverfahren von Streuverlusten von 40 Prozent oder mehr ausgegangen – Mittel, die folglich nicht für die effektive Entschädigung der Betroffenen zur Verfügung stehen. In der Schweiz erzielen Ombudsstellen bereits heute hohe Erledigungsquoten und stellen eine praxistaugliche Alternative dar, die weiter gestärkt werden kann. Durch moderne technische Infrastrukturen und einen breiteren Einsatz solcher Verfahren liesse sich der Rechtsschutz verbessern, ohne die Risiken und Kosten kollektiver Klageinstrumente zu übernehmen. SwissHoldings begrüsst, dass Verfahren geprüft werden sollen, die auf dem traditionellen Schweizer Modell der obligatorischen Schlichtung aufbauen und mit moderner technischer Infrastruktur kombiniert werden.
Denise Laufer Leiterin Wirtschaft & Mitglied der Geschäftsleitung
denise.laufer@swissholdings.ch | +41 (0)76 407 02 48
24.4596 Mo. Gössi. Besserer Schutz des geistigen Eigentums vor KI-Missbrauch
Empfehlung: SwissHoldings begrüsst, dass die angepasste Motion eine gesamtwirtschaftliche Perspektive einnimmt und dass insbesondere sichergestellt wird, dass der Wirtschafts- und Innovationstandort Schweiz in Bezug auf die KI-Forschung, KI-Entwicklung und Kommerzialisierung im internationalen Wettbewerb nicht geschwächt oder benachteiligt wird. Die Bedürfnisse der KI-Forschung und des innovativen Wirtschaftsstandortes Schweiz sind zu berücksichtigen.
Auf der Agenda am 11. Dezember 2025
Die vom Nationalrat angepasste Version der Motion verlangt, dass die nötigen Voraussetzungen geschaffen werden, dass journalistische Inhalte und sonstige vom Urheberrecht erfassten Werke und Leistungen bei der Nutzung durch KI-Anbieter umfassend Schutz erfahren. Dabei soll jedoch der Wirtschaftsstandort Schweiz weder geschwächt noch benachteiligt werden.
Die durch die ursprüngliche Motion verlangte Durchsetzung eines Opt-In-Mechanismus, welcher nur mit vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung der Rechteinhaber die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte für KI-Systeme erlaubt, ist keine Forderung mehr.
20.12.2024 eingereicht im SR
20.03.2025 im SR angenommen
16.09.2025 im NR angenommen mit Änderung
08.10.2025 WBK-S beantragt die Annahme der angepassten Version
Wir begrüssen, dass die angepasste Motion den Gesamtkontext des Wirtschafts- und Innovationsstandort Schweiz berücksichtigt und versuchen will, ein Gleichgewicht zwischen technischer Innovation und dem Respektieren der Urheberrechte zu finden. Der internationalen Entwicklung ist dabei Rechnung zu tragen und auf einen «Swiss Finish» gilt es zu verzichten.
Felix Küng Leiter Recht
felix.kueng@swissholdings.ch | +41 (0)31 356 68 64
25.072 BRG. Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Erklärungen. Genehmigung
Empfehlung: SwissHoldings empfiehlt die Genehmigung der multilateralen Vereinbarung.
Auf der Agenda am 16. Dezember 2025
Die multilaterale GloBE-Vereinbarung ist ein zentrales Instrument zur praktischen Umsetzung der neuen Anforderungen im Rahmen der OECD-Mindestbesteuerung. Sie ermöglicht eine zentralisierte Einreichung des GloBE Information Return (GIR) über die Schweiz – unabhängig davon, ob das Unternehmen seinen Hauptsitz im In- oder Ausland hat. Damit wird vermieden, dass der GIR in jeder relevanten Jurisdiktion separat eingereicht werden muss. Gleichzeitig unterliegen sowohl die Schweiz als auch die empfangenden Länder strengen Datenschutzanforderungen, was für die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen zentral ist.
Es handelt sich um ein freiwilliges Instrument: Anders als beim automatischen Austausch von CbCR-Daten besteht für Unternehmen keine Verpflichtung zur Teilnahme.
12.09.2025 BR verabschiedet Botschaft
24.10.2025 WAK-S beantragt die Genehmigung
SwissHoldings unterstützt die Ratifizierung der Vereinbarung zum Austausch von Steuerinformationen zur OECD-Mindeststeuer (GloBE-Vereinbarung). Die Vereinbarung ermöglicht es Schweizer Unternehmen die international vorgeschriebenen Informationen zentral bei Schweizer Behörden einzureichen und die Informationen über diese anderen Staaten zukommen zu lassen. Ohne Vereinbarung wäre der administrative Aufwand für die betroffenen Unternehmen überwältigend und mit beträchtlichen zusätzlichen Kosten verbunden. Aufgrund technischer Besonderheiten des Abkommens ist SwissHoldings klar der Meinung, dass die GloBE-Vereinbarung unabhängig davon ratifiziert werden sollte, ob die Schweiz die Mindeststeuer umsetzt oder nicht. Aus Unternehmenssicht wäre es zudem wünschenswert, wenn die Vereinbarung bereits für das Geschäftsjahr 2024 Anwendung fände.
Martin Hess Leiter Steuern & Mitglied der Geschäftsleitung
martin.hess@swissholdings.ch | +41 (0)78 805 04 95
24.091 BRG. Erstreckung der Verlustverrechnungen
Empfehlung: SwissHoldings empfiehlt dem Ständerat, der Empfehlung seiner Kommission zu folgen und der Vorlage des Bundesrats zur Erstreckung der Verlustverrechnung von heute sieben auf neu zehn Jahre zuzustimmen.
Auf der Agenda am 16. Dezember 2025
Das Bundesgesetz zur Erstreckung der Verlustverrechnung setzt die Motion (21.3001) der WAK-N “Möglichkeit zur Verlustverrechnung auf zehn Jahre erstrecken” um. Ziel ist es, Unternehmen und Selbstständigen, die während der Corona-Pandemie Verluste erlitten haben, zu ermöglichen, diese steuerlich über einen Zeitraum von zehn statt bisher sieben Jahren geltend zu machen. Die Verlängerung soll ab dem Steuerjahr 2020 gelten und muss spätestens am 1. Januar 2028 in Kraft treten. Die Massnahme soll die wirtschaftliche Resilienz stärken.
27.11.2024 BR verabschiedet Botschaft
04.06.2025 NR stimmt zu
14.11.2025 WAK-S beantragt einzutreten und der Vorlage unverändert zuzustimmen
SwissHoldings unterstützt die geplante Verlängerung der Verlustverrechnung. In den letzten Jahren sahen sich solide Unternehmen häufiger als früher mit besonderen wirtschaftlichen Herausforderungen wie Zöllen, Pandemien, Sanktionen oder Kriegen konfrontiert. Dazu kommen Rezessionen in bestimmten Absatzmärkten (z.B. China) oder der schnellere technologische Wandel (z.B. AI). All diese Faktoren können solide Unternehmen tiefer und häufiger in Verlustsituationen bringen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schweizer Verlustverrechnungsdauer von lediglich sieben Jahren in der heutigen Zeit schlichtweg als zu kurz. Auch im internationalen Vergleich sieht man, dass viele Staaten eine Verlustverrechnungsmöglichkeit von mehr als 10 Jahren ermöglichen. SwissHoldings begrüsst die Verlängerung als Schritt in die richtige Richtung.
Ein attraktiver Wirtschaftsstandort sollte in der Lage sein seinen Unternehmen eine Verrechnungsmöglichkeit für 2-3 besondere Ereignisse innert zehn Jahren zuzugestehen. Gelingt es einem Land die Standortattraktivität laufend zu verbessern und damit immer unter den globalen Topstandorten zu sein, ist mit steigenden Steuereinnahmen zu rechnen. Die Ausdehnung der Verlustverrechnung wird dabei einen Beitrag dazu leisten, dass dies für die Schweiz auch in Zukunft der Fall ist.
Martin Hess Leiter Steuern & Mitglied der Geschäftsleitung
martin.hess@swissholdings.ch | +41 (0)78 805 04 95
25.4399 Mo. WAK-S. Rechtssicherheit bei der Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung gewahren
Empfehlung: SwissHoldings empfiehlt die Motion abzulehnen.
Auf der Agenda am 18. Dezember 2025 (gleichlautende Motion auch im NR traktandiert)
Die Motion zielt darauf ab, die Anwendung der OECD-Leitlinie vom 15. Januar 2025 zu Artikel 9.1 der GloBE-Modellregeln zeitlich einzu-schränken. Die Leitlinie solle nur auf Steuervergünstigungen und damit generierte latente Steuern anwendbar sein, die ab Anfang 2025 gewährt wurden. Auf früher gewährte Steuervergünstigungen – auch wenn diese zu einer Reduktion oder gar einer kompletten Beseitigung einer allfälligen Schweizer Mindeststeuer insbesondere in den Jahren 2026 bis 2033 führen – soll die Leitlinie keine Anwendung finden.
Dies wird dadurch begründet, dass eine rückwirkende Neudefinition des Begriffes «Transaktion» gemäss Ziff. 9.1.2. der GloBE-Modellregeln vom Dezember 2021 durchgeführt wurde (und keine Klarstellung).
23.10.2025 eingereicht im SR
Ob ein Rückwirkungssachverhalt vorliegt, wird international unterschiedlich beurteilt. Viele Staaten vertreten dezidiert die Meinung, dass die OECD-Leitlinie zu Artikel 9.1 eine Klarstellung bereits bestehender Vorgaben ist (konkret von Art. 9.1.2 der GloBE-Modellregeln vom Dezember 2021) und keine Rückwirkung darstellt. Sollte die Schweiz, wie von der Motion verlangt, auf die von der erwähnten Leitlinie vorgeschriebene Besteuerung mittels Schweizer Ergänzungssteuer (QDMTT) verzichten, könnte die Schweizer Mindeststeuer als nicht mehr qualifiziert betrachtet werden. Dadurch könnten anstelle von Bund und Kantonen eine Vielzahl anderer Staaten das Steuersubstrat für sich beanspruchen und besteuern. Mit anderen Worten könnte in erheblichem Umfang Steuersubstrat von der Schweiz beispielsweise an EU-Mitgliedstaaten fliessen. Zum Verlust von Steuersubstrat für Bund und Kantone kommen potenziell erhebliche Nachteile für viele von der OECD-Mindeststeuer betroffene Schweizer Unternehmen (Doppelbesteuerungen und deutlich erhöhter administrativer Aufwand). Darüber hinaus wird die Schweiz wegen der nur teilweisen Anwendung der OECD-Leitlinie zu Artikel 9.1 den Q-Status ab dem Steuerjahr 2026 aller Voraussicht nach verlieren. Daraus könnten sich für viele Schweizer Unternehmen erhebliche Nachteile ergeben, die aktuell noch gar nicht vollständig abgeschätzt werden können. Aus diesem Grund lehnen SwissHoldings und nahezu alle Mitgliedunternehmen die Motion ab.
Martin Hess Leiter Steuern & Mitglied der Geschäftsleitung
martin.hess@swissholdings.ch | +41 (0)78 805 04 95
25.4400 Mo. WAK-S. Strategische Erhöhung der Schweizer Standortattraktivität inmitten der Mindestbesteuerung
Empfehlung: SwissHoldings empfiehlt die Annahme der Motion.
Auf der Agenda am 18. Dezember 2025 (gleichlautende Motion auch im NR traktandiert)
Die Motion verlangt vom Bundesrat eine Strategie zur nachhaltigen Erhöhung der Standortattraktivität der Schweiz zu entwickeln. Diese soll insbesondere steuerliche Anreizsysteme umfassen. Solche Systeme spielen in einem zunehmend internationalen Wettbewerb eine zentrale Rolle.
23.10.2025 eingereicht im SR
SwissHoldings betrachtet eine Strategie zur nachhaltigen Erhöhung der Standortattraktivität der Schweiz als unerlässlich. Der Bund muss selber aktiv werden und zusammen mit Kantonen und Wirtschaft eine Strategie entwickeln und in der Folge ein Massnahmenpaket schnüren. Nur so kann sichergestellt werden, dass weiterhin wertschöpfende Aktivitäten in der Schweiz angesiedelt bleiben.
Singapur beispielsweise setzt intensiv auf Qualified Refundable Tax Credits was ihnen ermöglicht, vielen Unternehmen auf mindeststeuerkonforme Weise international attraktive Steuerraten anzubieten. Mittlerweile hat auch die OECD bzw. das Inclusive Framework festgestellt, dass sich die Mindeststeuer öffnen muss und Steuerabzüge für Tätigkeiten mit Substanz zulässig werden sollen. Derzeit ist angedacht, dass von solchen Non-Refundable Tax Credits nicht nur Forschungs-, sondern auch Produktions- und zahlreiche weitere Unternehmensbereiche profitieren sollen. Für die Schweiz mit ihren zahlreichen in- und ausländischen Unternehmen mit Substanz in den Bereichen F&E&I, Produktion oder Management könnten sich erhebliche Chancen ergeben. Ohne Gesetzesanpassungen im DBG und vor allem im StHG dürften diese Chancen allerdings gar nicht genutzt werden können.
Martin Hess Leiter Steuern & Mitglied der Geschäftsleitung
martin.hess@swissholdings.ch | +41 (0)78 805 04 95
25.4264 Mo. Mühlemann. Investitionsbedingungen für Unternehmen verbessern
Empfehlung: SwissHoldings empfiehlt die Annahme der Motion.
Auf der Agenda am 18. Dezember 2025
Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt Massnahmen zu treffen, welche die Investitionstätigkeit von Unternehmen in der Schweiz stärken und dadurch die volkswirtschaftliche Dynamik verbessern. Der Bundesrat soll dabei insbesondere Überabschreibungen und Steuergutschriften für grosse Investitionen prüfen, um Investitionskosten in der Schweiz gezielt zu senken. Mit einem entsprechenden Paket können attraktive Arbeitsplätze im Bereich Forschung und Entwicklung, bei Hauptsitzfunktionen sowie in der Produktion international tätiger Unternehmen langfristig gesichert und KMU entlastet werden.
26.09.2025 eingereicht im SR
Die Standortattraktivität der Schweiz steht aktuell unter hohem Druck. SwissHoldings begrüsst explizit Bemühungen, um diese zu verbessern und befürwortet es dabei neue Instrumente in Betracht zu ziehen.
Die Möglichkeit von Überabschreibungen ist eines davon und dient der gezielten Förderung von grösseren Investitionen beispielsweise zur Schaffung von Arbeitsplätzen im F&E-Bereich oder von hochwertiger Produktionsaktivitäten. Gegenüber dem Instrument Subventionen, welches viele andere Staaten inflationär anwenden, haben Überabschreibungen den Vorteil, dass sie nur erfolgreichen Unternehmen zukommen. Während bei Unternehmen, die Verluste schreiben, die Überabschreibungen ins Leere fallen, profitieren Unternehmen, die Gewinne schreiben, von einer Reduktion ihrer Gewinnsteuerlast. Aus Unternehmenssicht reduzieren Überabschreibungen die Kosten grösserer Investitionen. Überabschreibungen können auf Bundes- oder Kantonsebene vorgesehen werden. Neben obligatorischen Lösungen können den Kantonen fakultative Lösungen mit gewissen Freiräumen gewährt werden, welche diese z.B. zur (vorübergehenden) Stärkung kantonaler Cluster nutzen können.
Steuergutschriften für grosse Investitionen sind ein Instrument, dass derzeit die OECD im Rahmen der Mindeststeuerung also für Unternehmen mit mehr als EUR 750 Mio. Umsatz prüft (sog. substance-based non-refundable tax credits). Solche Steuergutschriften könnten deshalb ein interessantes Instrument zur Abfederung der Nachteile der OECD-Mindestbesteuerung für die Schweiz sein. Neben Grossunternehmen dürften auch mittelgrosse Unternehmen von diesem Instrument profitieren. Wie bei den Überabschreibungen würden nur Unternehmen profitieren, die wirtschaftlich erfolgreich sind und damit Gewinne erwirtschaften und Gewinnsteuerzahlungen leisten. Zentral bei diesem Instrument ist es, dass es OECD-konform umgesetzt wird.
Martin Hess Leiter Steuern & Mitglied der Geschäftsleitung
martin.hess@swissholdings.ch | +41 (0)78 805 04 95
25.4265 Mo. Mühlemann. Stärkung des Produktions- und Forschungsstandorts
Empfehlung: SwissHoldings empfiehlt die Annahme der Motion.
Auf der Agenda am 18. Dezember 2025
Mit der Motion 25.4265 wird der Bundesrat beauftragt Massnahmen zu treffen, dass Unternehmen mehr in der Schweiz forschen, entwickeln, produzieren und ihre Produkte und Dienstleistungen weltweit vertreiben. Dabei sollen insbesondere zusätzliche Steuerabzüge für Produktionskosten und neue Steuergutschriften für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten in Betracht gezogen werden.
Bei der Prüfung soll dem veränderten Steuer- und Standortwettbewerb seit Einführung der OECD-Mindeststeuer Rechnung getragen werden. Besonders zu prüfen sind neue Instrumente, die international bereits Anwendung finden. Dazu gehören namentlich Qualified Refundable Tax Credits, die sich international als zukunftsträchtiges Instrument etablieren und beispielsweise in Singapur erfolgreich eingesetzt werden. Der Bund soll insbesondere eruieren, was er tun kann, dass solche Instrumente auch in der Schweiz breit Anwendung finden und die Kantone sie zur Stärkung ihrer Wirtschaft nutzen.
26.09.2025 eingereicht im SR
Die Schweizer Wirtschaft steht seit der Rückkehr der Machtpolitik auf der internationalen Ebene enorm unter Druck. Die USA erheben auf vielen Schweizer Importen einen Zoll. Auch die EU liebäugelt mit Zöllen. Gleichzeitig haben die OECD-Mindeststeuer und die damit verbundenen ungleichen internationalen Wettbewerbsbedingungen – sowohl die USA, aber auch China und Indien wollen Ausnahmen – negative Auswirkungen auf die Attraktivität der Schweiz. Damit die Schweiz ihren Wohlstand beibehalten und weiter ausbauen kann, muss jetzt entschieden werden, wie sich die Schweiz neu aufstellen soll und welche Instrumente sie in eine erfolgreiche Zukunft führen. Dabei ist der Fokus insbesondere auch auf neue Ansätze. Die beiden Motionen tun dies und würden die Standortattraktivität der Schweiz klar stärken. SwissHoldings begrüsst sie daher ausdrücklich.
Qualified refundable tax credits sind ein gemäss den OECD-Mindeststeuervorgaben international zulässiges Instrument. Verschiedene Staaten setzen dieses bereits erfolgreich ein. Besonders hervorzuheben ist Singapur, welches damit wertschöpfungsintensive Aktivitäten fördert und anzieht. Den Kantonen steht diese Massnahme grundsätzlich offen. Allerdings wird sie aktuell nur wenig genutzt und sollte daher gezielt gefördert werden. Weiter sollte der Bund prüfen, was er tun kann, um Produktionsaktivitäten in der Schweiz zu fördern. Ein von den Kantonen zu gewährender Steuerabzug für Produktionskosten, analog zu den bestehenden Abzügen für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen könnte eine solche Massnahme sein und deshalb eingehend geprüft werden.
Martin Hess Leiter Steuern & Mitglied der Geschäftsleitung
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