Sehr geehrte Damen und Herren Mitglieder der RK-S,
Heute hat der Nationalrat über die titelgenannte Vorlage beraten; morgen werden Sie darüber beraten. SwissHoldings, der Verband der Industrie- und Dienstleitungsunternehmen in der Schweiz, umfasst 59 der grössten Konzerne der Schweiz, welche zusammen rund 70% der gesamten Börsenkapitalisierung der SIX Swiss Exchange ausmachen. Im Hinblick auf Ihre vergangenen Beratungen haben wir Ihnen jeweils unsere detaillierten Empfehlungen zukommen lassen, auf die wir gerne verweisen. Verschiedene unserer Anliegen stehen aktuell noch zur Diskussion; zwei davon sind für unsere Mitglieder besonders zentral:
- 735c Ziff. 2bis und 2ter; keine Verschärfungen der VegüV; wichtiger Verzicht auf die Bestimmungen: Der vom Ständerat gefasste Beschluss war es, dass Entschädigungen für den Fall eines Kontrollwechsels und Entschädigungen im Rahmen von Aufhebungsvereinbarungen als unzulässige Vergütungen gelten sollen. Wir bitten Sie, auf diesen zu verzichten:
Es ist für unsere Mitgliedfirmen ein zentrales Anliegen, dass Verschärfungen der VegüV vermieden werden. Die Schweiz hat eines der durchreguliertesten Systeme betreffend die Entlöhnungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung. Es wäre äusserst bedauerlich, wenn durch eine Verschärfung der Konzernstandort Schweiz weiter geschwächt würde. Schliesslich ist auch Folgendes zu beachten: Unsere Mitgliedsfirmen haben sich und ihre Statuten bei Inkrafttreten der Verordnung gegen übermässige Vergütungen an deren Regeln angepasst, was mit etlichen Kosten und internationaler Verunsicherung verbunden war. Planungssicherheit ist für unsere Unternehmen zentral und es darf nicht mit geänderten Regelungen neue Verunsicherung herbeigeführt werden. Wenn sie sich und ihre Statuten nun, rund fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung gegen übermässige Vergütungen, bereits erneut an eine noch strengere Regulierung anpassen müssen, ist dies also besonders problematisch.
- 689c Abs. 4bis; kein unpraktikables Stimmgeheimnis; es ist wichtig, sich gegen die Bestimmung auszusprechen; unsere Mitgliedfirmen haben uns mehrfach und wiederholt darauf hingewiesen, wie problematisch und unpraktikabel eine solche Bestimmung in der Praxis wäre. Dies gilt sowohl für das Stimmgeheimnis wie auch für die Offenlegungspflicht, die die Bestimmung vorsieht:
Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut: «Er [der unabhängige Stimmrechtsvertreter] behandelt die Weisungen der einzelnen Aktionäre bis zur Generalversammlung vertraulich. Er kann der Gesellschaft eine allgemeine Auskunft über die eingegangenen Weisungen erteilen, sofern diese Auskunft gleichzeitig öffentlich zugänglich gemacht wird.“ Die Bestimmung enthält gleich zwei problematische, verfehlte Elemente:
- Ein Element ist das unpraktikable, systemwidrige Stimmgeheimnis des unabhängigen Stimmrechtsvertreters. Es führt namentlich zu wesentlichen praktischen Problemen: Die Zusammenarbeit zwischen der Gesellschaft und dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter ist in der Praxis nötig; letztlich weiss nur die Gesellschaft, wer am massgeblichen Datum stimmberechtigter Aktionär ist. Auch würde sich mit dem Stimmgeheimnis der Verwaltungsrat ausser Stande sehen, auf mögliche Schwierigkeiten im Vorfeld der Generalversammlung zu reagieren (z.B. auf Fehler, die bei den Proxy Plattformen auftreten können, wie ein Verwechseln der Traktandenreihenfolge). Damit könnte er auch seiner unübertragbaren Pflicht zur ordnungsgemässen Vorbereitung der Generalversammlung gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR nicht richtig nachkommen (z.B. Kontrollieren der Vollmachten und Weisungserfassung).
- Das andere Element ist eine problematische Mitteilungspflicht an die Öffentlichkeit und damit namentlich auch an Aktionäre, die anders als der Verwaltungsrat keiner Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft unterstehen.
Der Verwaltungsrat hat so die Wahl zwischen zwei problematischen Verhaltensweisen: Entweder muss der Stimmrechtsvertreter seine Weisungen gegenüber dem Verwaltungsrat geheim halten – dies führt zu massiven praktischen Problemen – oder er informiert ihn und die breite Öffentlichkeit, was allfällig missbräuchliches Verhalten von Aktionären begünstigt, welche anders als der Verwaltungsrat keine Treuepflicht haben.
Wir bitten Sie entsprechend, sich in der kommenden Abstimmung gegen die Bestimmung auszusprechen.
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