Sehr geehrte Damen und Herren Mitglieder der RK-N,

Sie werden voraussichtlich am 15. Mai 2020 über die titelgenannte Vorlage in der zweiten Runde der Differenzbereinigung beraten. SwissHoldings, der Verband der Industrie- und Dienstleitungsunternehmen in der Schweiz, umfasst 59 der grössten Konzerne der Schweiz, welche zusammen rund 70% der gesamten Börsenkapitalisierung der SIX Swiss Exchange ausmachen. Im Hinblick auf Ihre Beratung möchten wir Ihnen unsere Empfehlungen abgeben:

 

Kurzposition

Aus unserer Sicht gibt es nun noch verschiedene Differenzen, betreffend welche es für uns zentral ist, dass Sie an den Beschlüssen des Nationalrats festhalten. Es handelt sich dabei insbesondere um die folgenden:

  • Beschlüsse betreffend die VegüV (vgl. Beschlüsse zu Art. 734e, Art. 735a Abs. 2, Art. 735c Ziff. 2bis und 2ter, Art. 734a Abs. 1 Ziff. 4 und 735c Ziff. 4 OR). Es ist zentral, dass eine Verschärfung der VegüV vermieden wird.
  • Äusserst wichtiger Verzicht des Nationalrats auf ein unpraktikables Stimmgeheimnis des unabhängigen Stimmrechtsvertreters (Art. 689c Abs. 4bis OR)
  • Einzelne technische, aber praktisch relevante Differenzen, allem voran der Beschluss, wonach zur Ausrichtung einer Zwischendividende bei Zustimmung aller Aktionäre auf einen geprüften Zwischenabschluss verzichtet werden kann (675a OR).

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