Dr. Gabriel Rumo

Direktor
SwissHoldings

Das OECD-Projekt zur Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft schreitet zügig voran. Trotz grossen technischen Herausforderungen sind Ende Januar 2020 weitere Eckwerte zu erwarten. Die Schweiz ist gefordert, auf die Anpassungen des internationalen Steuersystems zu reagieren. Der bisher eingeschlagene Weg attraktiver allgemeiner Steuersätze und international akzeptierter Lösungen ist dabei aber weiterzuführen.

Vom 9. Oktober bis zum 2. Dezember führte das OECD-Sekretariat zwei Vernehmlassungen zu ihren Umsetzungsplänen durch. SwissHoldings hat in beiden Vernehmlassungen mitgewirkt und auf konstruktive Weise aufgezeigt, welche Gefahren die Pläne des OECD Sekretariats bergen und wie die technischen Hindernisse überwunden werden können. Die Vernehmlassung zum Pfeiler 1 (Umverteilung von Steuersubstrat zu Marktstaaten) befasste sich mit dem «Unified Approach». Jene zu Pfeiler 2 (Einführung von Mindeststeuersätzen) mit dem Global Anti-Base Erosion Vorschlag (GLoBE). Beide Vernehmlassungen haben gezeigt, dass die bisher eher skizzenhaften Pläne des OECD Sekretariats noch grosse technische und politische Hindernisse überwinden müssen. Auch mangelt es den Plänen an überzeugenden ökonomischen und steuerlichen Prinzipien, auf welchen die neuen Regeln gründen.

Die erwähnten Mängel könnten zu unerwünschten Ergebnissen führen. So könnte die geplante Umverteilung zu den Marktstaaten über den «Betrag A» gerade die falschen Unternehmen treffen. Während verschiedene klassische Industriekonzerne mit Vertriebsstätten in Marktstaaten wegen des Betrags A massive Gewinnverschiebungen zu Marktstaaten akzeptieren müssten, könnten Digitalkonzerne ohne Vertriebsstätten in den Marktstaaten vom Anwendungsbereich des Betrags A ausgenommen sein. Dies wiederum würde dazu führen, dass die klassischen Konzerne noch mehr Steuern in Marktstaaten entrichten, während Digitalkonzerne trotz massiver Verkaufsaktivitäten in Marktstaaten diesen auch weiterhin kein Gewinnsteuersubstrat überlassen müssen. Auch könnte das Fehlen grundlegender Prinzipien dazu führen, dass die neuen Regeln von den Staaten unterschiedlich angewendet werden. Für die Unternehmen könnte dies gegenüber heute sogar auf eine deutliche Zunahme von Doppelbesteuerungen hinauslaufen. Anstatt für mehr Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu sorgen, könnten die Dispute und die Unsicherheiten für die Unternehmen demnach deutlich zunehmen. Darüber hinaus könnte für die voraussichtlich betroffenen Unternehmen (Umsatz > 750 Mio. Euro) ein erheblicher zusätzlicher administrativer Aufwand resultieren.

 

OECD-Blueprint offenbar Ende Januar 2020 zu erwarten

Ende Januar 2020 will das OECD-Sekretariat dem (formell massgebenden) «Inclusive Framework on BEPS» (IF) angepasste, immer noch skizzenhafte Vorschläge zu Pfeiler 1 und Pfeiler 2 unterbreiten. Diese sollen anschliessend stärker konkretisiert und im Juni mit wichtigen, von der Politik bestimmten Parametern (z.B. Höhe des Mindeststeuersatzes) ergänzt werden. Bis Ende 2020 sollen dann die nötigen steuertechnische Details ausgearbeitet werden, worauf ab dem Jahr 2021 die Erarbeitung des grossen multilateralen Umsetzungsabkommens an die Hand genommen werden soll. Daneben werden auch innerstaatliche Gesetzgebungsarbeiten in den mehr als 130 IF-Mitgliedstaaten nötig sein. Da die Umsetzung der Massnahmen des Pfeilers 1 global zu einem einheitlichen Zeitpunkt geschehen sollte, erscheint es realistisch, dass die neuen Besteuerungsregeln auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt werden.

Aktuell wird davon ausgegangen, dass die Massnahmen von Pfeiler 1 zwingend sind und einen neuen globalen Mindeststandard darstellen werden. Die Massnahmen des Pfeilers 2 dürften demgegenüber «freiwillig» sein. Verzichtet ein Staat darauf die Mindestbesteuerungsvorgaben umzusetzen, könnten andere Staaten auf allfällig zu tief besteuertes Steuersubstrat zugreifen. Da die USA kaum bereit sein werden, ihr GILTI-Regime anzupassen, dürften die Neuerungen in Pfeiler 2 gewisse Flexibilität für die Staaten beinhalten.

 

Die Schweiz ist gefordert – der eingeschlagene Weg ist jedoch beizubehalten

Das aktuelle Schweizer Steuersystem entspricht vollumfänglich den gültigen internationalen Vorgaben der OECD. Die Schweiz erfüllt das Pflichtenheft des 2015 abgeschlossenen BEPS-Projekts zu 100 Prozent und ist international konform. So ist es nur korrekt, dass uns beispielsweise die EU nicht auf ihre schwarze Liste aufgenommen hat. Die in der Schweiz versteuerten Gewinne sind keine Gewinne von «Briefkastengesellschaften», sondern beruhen auf in der Schweiz erbrachter Wertschöpfung und sie dürfen in Übereinstimmung mit den OECD-Vorgaben hier versteuert werden.

Mit der Steuervorlage 17 haben Bund, Kantone und Wirtschaft auf attraktive, aber dennoch längerfristig international akzeptierte Steuersätze umgestellt. Konkret heisst das, dass in der Schweiz die allgemeinen Steuersätze 12 Prozent nicht unterschreiten. Nur international akzeptierte Steuerregime ermöglichen leicht tiefere Sätze. Kürzlich schlug der französische Finanzminister Bruno Le Maire in Zusammenhang mit Pfeiler 2 einen Mindeststeuersatz von 12,5 Prozent vor, den grosse Unternehmen in sämtlichen Staaten einhalten müssen. Bruno Le Maire ist der bedeutendste Vertreter hoher Mindeststeuersätze. Die Tatsache, dass sein vorgeschlagener Steuersatz in etwa auf dem Niveau unserer Steuersätze liegt, zeigt, dass die Schweiz den richtigen Pfad eingeschlagen hat.

Dennoch wird die Schweiz gefordert sein. Aufgrund der in Pfeiler 1 vorgesehenen Gewinnverschiebung (Betrag A) wird unser Steuerstandort Mindereinnahmen verkraften müssen. Für den Wirtschaftsstandort Schweiz und die Finanzen von Bund und Kantonen bleibt das Projekt zur Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft deshalb von erheblicher Bedeutung.

 

Kernanliegen von SwissHoldings

Aufgrund der bisher von der OECD vorgestellten Pläne lauten unsere aktuellen Anliegen wie folgt:

  1. Beschränkung auf eine massvolle Umverteilung zu den Marktstaaten mittels «Betrag A», d.h. die Einnahmen der Gewinnsteuer sollen weitestgehend beim Ort der Wertschöpfung verbleiben;
  2. Fokussierung des Anwendungsbereichs des «Betrag A» auf an Endkonsumenten verkaufte Produkte und hochdigitalisierte Geschäftsbereiche grosser Unternehmen;
  3. Der «Betrag A» darf ausschliesslich Marktstaaten zukommen, die dem neuen multilateralen Abkommen der OECD beitreten. Dieses muss verbindliche und klare Vorgaben zur Streitverhinderung und -beilegung vorsehen;
  4. Schaffung eines raschen, verlässlichen und von der Steuerverwaltung des Hauptsitzes geleiteten Verfahrens zur verbindlichen Festlegung und Aufteilung des «Betrag A»;
  5. Berechtigte Anliegen der Unternehmen insbesondere in den Bereichen Umsetzbarkeit, Regulierungs- und Umsetzungskosten sind zu berücksichtigen;
  6. Standardisierungen der Höhe des «Betrag B» (bisherige Entschädigung für den Markstaat) sind gemäss Drittvergleich festzulegen;
  7. Beim «Betrag B» sind Vereinfachungen und Verbesserungen der Rechtssicherheit zwingend und müssen sämtlichen Unternehmen offenstehen;
  8. Der einzuhaltende Mindeststeuersatz gemäss Pfeiler 2 muss moderat sein (maximal 12%) und ähnlich dem US-GILTI-System auf einer weltweiten Betrachtung beruhen (global blending). Dabei ist auf Mehrjahresdurchschnitte der Steuerrate gemäss Konzernabschluss abzustellen, soweit der Abschluss nach einem von einer Börse anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt wurde;
  9. Pfeiler 2 ist als Maximalstandard auszugestalten – höhere Mindeststeuersätze oder strengere sonstige Vorgaben dürfen Staaten, die den «Betrag A» erhalten, nicht vorsehen.

Weitere Informationen zum G20-Projekt finden Sie im Dossier-Digitalbesteuerung von SwissHoldings.

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