Handelsregisterverordnung; begrüssenswerte Stossrichtung: Wir begrüssen die Stossrichtung der Vernehmlassung, resp. die weitere Umsetzung der Modernisierung und Vereinfachung des Handelsregisters durch die Anpassung der Handelsregisterverordnung. Betreffend zwei Neuerungen möchten wir unsere Zustimmung explizit und spezifisch aussprechen:

  • Sinnvolle Erweiterung des Kreises der anmeldenden Personen, aber mit einer Präzisierung:In Art. 17 HRegV wird der Kreis der Personen ausgeweitet, die eine Anmeldung einreichen können. Art. 17 Abs. 1 E-HRegV sieht vor, dass die Anmeldung durch zur Verwaltung oder Vertretung der betroffenen Rechtseinheit befugte Personen vorgenommen werden kann. Zusätzlich wird im Absatz festgehalten, dass die Anmeldung auch durch bevollmächtigte Dritte erfolgen kann. In Abs. 2 lit. b wird schliesslich festgehalten, dass auch juristische Personen, die in einer Funktion bei einer anderen Rechtseinheit eingetragen sind, die Angaben zu ihrer Person bei der Rechtseinheit, bei der sie eingetragen sind, selbst anmelden können.

Wir begrüssen diese Neuerung, insbes. auch die Möglichkeit der Anmeldung durch bevollmächtigte Dritte ausdrücklich. Es handelt sich dabei um eine wichtige praktisch relevante Anpassung. Am vorgesehenen Abs. 1 muss jedoch noch folgende Modifikation, resp. Präzisierung vorgenommen werden: In Art. 17 Abs. 1 E-HRegV in der vorgesehenen Fassung wird ausgeführt, dass die Vollmacht von einem Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans mit Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnet sein müsse. Der erläuternde Bericht jedoch führt richtigerweise aus, dass es in der Praxis weiterhin zulässig sei, dass zwei oder mehr Mitglieder mit kollektiver Zeichnungsberechtigung die Vollmacht zusammen unterzeichnen. Dies sollte nicht nur im Bericht stehen, sondern auch direkt aus dem Verordnungstext hervorgehen (s. unseren Formulierungsvorschlag im Anhang).

  • Sinnvolle Abschaffung der Handelsregistersperre (Art. 162 und 163 HRegV): Weiter möchten wir explizit erwähnen, dass wir es unterstützen, dass die Handelsregistersperre auf Verordnungsstufe abgeschafft wird.

Das Institut der Handelsregistersperre führt in der Praxis zu diversen Problemen. Namentlich problematisch ist sie in Form der sog. Kettenregistersperre. Durch sie können Gesellschaften wiederholt mittels einer Registersperre blockiert werden und das Eintragungsverfahren wird sehr stark verlängert.

Wie im Begleitbericht erwähnt gibt es seit Inkrafttreten der ZPO nun eine gesetzliche Grundlage, um Registerbehörden vorsorglich anzuweisen, eine bestimmte Handlung resp. Eintragung vorzunehmen oder zu unterlassen, wobei eine vorsorgliche Massnahme auch superprovisorisch angeordnet werden kann. Damit lässt sich die Existenz der Registersperre auf Verordnungsstufe ganz klar nicht mehr begründen oder rechtfertigen.

 

Revision der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister; begrüssenswerte Stossrichtung:Betreffend Gebührenverordnung erachten wir es als sinnvoll, dass im OR nun vorgesehen wird, dass künftig das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip gilt. Entsprechend begrüssen wir es nun auch, dass dies in der GebV HReg weiter umgesetzt und dabei die Gebühren um rund einen Drittel reduziert werden. Ferner befürworten wir es in diesem Zuge auch, dass gemäss Art. 4 Abs. 1 GebV HReg die Gebühren durch die Handelsregisterämter bei elektronischem Geschäftsverkehr obligatorisch reduziert werden müssen. In Art. 4 Abs. 2 GebV HReg allerdings im Falle einer elektronischen Eingabe eine Maximalreduktion (von 30% und CHF 200) vorzusehen, erscheint uns nicht sinnvoll. Neben der Frage nach dem Sinne einer Deckelung der Reduktion und der Frage nach der richtigen Setzung der Anreize ist auch zu beachten, dass eine elektronische Eingabe im Vergleich zu einer Papiereingabe deutlich geringeren Aufwand erzeugen dürfte. Eine Mindestreduktion oder ein abgestuftes System wären zu bevorzugen.

 

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