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Die vorgeschlagene Revision bezweckt die RLCG anzupassen. Dies wegen Änderungen, die sich durch das Inkrafttreten der VegüV per 1.1.2014 und der Neuerungen im BEHG per 1.3.2013 sowie durch Praxisentwicklungen der SIX Exchange Regulation ergeben haben. Gegen diese grundsätzliche Zielsetzung des Revisionsvorhabens ist aus unserer Sicht nichts einzuwenden. Allerdings sind wir der Ansicht, dass die Revision in einzelnen Bereichen über diese grundsätzliche Zielsetzung hinausgeht und zum Teil den Emittenten Verpflichtungen auferlegen will, die weder rechtlich begründet noch sachlich gerechtfertigt sind und so die Gefahr besteht, dass sie zu nichts anderem als zu zusätzlichem Aufwand für die Emittenten führen.

 

Stellungnahme im Wortlaut (PDF)

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