Taxation

Die Vorlage soll die gesetzliche Grundlage schaffen, dass finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter (Bussen, Geldstrafen sowie finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck) von den Unternehmen bei der Kantonssteuer und der direkten Bundessteuer nicht mehr als geschäftsmässig begründeter Aufwand abgezogen werden können. Diese Regelung soll auch für Prozesskosten gelten, welche in Strafverfahren anfallen. Steuerlich abzugsfähig sind gemäss Vorlage einzig noch gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck. Bestechungszahlungen an Private sollen bei den Einkommens- und Gewinnsteuern nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen gelten, soweit diese Zahlungen nach Schweizer Strafrecht strafbar sind. Gleiches soll für weitere Aufwendungen gelten, die einen sachlichen Konnex zu Straftaten aufweisen.

 

Stellungnahme im Wortlaut (PDF)

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