Kurzposition

21.024 Verrechnungssteuergesetz. Stärkung des Fremdkapitalmarkts
Die Verrechnungssteuerreform ist das aktuell wichtigste schweizerische Steuerprojekt für unsere Mitgliedunternehmen. Sie ermöglicht den grösseren international tätigen Schweizer Unternehmen ihre Finanzierungsaktivitäten künftig in der Schweiz auszuüben und Obligationen ohne den 35%-Abzug auf dem Zins anzubieten. Die Unternehmen werden Aktivitäten aus dem Ausland in die Schweiz verlegen und mehr Steuern im Inland leisten. Die Reform wird der Schweiz Wirtschaftswachstum, Mehreinnahmen für den Fiskus und Minderausgaben für Wirtschaft und Staat (Bund, Kantone und Gemeinden) bringen. Im Vergleich zu anderen Steuerreformen verfügt die Verrechnungssteuerreform über ein ausgezeichnetes Kosten-Nutzen-Verhältnis. Wir bitten Sie daher dieser Reform zuzustimmen. Für die detaillierte Position verweisen wir auf die nachstehenden Ausführungen.

18.4292 Mo. Nationalrat (Schneeberger). Verhältnismässigkeit wahren. Schikanen im Vollzug beim Meldeverfahren zur Verrechnungssteuer stoppen.
Die Praxis zum Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer stellt nach Meinung einer bedeutenden Zahl von Mitgliedunternehmen tatsächlich ein Problem dar. Auch gemäss unseren Experten eröffnet die Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgesprochen rasch Strafverfahren und verhängt Bussen. Teilweise ist es gar nicht möglich die strikten Zeitvorgaben der ESTV einzuhalten. Ist die ESTV beispielsweise der Ansicht, dass zwischen zwei Schweizer Konzerngesellschaften ein Transferpreis für ein Gut oder eine Dienstleistung höher oder tiefer angesetzt werden sollte, verhängt sie vielfach zusätzlich eine Busse. Dass im Bereich der Festlegung von Transferpreisen grosses Ermessen besteht und der von der Verwaltung festgelegte Preis nicht zutreffender sein muss als jener der Unternehmung, spielt dabei keine Rolle. Die Busse wird von der ESTV so begründet, dass 30 Tage nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Meldung an die ESTV hätte erfolgen müssen. Dass zu diesem Zeitpunkt noch gar keine revidierte Jahresrechnung vorliegt und die Steuerfachleute noch gar nicht Kenntnis vom allenfalls unrichtigen Verrechnungspreis hatten, ist dabei unerheblich. Gerade in solchen Fällen ist es rechtsstaatlich bedenklich Bussen auszusprechen. Sollten Gesetzesanpassungen nötig sein, sind diese darzulegen. Sollte bloss mehr Fingerspitzengefühl der Verwaltung nötig sein, ist es an der Verwaltung die nötigen Massnahmen einzuleiten. Wir empfehlen daher die Motion Schneeberger anzunehmen.

19.4635 Mo. Ettlin Erich. Die Benachteiligung von Schweizer Unternehmen durch eine einheitliche Besteuerungspraxis vermeiden
Die bei der Verrechnungssteuer geltende Direktbegünstigungstheorie ist ein unnötiges und nicht nachvollziehbares Schweizer Unikum. International gebräuchlich ist die Dreieckstheorie, welche auch bei der Schweizer Gewinnsteuer angewendet wird. Der von der Motion vorgeschlagene Wechsel zur Dreieckstheorie bei der Verrechnungssteuer ermöglicht eine kohärente Behandlung des gleichen Sachverhalts bei der Gewinnsteuer und der Verrechnungssteuer. Auch die Lehre im Bereich des Steuerrechts ist dem Vernehmen nach einhellig der Ansicht, dass die unterschiedliche Behandlung desselben Sachverhalts bei der Gewinn- und der Verrechnungssteuer widersinnig ist. Auch sie befürwortet den Wechsel zur international üblichen Dreieckstheorie. Immer mal wieder stolpern Schweizer Unternehmen in die Falle Direktbegünstigungstheorie. Daraus resultierende Steuern werden von den Unternehmen als ungerechtfertigte Bussen wahrgenommen, denen es an jeglicher steuertechnischen Logik fehlt. Steuerrecht sollte einfach und vorhersehbar sein, weshalb wir den von der Motion geforderten Wechsel zur Dreieckstheorie bei der Verrechnungssteuer begrüssen. Die vom Bundesrat gelieferte Begründung für die Direktbegünstigungstheorie ist nach Ansicht unserer Transferpreisexperten nicht nachvollziehbar und besteht den Realitätscheck nicht. Wir empfehlen daher die Motion von Ständerat Ettlin anzunehmen. Für weitergehende Informationen verweisen wir auf die nachstehenden Ausführungen.

18.3718 Mo. Nationalrat (WAK-NR). Berechnung des Beteiligungsabzugs
Der Schweizer Beteiligungsabzug weist einen Fehler auf. Nachdem dieser 2018 für die Too-big-to-fail-Banken beseitigt wurde, soll er gemäss Motion auch für den Rest der Wirtschaft eliminiert werden, da auch diese internationalen Vorgaben zu beachten hat. Die Mängelbeseitigung ermöglicht Schweizer Obergesellschaften selbst Obligationen am Kapitalmarkt auszugeben und die aufgenommenen Mittel ohne Steuernachteile in- und ausländischen Tochtergesellschaften weiterzugeben. Ohne Korrektur erleiden die Unternehmen sachlich nicht gerechtfertigte Doppelbesteuerungen. Wir empfehlen daher die Motion der WAK-N anzunehmen. Für die detaillierte Position verweisen wir auf die nachstehenden Ausführungen.

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