Heute gab das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Aktivierung der am 30. November 2018 beschlossenen Börsenschutzverordnung bekannt. Dieser Schritt wurde notwendig, weil absehbar ist, dass die EU die Äquivalenz der Schweiz nicht verlängern wird. Die Börsenäquivalenz ist für unsere Mitglieder und den Schweizer Finanzplatz wichtig. SwissHoldings begrüsst deshalb den Entscheid des Bundesrats, den Schweizer Standort zu schützen. 

Die Schutzmassnahme bzw. die «Verordnung über die Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz», sieht eine Anerkennungspflicht für ausländische Handelsplätze vor, die Schweizer Aktien zum Handel zulassen. Obwohl sich diese Schutzmassnahme ausschliesslich an Handelsplätze richtet, sind im Effekt auch Mitgliedfirmen von SwissHoldings als Emittenten davon betroffen. SwissHoldings begrüsst den heutigen Entscheid des EFD deshalb klar. Der Handel von Schweizer Titeln auf einer Schweizer Börse oder einer Börse ausserhalb der EU wird durch die Massnahme nicht in Frage gestellt. Die Verordnung enthält zudem Ausnahmen für den Handel mit Aktien von Unternehmen, die in der Schweiz sowie im EU-Raum doppelkotiert sind.

 

Swissholdings begrüsst Schutz des Schweizer Wirtschaftsstandorts

Aufgrund des neuen «Anerkennungsregimes» verweigert die FINMA die Anerkennung, wenn das Land, in dem sich der ausländische Handelsplatz befindet, Marktteilnehmern den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz an Schweizer Handelsplätzen einschränkt und damit den Handel mit solchen Beteiligungspapieren an Schweizer Handelsplätzen erheblich beeinträchtigt. Das EFD hat nun festgestellt, dass die EU (und alle ihre Mitgliedstaaten) diesen Tatbestand erfüllen und hat damit die Schutzmassnahme aktiviert. Ohne FINMA-Anerkennung dürfen diese Handelsplätze ab 1. Juli 2019 keinen Handel mit Schweizer Aktien mehr anbieten.

Die beabsichtigte Folge der bereits am 24. Juni 2018 angekündigten Aktivierung ist, dass Wertpapierfirmen in der EU weiter Zugang zum schweizerischen Finanzmarkt haben und Schweizer Aktien auf ihrem Heimatmarkt handeln können, weil die Aktien nicht mehr dem Handelsmandat gemäss MiFIR (Art. 23) unterliegen. Diese Massnahme schützt primär die Schweizer Börseninfrastruktur, ist aber auch für den Wirtschaftsstandort von grosser Bedeutung.

 

Hintergrund

Gemäss den neuen EU-Finanzdienstleistungsregeln (MiFIR) dürfen Wertpapierfirmen aus der EU Aktien, die in der EU zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden, an Drittlandbörsen (wie etwa an der SIX) ab 1.1.2018 nur kaufen und verkaufen, wenn die Börsenregulierung des entsprechenden Drittlands(in diesem Fall die Schweiz)von der EU-Kommission als gleichwertig anerkanntworden ist. Die massgebliche Bestimmung findet sich in Art. 23 Abs. 1 MiFIR [Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012]. Zwar hatte die Schweiz mit dem weitgehend an EU-EMIR angelehnten, am 1.1.2016 in Kraft getretenen FinfraG effektiv einen technisch gesehen gleichwertigen Regulierungsrahmen geschaffen. Ende 2017 bescheinigte die EU-Kommission der Schweiz eine zuerst auf ein Jahr, d.h. bis zum 31.12.2018 befristete Äquivalenz, dies nachdem kurz vorher vergleichbare Beschlüsse zu den USA, Australien und Hongkong ohne Befristung erfolgt waren. Am 20. Dezember 2018 verlängerte sie die Äquivalenz bis zum 30. Juni 2019. Diese Verlängerung läuft nun aus.

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