Sessionsrückblicke

Nationalrat

20.026 Zivilprozessordnung. Änderung

Der Nationalrat befasste sich diese Woche als Zweitrat mit der Revision der Zivilprozessordnung. Wie zuvor der Ständerat spricht er sich nebst technischen Modernisierungen insbesondere klar für die wichtige Einführung eines Berufsgeheimnisschutzes für Unternehmensjuristen aus. Damit soll sichergestellt werden, dass im Ausland tätige Schweizer Unternehmen die gleichen Verfahrensgarantien haben wie Unternehmen vor Ort, etwa in den USA. Dieser Entscheid wird von SwissHoldings klar unterstützt.

Obschon das Parlament den technisch überzeugenderen Entwurf des Bundesrats grundsätzlich enger fassen möchte, strich der Nationalrat das vom Ständerat eingefügte problematische Erfordernis der Gegenseitigkeit. Die vom Nationalrat entschiedene Fassung sieht im Wesentlichen vor, dass bei Handelsgesellschaften in Bezug auf die Tätigkeit ihres unternehmensinternen Rechtsdienstes eine Partei die Mitwirkung verweigern kann und Unterlagen nicht herausgeben muss, wenn der Rechtsdienst von einer Person geleitet wird, die über ein Anwaltspatent verfügt und die betreffende Tätigkeit bei einer Anwältin oder einem Anwalt als berufsspezifisch gelten würde.

Der Entscheid des Nationalrats ist der richtige Schritt für die Stärkung des Wirtschaftsstandorts Schweiz.

Die Vorlage geht nun zurück an den Ständerat, welcher sich frühestens in der Herbstession im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens wieder damit befassen wird.

21.019 Mehrwertsteuergesetz. Teilrevision

Grundsätzlich bringt die vorliegende Teilrevision für die Unternehmen kaum Entlastungen und stellt insgesamt für das Mehrwertsteuersystem kaum einen Fortschritt dar. Gewisse unternehmensspezifische Verbesserungen konnten dennoch erzielt werden. Bspw. wurden Vereinfachungen beim Verlagerungsverfahren beschlossen. Diese sind v.a. für Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Handel tätig sind, relevant; für sie soll künftig die Einfuhrsteuer entfallen. Weiter wurde mit dem neuen Art. 37a ein bewältigbares MWST-Abrechnungsverfahren für ausländische Firmen mit geringen Schweizer Umsätzen beschlossen: Steuerpflichtige ohne Wohn- und Geschäftssitz im Inland, deren Umsatz mit steuerbaren Leistungen im Inland bis CHF 250 000 pro Steuerperiode beträgt, müssen keinen Vertreter nach Artikel 67 MWSTG bestimmen und haben nach den Regeln der Saldosteuersatzmethode gemäss Artikel 37 Absatz 2 ff. über jede Leistung im Inland innert 10 Tagen ab Bezahlung der Leistung einzeln mit der ESTV über einfache Zahlung gegen Steuerbescheinigung abzurechnen.

Demgegenüber schuf die grosse Kammer diverse neue Ausnahmen im Konsumgüterbereich. Bspw. sollen Monatshygiene-Artikel neu mit dem reduzierten Satz besteuert werden, was damit leider die negative Tendenz verstärkt, gewisse Konsumbereiche zu privilegieren.

Die Vorlage geht nun an den Ständerat, der diese Beschlüsse als Zweitrat noch umstossen könnte. Frühestens wird er sich in der Herbstsession damit auseinandersetzen.

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