{"id":100003776,"date":"2022-09-09T07:46:42","date_gmt":"2022-09-09T05:46:42","guid":{"rendered":"https:\/\/swissholdings.ch\/fr\/vernehmlassungsantwort-bundesgesetz-ueber-die-pruefung-auslaendischer-investitionen\/"},"modified":"2022-09-15T10:57:33","modified_gmt":"2022-09-15T08:57:33","slug":"vernehmlassungsantwort-bundesgesetz-ueber-die-pruefung-auslaendischer-investitionen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/swissholdings.ch\/fr\/vernehmlassungsantwort-bundesgesetz-ueber-die-pruefung-auslaendischer-investitionen\/","title":{"rendered":"Vernehmlassungsantwort: Bundesgesetz \u00fcber die Pr\u00fcfung ausl\u00e4ndischer Investitionen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zusammenfassung der Position und Anliegen des Verbandes<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Ausl\u00e4ndische Direktinvestitionen sind f\u00fcr die Schweiz zentral. Der Wohlstand der Bev\u00f6lkerung und die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Unternehmen h\u00e4ngen in der kleinen und offenen Schweizer Volkswirtschaft direkt von der Einbindung in die globalen Wertsch\u00f6pfungsketten ab.<\/li>\n<li>Da die Schweizer Unternehmen selbst zu den gr\u00f6ssten Direktinvestoren im Ausland geh\u00f6ren, hat die Schweiz ein besonderes Interesse an einem m\u00f6glichst nicht-diskriminierenden und transparenten Zugang zu den internationalen Investitionsm\u00e4rkten. Dies erreicht die Schweiz am ehesten, wenn sie sich selbst offen f\u00fcr ausl\u00e4ndische Investitionen zeigt.<\/li>\n<li>Der Bundesrat hat im Rahmen der Vernehmlassung eine Regulierungsfolgeabsch\u00e4tzung (RFA) zum Vorentwurf pr\u00e4sentiert. Die RFA kommt zum Schluss, dass das Kosten-Nutzen-Verh\u00e4ltnis eines solchen neuen Gesetzes ung\u00fcnstig sei: Das Gremium spricht sich aus diesem Grund nach wie vor gegen die Einf\u00fchrung einer Investitionspr\u00fcfung aus. Es erachtet den bestehenden Rechtsrahmen als ausreichend. SwissHoldings unterst\u00fctzt diese Position.<\/li>\n<li>Die Frage, ob die Schweiz eine Investitionspr\u00fcfung einf\u00fchren soll, kann jedoch nicht losgel\u00f6st von den internationalen Entwicklungen beurteilt werden. Wenn von Seiten OECD-Mitgliedstaaten fl\u00e4chendeckend Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf gewisse ausl\u00e4ndische Investitionen eingef\u00fchrt werden, ist dies bei der Beurteilung des Schweizer Regulierungsansatzes zu ber\u00fccksichtigen \u2013 dies nicht zuletzt auch um zu verhindern, dass eine Sogwirkung auf die Schweizer Wirtschaft ausgel\u00f6st wird.<\/li>\n<li>In diesem Spannungsverh\u00e4ltnis stellt der vorliegende Entwurf einen Kompromiss dar. Um die Rechtsrisiken f\u00fcr die Wirtschaft m\u00f6glichst klein zu halten, ist ein solch staatlicher Interventionsmechanismus im Rahmen einer zielgerichteten, administrativ schlanken und transparenten Ausgestaltung zu pr\u00fcfen. Wichtig ist zudem, dass die Regelung mit den bereits bestehenden v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar ist.<\/li>\n<\/ul>\n<hr \/>\n<p><strong>A. Einleitende Bemerkungen<br \/>\n<\/strong>Der Bund soll k\u00fcnftig \u00dcbernahmen von sicherheitsrelevanten Firmen durch ausl\u00e4ndische Investoren pr\u00fcfen. Am 18. Mai 2022 wurde der Vorentwurf f\u00fcr ein solches neues Investitionspr\u00fcfgesetz ver\u00f6ffentlicht und in die Vernehmlassung gegeben. Zuvor hatte das Parlament mit der Annahme der Motion 18.3021 Rieder entsprechende gesetzliche Grundlagen gefordert. Vorgeschlagen wird die Einf\u00fchrung einer Melde- und Genehmigungspflicht f\u00fcr gewisse \u00dcbernahmen inl\u00e4ndischer Unternehmen.<\/p>\n<p>Die Schweiz kennt bislang als kleine, offene Volkswirtschaft gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Direktinvestitionen traditionell eine grosse Offenheit. Das Land verf\u00fcgt im Gegensatz zu anderen OECD-Staaten \u00fcber keinen allgemeinen Mechanismus zur systematischen \u00dcberpr\u00fcfung ausl\u00e4ndischer Investitionsvorhaben (Investitionskontrolle bzw. -pr\u00fcfung). Grunds\u00e4tzlich unterliegen ausl\u00e4ndische Direktinvestitionen ab gewisser Umsatzschwellenwerte lediglich einer wettbewerbsrechtlichen Pr\u00fcfung.<\/p>\n<p>Gleichwohl sind die kritischen Infrastrukturen in der Schweiz bereits heute gesch\u00fctzt, da die entsprechenden Unternehmen zumeist im Eigentum der \u00f6ffentlichen Hand sind oder spezialgesetzliche Regelungen vorliegen.<\/p>\n<p>Ausl\u00e4ndische Direktinvestitionen sind f\u00fcr die Schweiz und ihre Wirtschaft zentral. Der Wohlstand der Bev\u00f6lkerung und die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Unternehmen h\u00e4ngen in der kleinen und offenen Schweizer Volkswirtschaft direkt von der Einbindung in die globalen Wertsch\u00f6pfungsketten ab. Die Schweiz belegte gem\u00e4ss aktuellen Zahlen der OECD im Jahr 2021 mit insgesamt USD 1\u2019456 Milliarden im internationalen Vergleich Rang 8 der gr\u00f6ssten Direktinvestoren weltweit. Beeindruckend ist auch die Zahl der im Ausland investierten Schweizer Unternehmen (\u00fcber 19&#8217;000) und der dort besch\u00e4ftigten Personen (\u00fcber 2 Mio.). Aus der operativen T\u00e4tigkeit dieser Unternehmen sind im Jahr 2020 Kapitalertr\u00e4ge in der H\u00f6he von \u00fcber CHF 77 Milliarden in die Schweiz zur\u00fcckgeflossen (rund 11% des BIP). Hinzu kommen j\u00e4hrlich substanzielle direkte und indirekte Steuerertr\u00e4ge von Unternehmen mit Direktinvestitionen.<\/p>\n<p>Da die Schweizer Unternehmen selbst zu den gr\u00f6ssten Direktinvestoren im Ausland geh\u00f6ren, hat die Schweiz als offene Volkswirtschaft direkt ein besonderes Interesse an einem m\u00f6glichst freien, nicht-diskriminierenden und transparenten Zugang zu den internationalen Investitionsm\u00e4rkten. Dies erreicht die Schweiz aus Sicht des Verbandes am ehesten, wenn sie sich selbst offen f\u00fcr ausl\u00e4ndische Investitionen zeigt. Der Bundesrat hat im Rahmen der Vernehmlassung eine Regulierungsfolgeabsch\u00e4tzung zum Vorentwurf pr\u00e4sentiert. Die RFA kommt zum Schluss, dass das Kosten-Nutzen-Verh\u00e4ltnis eines solchen neuen Gesetzes ung\u00fcnstig sei: Das Gremium spricht sich aus diesem Grund nach wie vor gegen die Einf\u00fchrung einer Investitionspr\u00fcfung aus. Es erachtet den bestehenden Rechtsrahmen als ausreichend. SwissHoldings unterst\u00fctzt diese Position.<\/p>\n<p>Es gilt jedoch auch zu bedenken, dass die Frage, ob die Schweiz eine Investitionspr\u00fcfung einf\u00fchren soll, nicht losgel\u00f6st von den internationalen Entwicklungen beurteilt werden kann. Wenn von Seiten OECD-Mitgliedstaaten fl\u00e4chendeckend Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf gewisse ausl\u00e4ndische Investitionen eingef\u00fchrt werden, ist dies bei der Beurteilung des Schweizer Regulierungsansatzes zu ber\u00fccksichtigen \u2013 dies nicht zuletzt auch um zu verhindern, dass eine Sogwirkung auf die Schweizer Wirtschaft ausgel\u00f6st wird.<\/p>\n<p>Planungs- und Rechtssicherheit im Kontext von \u00dcbernahmen ist f\u00fcr ausl\u00e4ndische Investoren und inl\u00e4ndische Zielfirmen gleichermassen von zentraler Bedeutung. Der Investitionspr\u00fcfprozess f\u00e4llt in die besonders kritische Zeit einer \u00dcbernahmetransaktion zwischen dem so genannten <em>Signing und Closing.<\/em> Scheitert eine Transaktion aufgrund einer solchen Pr\u00fcfung, hat dies erhebliche Kosten f\u00fcr beide Parteien zur Folge. Um diese Rechtsrisiken f\u00fcr die Wirtschaft m\u00f6glichst klein zu halten, ist ein solch staatlicher Interventionsmechanismus im Rahmen einer zielgerichteten, administrativ schlanken und transparenten Ausgestaltung zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p><strong>B. Detailkommentare zum Vorentwurf des Bundesgesetzes (inkl. Begleitbericht)<\/strong><\/p>\n<p>Gerne nehmen wir zum Vorentwurf des Bundesgesetzes und zu den Ausf\u00fchrungen des Erl\u00e4uternden Berichts wie folgt Stellung:<\/p>\n<ol>\n<li><strong>Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Artikel 1 <em>\u00abZweck\u00bb<br \/>\n<\/em><\/strong>Das Gesetz bezweckt gem\u00e4ss Vorentwurf, eine Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Dazu werden \u00dcbernahmen von kritischen Infrastrukturen durch ausl\u00e4ndische Investoren einer Bewilligungspflicht unterstellt. Die Investitionspr\u00fcfung beschr\u00e4nkt sich damit auf sicherheitsrelevante Aspekte. Kein Zweck der Investitionspr\u00fcfung soll die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen durch ausl\u00e4ndische staatsnahe Investoren sein. Ebenfalls nicht Ziel des Gesetzes ist der grunds\u00e4tzliche Schutz von Schweizer Arbeitspl\u00e4tzen oder die St\u00fctzung spezifischer Branchen oder Industrien.<\/p>\n<p>SwissHoldings erachtet es als wesentlich, dass der Bundesrat \u2013 dies im Unterschied zu seinen im August 2021 ver\u00f6ffentlichten Eckwerten f\u00fcr ein Investitionspr\u00fcfgesetz \u2013 die Verhinderung von allgemeinen Wettbewerbsverzerrungen nicht als Ziel der Investitionspr\u00fcfung im Vorentwurf f\u00fcr ein Investitionspr\u00fcfgesetz (IPG-E) verankert hat. Investitionskontrollen stellen einen massiven Eingriff in das von der Bundesverfassung verb\u00fcrgte Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit dar. Im Unterschied zu anderen L\u00e4ndern, deren Grundgesetze nur einzelne Bereiche der Wirtschaftsaktivit\u00e4t wie die Berufswahlfreiheit garantieren, ist die Wirtschaftsfreiheit in der Schweiz als umfassendes Grundrecht konzipiert. Ausnahmen werden lediglich bei Beeintr\u00e4chtigung des Wettbewerbs oder der Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit (Landesverteidigung, Schutz der Bev\u00f6lkerung und Gesundheit) gew\u00e4hrt. Dieses Prinzip gilt es zu wahren.<\/p>\n<p>Die vom Bundesrat gew\u00e4hlte Eingrenzung des Zwecks der Investitionspr\u00fcfung stellt zudem auch sicher, dass die Schweiz ihre v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen einh\u00e4lt. Dies ist aus Sicht des Verbandes von zentraler Bedeutung: Die Schweiz ist bei der Frage der Ausgestaltung eines m\u00f6glichen Investitionspr\u00fcfgesetzes an die Bestimmungen der GATS\/WTO gebunden. Beide Abkommen erlauben Ausnahmen in Bezug auf ihr Kernprinzip der Nicht-Diskriminierung nur f\u00fcr Konstellationen, in denen das \u00fcberwiegend \u00f6ffentliche Interesse wie die \u00f6ffentliche Ordnung und Sicherheit eines Vertragsstaates gef\u00e4hrdet ist.<\/p>\n<ol>\n<li><strong>Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Artikel 3 <em>\u00abBegriffe\u00bb<br \/>\n<\/em><\/strong>SwissHoldings bevorzugt in Bezug auf die Definition eines inl\u00e4ndischen Unternehmens die vom Bundesrat im Vernehmlassungsentwurf in Aussicht gestellte Variante 1. Die gew\u00e4hlte Eingrenzung muss zwingend dem Anspruch eines \u00ablevel-playing field\u00bb gerecht werden. Eine Ausnahmeregelung f\u00fcr ausl\u00e4ndische Tochterunternehmen in der Schweiz von der Pr\u00fcfpflicht \u2013 wie dies Variante 2 implizieren w\u00fcrde \u2013 w\u00fcrde denn auch zu einer nicht gew\u00fcnschten Wettbewerbsverzerrung f\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Entwurf sieht mit Verweis auf das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen (FZA) der Schweiz mit der Europ\u00e4ischen Union (EU) Ausnahmen f\u00fcr ausl\u00e4ndische Investoren vor, sofern es sich dabei um nat\u00fcrliche Personen aus dem \u00abEU\/EFTA\u00bb-Raum handelt. Es w\u00e4re zumindest zu pr\u00fcfen, ob die entsprechende Ausnahmeregelung nicht auch auf juristische Personen aus diesem Rechtsraum ausgeweitet werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong>Abschnitt: Genehmigungspflicht<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Artikel 4 <em>\u00abGenehmigungspflichtige \u00dcbernahmen\u00bb<br \/>\n<\/em><\/strong>Aus Sicht des Verbandes ist es zur Sicherstellung eines zielgerichteten und schlanken Regulierungsansatzes richtig, dass die \u00dcbernahme eines inl\u00e4ndischen Unternehmens durch einen ausl\u00e4ndischen privaten Investor ohne Staatsn\u00e4he grunds\u00e4tzlich keiner Melde- und Genehmigungspflicht unterliegt, dass folglich bei der Genehmigungspflicht zwischen ausl\u00e4ndischen staatlichen respektive staatsnahen und ausl\u00e4ndischen privaten Investoren differenziert wird. Die Einsch\u00e4tzung des Bundesrates wird geteilt, dass die gr\u00f6ssten Risiken f\u00fcr die in Art. 2 IPG-E festgelegten Ziele einer Investitionspr\u00fcfung am ehestens im \u00abSystemwettbewerb\u00bb von staatsnahen im Vergleich zu nicht-staatlichen Firmen resultieren d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Es gilt hier jedoch zu bedenken, dass in der Praxis die Abgrenzung von ausl\u00e4ndischen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden, von privaten Unternehmen nicht immer einfach sein d\u00fcrfte. Es gibt keine allgemein anerkannte Definition des Begriffes Staatsunternehmen. Die von der OECD in diesem Kontext zur Verf\u00fcgung gestellte Klassifizierung, wonach ein staatseigenes Unternehmen als <em>\u00abjede juristische Person, die nach innerstaatlichem Recht als Unternehmen gilt und in der der Staat eine Eigent\u00fcmerfunktion wahrnimmt. Dar\u00fcber hinaus sollten Institutionen des \u00f6ffentlichen Rechts, deren Rechtspers\u00f6nlichkeit durch spezifische Gesetze geschaffen wird, als staatseigene Unternehmen betrachtet werden, wenn ihre Zielsetzungen und Aktivit\u00e4ten bzw. Teile ihrer Aktivit\u00e4ten \u00fcberwiegend wirtschaftlicher Natur sind.\u00bb <\/em>ist in diesem Kontext als nicht abschliessend zu werten. Des weiteren haben Erfahrungen in anderen OECD-Mitgliedsstaaten gezeigt, dass der Nachweis der mittelbaren Kontrolle (\u00abletztlich berechtigter Investor\u00bb) grunds\u00e4tzlich sehr aufwendig ist.<\/p>\n<p>Im Vorentwurf ist des weiteren eine Positivliste von Branchen verankert, welche der Melde- und Genehmigungspflicht unterliegen sollen, unabh\u00e4ngig davon, ob die Eignerstruktur des investierenden Unternehmens staatlicher oder privatwirtschaftlicher Natur ist. Aus Sicht des Verbandes ist diese Liste dieser Sektoren (Art. 4b\/c IPG-E) zu umfassend indem sie teils \u00fcber die sicherheitskritischsten Bereiche hinausgeht. Die St\u00e4rkung der Resilienz und Versorgungssicherheit bei internationalen Krisen h\u00e4ngt stark von der Qualit\u00e4t der grenz\u00fcberschreitenden Zusammenarbeit ab und ist keine Frage von Eigentumsstrukturen der Unternehmen in der Schweiz. Dies hat die Corona-Pandemie j\u00fcngst eindr\u00fccklich aufgezeigt. Auch im Bereich der Verkehrsinfrastrukturen w\u00e4ren weniger restriktive Pr\u00fcfpflichten m\u00f6glich gewesen (z.B. nur bei nationaler Bedeutung).<\/p>\n<p>Des weiteren gilt zu bedenken, dass die Abgrenzung, welche Unternehmen in welcher Branche ta\u0308tig sind, in der Praxis oft nicht eindeutig sein du\u0308rfte. Erfahrungen aus anderen OECD-L\u00e4ndern haben gezeigt, dass Investoren sehr vorsichtig sind und mehr Investitionsprojekte melden, als dies eigentlich von Gesetzes wegen verlangt wird. Zur Erho\u0308hung der Rechtssicherheit soll von Seiten Staat eine kurze verbindliche U\u0308berpru\u0308fung angeboten werden, ob bei einem besagten Investitionsvorhaben eine Melde- und Genehmigungspflicht besteht oder nicht.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong>Abschnitt: Genehmigungspflicht<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Artikel 5 <em>\u00abGenehmigungskriterien\u00bb<br \/>\n<\/em><\/strong>Gem\u00e4ss Art. 5 Abs. 1 VE-IPG wird eine meldepflichtige \u00dcbernahme genehmigt, wenn ex ante betrachtet \u00abkein Grund zur Annahme besteht, dass die \u00f6ffentliche Ordnung oder Sicherheit durch die \u00dcbernahme gef\u00e4hrdet oder bedroht ist.\u00bb Die Gef\u00e4hrdung und Bedrohung sind gem\u00e4ss dem Erl\u00e4uternden Bericht als Produkt von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmass zu verstehen: Tendiert die Wahrscheinlichkeit, dass eine \u00dcbernahme mit an sich hohem Schadensausmass f\u00fcr die Sicherheit der Schweiz diese auch effektiv gef\u00e4hrdet gegen Null, so ist die \u00dcbernahme zu genehmigen.<\/p>\n<p>Die im Vorentwurf pr\u00e4zisierten Genehmigungskriterien, die bei der Beurteilung einer meldepflichtigen Transaktion insbesondere zu ber\u00fccksichtigen sind, sind als relativ vage zu werten. Die Auflistung enth\u00e4lt eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen, die den Beh\u00f6rden bei der Beurteilung im Einzelfall einen gr\u00f6sseren Ermessungsspielraum belassen und deren Auslegung f\u00fcr Unternehmen nicht ohne Weiteres vorhersehbar sein d\u00fcrfte. Ob mit diesem Ansatz das erkl\u00e4rte Ziel des Entwurfes, eine m\u00f6glichst hohe Vorhersehbarkeit der Rechtsanwendung sicherzustellen erreicht wird, ist daher fraglich. In diesem Kontext gilt jedoch auch zu bedenken, dass ein solches Pr\u00fcfgesetz auch Raum bieten muss, damit die Beh\u00f6rden auf unvorhersehbare Sachverhalte in sicherheitspolitisch sensitiven Bereichen reagieren k\u00f6nnen. Falls der Gesetzesvorschlag dereinst in Kraft treten sollte, ist es von zentraler Bedeutung, dass die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde durch fl\u00e4chendeckende Ver\u00f6ffentlichung eingehend begr\u00fcndeter Entscheide m\u00f6glichst rasch (mehr) Rechtssicherheit schafft \u2013 und sich nicht wie in anderen L\u00e4ndern eine schwer vorhersehbare Genehmigungspraxis etabliert.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong>Abschnitt: Genehmigungsverfahren<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Wir unterst\u00fctzen ein zweistufiges Verfahren, weil dieses die Rechtsicherheit f\u00fcr die Unternehmen erh\u00f6ht. Zudem erm\u00f6glicht eine solche Struktur eine effiziente Abwicklung der Pr\u00fcfentscheidung. Mit Blick auf das eigentliche Pr\u00fcfverfahren zeigt die rechtsvergleichende Analyse im Erl\u00e4uternden Bericht auf, dass auch k\u00fcrzere Fristen als drei Monate m\u00f6glich sind (Art. 8 Abs. 1 IPG-E). Zudem sind Fristverl\u00e4ngerungen unbedingt zu vermeiden. Des weiteren ist es f\u00fcr unsere Unternehmen von zentraler Bedeutung, dass der Prozess f\u00fcr die Investitionspr\u00fcfung mit einem allf\u00e4lligen Fusionskontrollverfahren gut koordiniert ist. Ein Bescheid \u00fcber die Genehmigung oder Ablehnung einer Investition hat ferner zwingend auf schriftlichem Weg zu erfolgen (Art. 9 Abs. 1 IPG-E).<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich w\u00e4re zu pr\u00fcfen, ob allenfalls \u00fcber das zweistufige Pr\u00fcfverfahren hinaus f\u00fcr die betroffenen Unternehmen auch die M\u00f6glichkeit eines Rulings vorgesehen werden sollte. Dies w\u00fcrde die Planungssicherheit im Rahmen einer \u00dcbernahmeaktivit\u00e4t insgesamt nachweislich verbessern.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><strong>Abschnitt: <\/strong><strong>Datenschutz und Amtshilfe<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Schutz vertraulicher Informationen und Daten, welche zwischen den Beh\u00f6rden und Unternehmen im Zuge der Investitionspr\u00fcfung ausgetauscht werden (Abschnitt 4 IPG-E), soll oberste Priorit\u00e4t haben und jederzeit \u2013 auch nach dem eigentlichen Verfahren \u2013 gew\u00e4hrleistet sein. Mit Blick auf den Austausch mit ausl\u00e4ndischen Staaten sind zudem gleichwertige Datenschutzbestimmungen zentral.<\/p>\n<p>Download Stellungnahme [<a href=\"https:\/\/swissholdings.ch\/wp-content\/uploads\/2022\/09\/2022-09-09_SwissHoldings_Vernehmlassung_Verordnung-Investitionspr\u00fcfgesetz-final.pdf\">pdf<\/a>]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusammenfassung der Position und Anliegen des Verbandes Ausl\u00e4ndische Direktinvestitionen sind f\u00fcr die Schweiz zentral. Der Wohlstand der Bev\u00f6lkerung und die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Unternehmen h\u00e4ngen in der kleinen und offenen Schweizer Volkswirtschaft direkt von der Einbindung in die globalen Wertsch\u00f6pfungsketten ab. 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