{"id":100003533,"date":"2021-06-29T13:24:44","date_gmt":"2021-06-29T11:24:44","guid":{"rendered":"https:\/\/swissholdings.ch\/fr\/aktualisierung-des-kreisschreibens-nr-5-der-estv\/"},"modified":"2021-06-29T13:24:44","modified_gmt":"2021-06-29T11:24:44","slug":"aktualisierung-des-kreisschreibens-nr-5-der-estv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/swissholdings.ch\/fr\/aktualisierung-des-kreisschreibens-nr-5-der-estv\/","title":{"rendered":"Stellungnahme zur Aktualisierung des Kreisschreibens Nr. 5 der ESTV \u00abUmstrukturierungen\u00bb vom 1. Juni 2004"},"content":{"rendered":"<p>SwissHoldings begr\u00fcsst es, dass die ESTV die seit dem Erlass des Kreisschreibens 5 vom 1. Juni 2004 eingetretenen Rechts\u00e4nderungen zum Anlass f\u00fcr eine umfassende \u00dcberarbeitung des Kreisschreibens genommen hat. Gleichzeitig unterst\u00fctzen wir den Entscheid, den Aufbau des Kreisschreibens beizubehalten, da sich dieser in der Praxis ausserordentlich bew\u00e4hrt hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Zu Ziff. 2.2.2 (Gewinnsteuer)<br \/>\n<\/strong>Wir begr\u00fcssen die M\u00f6glichkeit von bloss teilweise gewinnsteuerneutralen Umstrukturierungen. Allerdings sollten die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 2.2.1 verdeutlicht werden. So sollte klargestellt werden, dass die Haltedauer von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG auf den \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger \u00fcbergeht, soweit eine gewinnsteuerneutrale Umstrukturierung vorliegt. Wir schlagen deshalb vor, den neu eingef\u00fcgten Absatz wie folgt zu erg\u00e4nzen:<\/p>\n<p>&#8220;Werden im Rahmen einer Umstrukturierung stille Reserven auf einzelnen Aktiven nicht vollst\u00e4ndig steuerneutral \u00fcbertragen, indem die massgeblichen Gewinnsteuerwerte im Rahmen der Umstrukturierung auf einen Wert unter dem Verkehrswert erh\u00f6ht \u00a0werden, wird die Differenz zwischen den Gewinnsteuerwerten vor und nach derUmstrukturierung mit der Gewinnsteuer erfasst. <strong>Im \u00dcbrigen bleibt die Umstrukturierung gewinnsteuerneutral. Die Haltedauer einer \u00fcbertragenen Beteiligung geht auf den \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger \u00fcber, soweit eine gewinnsteuerneutrale \u00dcbertragung erfolgt.<\/strong>&#8221;<\/p>\n<p>In der Praxis akzeptieren Revisionsstellen die sog. &#8220;umgekehrte Massgeblichkeit&#8221; bei Umstrukturierungen immer weniger. Dies betrifft insbesondere die Buchwertfortf\u00fchrung. Wenn die Revisionsstellen eine Verbuchung zum Verkehrswert verlangen, sind die Gesellschaften gezwungen, von der Handelsbilanz abweichende Werte als Gewinnsteuerwerte in der Steuerbilanz zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Wir w\u00fcrden eine Klarstellung begr\u00fcssen, dass f\u00fcr Gewinnsteuerzwecke die Fortf\u00fchrung der Gewinnsteuerwerte massgebend ist und eine davon abweichende handelsrechtliche Verbuchung unsch\u00e4dlich ist.<\/p>\n<p><strong>Zu Ziff. 2.3 (Verrechnungssteuer), 2.4.1 und 2.4.2<br \/>\n<\/strong>Wir begr\u00fcssen die Klarstellung, dass die Steuerneutralit\u00e4t f\u00fcr die Verrechnungssteuer und Stempelabgaben nicht von der Einkommens- und Gewinnsteuerneutralit\u00e4t abh\u00e4ngig ist und somit auch f\u00fcr Verkehrswerttransaktionen bzw. f\u00fcr nur teilweise gewinnsteuerneutrale Transaktionen gew\u00e4hrt werden kann.<\/p>\n<p>Es sollte klargestellt werden, dass bei einer gruppeninternen \u00dcbertragung nach Art. 61 Abs. 3 StG gest\u00fctzt auf Art. 14 Abs. 1 lit. j (1. Halbsatz) StG die Beteiligungsschwelle von 20% direkt oder indirekt erf\u00fcllt werden kann und mithin eine \u00dcbertragung einer Beteiligung von mindestens 20% <u>nicht<\/u> erforderlich ist. Auch sollte festgehalten werden, dass eine steuerneutrale Beteiligungsausgliederung gest\u00fctzt auf Art. 14 Abs. 1 lit. i StG ab einer Beteiligung von 10% m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p><strong>Zu Ziff. 4.1.1.4<br \/>\n<\/strong>Dass eine hinreichende Rechtsgrundlage f\u00fcr die Erhebung der Einkommenssteuer bei der Zunahme von KER bei einer Quasifusion mit zeitnaher Absorption besteht, sehen wir nicht. Analog zu Ziff. 6.2.4 des KS 29b muss es hier vielmehr zu einer Aberkennung der KER kommen. Eine Rechtsgrundlage f\u00fcr die Erhebung der Einkommenssteuer besteht nur bei einem Nennwertanstieg.<\/p>\n<p>Ferner regen wir eine Klarstellung an, dass es bei einer \u00f6ffentlichen \u00dcbernahme an der gemeinsamen Willensbildung der andienenden Aktion\u00e4re fehlt und somit kein Zusammenwirken i.S.v. Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG vorliegt. Das KS 5a sollte diesbez\u00fcglich an Ziff. 4.2 des Kreisschreibens Nr. 14 vom 6.11.2007 betr. Indirekte Teilliquidation angepasst werden. Analoges sollte im vierten Absatz auch mit Bezug auf die Transponierung i.S.v. Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG klargesellt werden. Das KS 5a sollte diesbez\u00fcglich an Ziff. 4.2.5 KS 29b angepasst werden.<\/p>\n<p><strong>Zu Ziff. 4.1.2.2.3<br \/>\n<\/strong>Eine r\u00fcckwirkende Fusion muss unabh\u00e4ngig von der zivilrechtlichen Ausgestaltung akzeptiert werden, sofern die Umsetzung innerhalb von sechs Monaten nach dem vereinbarten \u00dcbernahmestichtag erfolgt. Ein Handelsregistereintrag ist nicht n\u00f6tig. Insofern erweist sich die Formulierung in Ziff. 4.1.2.2.3 als zu eng.<\/p>\n<p><strong>Zu Ziff. 4.1.2.3.8<br \/>\n<\/strong>Beim Squeeze-Out Merger besteht die M\u00f6glichkeit, dass die Gegenleistung aus Aktien der Muttergesellschaft der fusionierenden Gesellschaft besteht (Dreiecksfusion mit Aktienabfin-dung statt Barabfindung). In diesen F\u00e4llen erzielen die Privataktion\u00e4re keinen Kapitalgewinn, sondern f\u00fchren einen Aktientausch durch. Dies sollte klargestellt werden.<\/p>\n<p><strong>Zu Ziff. 4.1.2.4.2<br \/>\n<\/strong>Die im Absatz 2 zur Emigrationsfusion vorgesehene Aufrechnung ins Hundert entbehrt unseres Erachtens einer gesetzlichen Grundlage und sollte deshalb ersatzlos gestrichen werden. Es ist nicht m\u00f6glich, die Verrechnungssteuer durch Aufrechnung ins Hundert auf einem nicht vorhandenen Liquidations\u00fcberschuss zu erheben.<\/p>\n<p><strong>Zu Ziff. 4.1.7.3.2<br \/>\n<\/strong>Das Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2001 betraf einen Fall, bei dem die Absorption innerhalb eines Jahres erfolgte. Ein obiter dictum, dass eine Absorption innerhalb von 5 Jahren in jedem Falle &#8220;zeitnah&#8221; ist, l\u00e4sst sich dem bundesgerichtlichen Urteil nicht entnehmen. Insofern sollten diese F\u00e4lle nicht anhand einer verobjektivierten f\u00fcnfj\u00e4hrigen Frist, sondern unter dem Titel der Steuerumgehung behandelt werden. Zudem erscheint die Frist von f\u00fcnf Jahren nicht (mehr) als angemessen. Wir schlagen deshalb vor, die Frist auf zwei Jahre zu verk\u00fcrzen. Die vorerw\u00e4hnten Ausf\u00fchrungen sind auch bei der Ausgliederung zu ber\u00fccksichtigen (Ziff. 4.4.2.2.6).<\/p>\n<p><strong>Zu Ziff. 4.1.7.6<br \/>\n<\/strong>Hier sollte klargestellt werden, dass der Begriff der Quasifusion auch f\u00fcr die Umsatzabgabe aufgrund einer Gesamtbetrachtung verstanden wird. Wenn den Anteilsinhabern insgesamt nicht mehr als 50% des effektiven Werts der \u00fcbernommenen Beteiligungsrechte gutgeschrieben oder ausbezahlt werden, ist die \u00dcbertragung steuerbarer Urkunden gem\u00e4ss Art. 14 Abs. 1 lit. i StG auch dann von der Umsatzabgabe ausgenommen, wenn ein betroffener Anteilsinhaber eine reine Barauszahlung erh\u00e4lt (z.B. aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund des Spitzenausgleichs).<\/p>\n<p><strong>Zu Ziff. 4.3.2.1<br \/>\n<\/strong>Wir w\u00fcrden anregen, dass analog zu Ziff. 2.2.1 auch hier die M\u00f6glichkeit der teilweise steuerneutralen Umstrukturierung ins Kreisschreiben aufgenommen wird. Zudem schlagen wir eine Klarstellung vor, dass die im Rahmen von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG relevante Haltedauer der \u00fcbertragenen Aktiven bei einer gewinnsteuerneutralen Spaltung auf den neuen Rechtstr\u00e4ger \u00fcbergeht. Wir schlagen vor, folgenden neuen Absatz aufzunehmen:<\/p>\n<p>&#8220;<strong>Werden im Rahmen einer Spaltung stille Reserven auf einzelnen Aktiven nicht vollst\u00e4ndig steuerneutral \u00fcbertragen, indem die massgeblichen Gewinnsteuerwerte im Rahmen der Spaltung auf einen Wert unter dem Verkehrswert erh\u00f6ht \u00a0\u00a0\u00a0werden, wird die Differenz zwischen den Gewinnsteuerwerten vor und nach derSpaltung bei der \u00fcbertragenden Gesellschaft mit der Gewinnsteuer erfasst. Im \u00dcbrigen bleibt die Umstrukturierung gewinnsteuerneutral. Die Haltedauer der \u00fcbertragenen Aktiven geht auf den \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger \u00fcber, soweit eine gewinnsteuerneutrale \u00dcbertragung erfolgt<\/strong>.<strong>&#8220;<\/strong><\/p>\n<p><strong>Zu 4.3.2.13 und 4.4.1.2.9<br \/>\n<\/strong>Im angepassten Kreisschreiben wird neu vorgeschrieben, dass bei einer Spaltung und bei einer Ausgliederung, die noch nicht ber\u00fccksichtigten Vorjahresverluste, welche auf den \u00fcbertragenen Betrieb oder Teilbetrieb entfallen, auf die \u00fcbernehmende Gesellschaft \u00fcbertragen werden m\u00fcssen. Wir sind gegen eine solche starre Regelung und bevorzugen die bisherige-Kann-Regelung, welche den Unternehmen mehr Flexibilit\u00e4t zugesteht. Gerade aus Standortsicht ist eine solche flexible Regelung klar zu bevorzugen. Ferner sind wir der Ansicht, dass einer zwingenden \u00dcbertragung entgegengehalten werden muss, dass die Verluste mit derjenigen Legaleinheit verhaftet sind, bei der sie entstanden sind, und auch dort verbleiben sollen (auch wenn der Betrieb, der die Verluste generiert hat, abgespalten oder ausgegliedert wird). Wir erachten deshalb eine flexible \u00abKann-Formulierung\u00bb als vorteilhafter und sachlich \u00fcberzeugender.<\/p>\n<p><strong>Zu Ziff. 4.3.2.2<br \/>\n<\/strong>Eine r\u00fcckwirkende Spaltung muss unabh\u00e4ngig von der zivilrechtlichen Ausgestaltung akzeptiert werden, sofern die Umsetzung innerhalb von sechs Monaten nach dem vereinbarten \u00dcbernahmestichtag erfolgt. Mithin ist eine r\u00fcckwirkende Spaltung auch bei einer zweistufigen Spaltung oder anderen Gestaltungen (z.B. einstufige Gestaltung mit Singularsukzession, Spaltungen \u00fcber mehrere Stufen) m\u00f6glich. Ein Handelsregistereintrag ist entbehrlich. Insofern erweist sich die Formulierung in Ziff. 4.3.2.2 als zu eng. Wir regen an, dies durch die Aufnahme des folgenden neuen Absatzes klarzustellen:<\/p>\n<p>&#8220;<strong>Eine R\u00fcckwirkung ist auch bei einer zweistufigen Spaltung m\u00f6glich, wenn der Vollzug innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag erfolgt<\/strong>.&#8221;<\/p>\n<p><strong>Zu Ziff. 4.3.2.4<br \/>\n<\/strong>Hier sollte im Sinne einer konsistenten Handhabung des Begriffs des &#8220;angemessenen Eigenkapitals&#8221; im Rahmen der Steuerrechtsordnung klargestellt werden, dass ein angemessenes Eigenkapital mindestens dann \u00fcbertragen wird, wenn die abgespaltene Gesellschaft die Eigenkapitalisierungsvorschriften des Kreisschreiben Nr. 6 vom 6.6.1997 betr. Verdecktes Eigenkapital einh\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>Ziff. 4.3.2.6<br \/>\n<\/strong>Im Sinne der Konsistenz des Begriffs &#8220;Beteiligung&#8221; sollte im Lichte von Art. 69 DBG [i.d.F. seit 1.1.2011] beim Holdingbetrieb die Beteiligungsschwelle bei 10% angesetzt werden (analog zu Ziff. 4.4.2.2.5). Zudem sollte klargestellt werden, dass die aktiven Beteiligungen beim Holdingbetrieb auch indirekt (d.h. \u00fcber eine oder mehrere Zwischenholdinggesellschaften) gehalten werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Zu Ziff. 4.3.2.9 (und. 4.5.2.7)<br \/>\n<\/strong>Eine Werterholung nach Art.\u00a062 Abs.\u00a04 DBG der Beteiligung an der \u00fcbernehmenden Gesellschaft bei der Muttergesellschaft kann als Folge einer Spaltung nach Art.\u00a061 Abs. 1 lit. b DBG nicht eintreten. Sinn und Zweck der Spaltung nach Art.\u00a061 Abs. 1 lit. b DBG ist die steuerneutrale \u00dcbertragung stiller Reserven. Dabei wird die \u00fcbertragende (abspaltende) Gesellschaft entreichert und die \u00fcbernehmende bereichert. Gleichermassen ver\u00e4ndern sich auf Stufe der Beteiligten die Verkehrswerte ihrer Beteiligungen; derjenige der \u00fcbertragenden Gesellschaft nimmt ab und derjenige der \u00fcbernehmenden zu (Verdoppelungseffekt der stillen Reserven). Die Werterh\u00f6hung der Beteiligung an der \u00fcbernehmenden Gesellschaft entsteht bei der Muttergesellschaft nicht eigenst\u00e4ndig durch eine Werterholung, sondern durch die Zuf\u00fchrung stiller Reserven im Rahmen der Abspaltung. Mit einer Zwangsaufwertung nach Art.\u00a062 Abs.\u00a04 DBG w\u00fcrde zwar dem Schein nach eine Werterholung bzw. wiedereingebrachte Abschreibungen auf der Beteiligung der \u00fcbernehmenden Gesellschaft bei der Muttergesellschaft steuerlich erfasst, faktisch handelt es sich jedoch indirekt um die Besteuerung der mittels Abspaltung \u00fcbertragenen stillen Reserven. Die abgeschriebene Beteiligung weist zwar einen Mehrwert auf, der urspr\u00fcngliche Grund der Abschreibung hat sich jedoch nicht verfl\u00fcchtigt, er wurde bloss durch Zuf\u00fchrung stiller Reserven \u00fcberdeckt. Eine Besteuerung der stillen Reserven auf Stufe der Muttergesellschaft w\u00fcrde den Intentionen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, der mit Abspaltungen nach Art.\u00a061 Abs. 1 lit. b DBG eben gerade eine Besteuerung stiller Reserven sowohl auf Stufe der von der Abspaltung direkt betroffenen Gesellschaften wie auch auf der Ebene der Beteiligten (Muttergesellschaft) verhindern wollte. Es gilt der Grundsatz des steuerlichen Umstrukturierungsrechtes, wonach stille Reserven erst anl\u00e4sslich ihrer tats\u00e4chlichen Realisierung besteuert werden sollen (Botschaft FusG, BBl 2000, 4337\u00a0ff., 4368\u00a0f., 4374\u00a0f. und 4509\u00a0f.; Mitbericht WAK StR, 9\u00a0f.). Entsprechend ist der Betrag der \u00fcbertragenen stillen Reserven bei der Beurteilung der Werterh\u00f6hung der Beteiligung an der empfangenden Gesellschaft f\u00fcr den Zweck von Art.\u00a062 Abs.\u00a04 DBG bzw. Art.\u00a028 Abs.\u00a01ter StHG zu neutralisieren bzw. auszusondern (vgl. auch Beispiel 19). Gleiches gilt auch f\u00fcr die Ausgliederung (Beispiele Nr. 18 und 19) und die Konzern\u00fcbertragung (Ziff. 4.5.2.7).<\/p>\n<p><strong>Zu Ziff. 4.4.1.2 (und 4.5.2.1)<br \/>\n<\/strong>Wir w\u00fcrden anregen, dass analog zu Ziff. 2.2.1 auch hier die M\u00f6glichkeit der teilweise steuerneutralen Umstrukturierung ins Kreisschreiben aufgenommen wird. Zudem schlagen wir eine Klarstellung vor, dass die im Rahmen von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG relevante Haltedauer der \u00fcbertragenen Aktiven bei einer gewinnsteuerneutralen Ausgliederung auf den neuen Rechtstr\u00e4ger \u00fcbergeht.<\/p>\n<p><strong>Zu Ziff. 4.4.1.2.6<br \/>\n<\/strong>Die Beurteilung, ob die Gegenst\u00e4nde dem &#8220;betrieblichen Anlageverm\u00f6gen&#8221; zuzurechnen sind, ist gem\u00e4ss Praxis ESTV aus Sicht der \u00fcbernehmenden Gesellschaft vorzunehmen. Hier sollte klargestellt werden, dass eine betrieblich genutzte Immobilie, welche auf eine separate Gesellschaft \u00fcbertragen wird, auch dann als &#8220;betriebliches Anlageverm\u00f6gen&#8221; gilt, wenn diese weiterhin von einer verbundenen Gesellschaft betrieblich genutzt wird.<\/p>\n<p><strong>Zu Ziff. 4.4.1.4<br \/>\n<\/strong>Absatz 4, welcher statuiert, dass die f\u00fcr die Gewinnsteuer geltenden Voraussetzungen f\u00fcr eine steuerneutrale Ausgliederung auch f\u00fcr die Emissionsabgabe gelten, sollte im Lichte von Ziff. 2.4.1 gestrichen werden. Die \u00dcbernahme der Gewinnsteuerwerte ist f\u00fcr die Steuerneutralit\u00e4t im Hinblick auf die Emissionsabgabe nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Die in Absatz 5 enthaltene Beschr\u00e4nkung des Nennwerts auf 30% ist im Lichte des Kapitaleinlageprinzips nicht mehr sachgerecht und sollte deshalb aufgegeben werden. Die Gleichstellung von KER mit Nennwert sollte auch mit Bezug auf die Emissionsabgabe hergestellt werden. Somit sollte Absatz 5 gestrichen werden.<\/p>\n<p>Satz 2 von Absatz 6 ist unseres Erachtens verzichtbar und kann zu Missverst\u00e4ndnissen f\u00fchren, da die Emissionsabgabefreiung immer unter dem Vorbehalt der Abgabeumgehung steht. Zudem ist die Verwendung des Begriffs &#8220;zeitnah&#8221; problematisch, da in Ziff. 4.1.7.3.2 darunter eine verobjektivierte f\u00fcnfj\u00e4hrige Sperrfrist verstanden wird.<\/p>\n<p><strong>Zu Ziff. 4.4.2.1<br \/>\n<\/strong>Der 1. Satz sollte so pr\u00e4zisiert werden, dass eine Ausgliederung einer Beteiligung sowohl an eine inl\u00e4ndische aber ebenso an eine ausl\u00e4ndische Tochtergesellschaft erfolgen kann. Der erste Satz ist demnach wie folgt zu pr\u00e4zisieren: \u2026 an einer anderen Gesellschaft auf eine \u201ein- oder ausl\u00e4ndische\u201c Tochtergesellschaft.<\/p>\n<p><strong>Zu Ziff. 4.5.2.5<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde mit Wirkung ab dem 1.\u00a0Januar 2011 die f\u00fcr den Beteiligungsabzug qualifizierende Beteiligungsh\u00f6he auf 10% reduziert sowie auf Beteiligungen, welche Anspruch auf mindestens 10% des Gewinns und der Reserven begr\u00fcnden (Genussscheine), ausgedehnt, ohne jedoch gleichzeitig den Beteiligungsbegriff bzw. den qualifizierenden Beteiligungsprozentsatz in Art.\u00a061 Abs.\u00a03 DBG bzw. Art.\u00a024 Abs.\u00a03quater StHG anzupassen. Da sich der Beteiligungsbegriff in Art.\u00a061 Abs.\u00a03 DBG bzw. Art.\u00a024 Abs.\u00a03quater StHG am Beteiligungsbegriff von Art.\u00a070 Abs.\u00a04 lit.\u00a0b DBG und Art.\u00a028 Abs.\u00a01bis StHG orientiert, ist die Unterlassung der gleichzeitigen Anpassung nicht nachvollziehbar. Es handelt sich vorliegend um ein gesetzgeberisches Versehen. Es widerspricht auf jeden Fall der Einheit der Rechtsordnung bzw. der Systematik eines einheitlichen steuerlichen Umstrukturierungskonzepts und steht im klaren Gegensatz zum urspr\u00fcnglichen Willen des Gesetzgebers, den Beteiligungsbegriff in Art.\u00a061 Abs.\u00a03 DBG an der Regelung des Beteiligungsabzugs auf Kapitalgewinnen nach Art.\u00a070 Abs.\u00a04 lit.\u00a0b DBG auszurichten (Botschaft FusG, BBl 2000, 4337\u00a0ff., 4374\u00a0f.). Entsprechend schlagen wir vor, den Beteiligungsbegriff in Ziff. 4.5.2.5 und ausgew\u00e4hlten anderen Ziffern des Kreisschreibens 5a der heutigen gesetzlichen Regelung f\u00fcr den Beteiligungsabzug anzupassen.<\/p>\n<p><strong>Zu Ziff. 4.5.3.2<br \/>\n<\/strong>Die in der bisherigen Ziff. 4.5.3.2 vorgesehene verrechnungssteuerfreie \u00dcbertragung auf eine ausl\u00e4ndische Konzerngesellschaft sollte beibehalten werden, da das Verrechnungssteuersubstrat indirekt durch die inl\u00e4ndische Muttergesellschaft erhalten bleibt. Indirekte Abfl\u00fcsse k\u00f6nnen ja bei der Muttergesellschaft als indirekte Entreicherungen weiterhin mit der Verrechnungssteuer erfasst werden. Eine Praxisversch\u00e4rfung l\u00e4sst sich mangels ge\u00e4nderter Rechtslage nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p><strong>Zu Ziff. 4.5.5<br \/>\n<\/strong>Zus\u00e4tzlich zur Senkung der qualifizierenden Beteiligungsquote von 20% auf 10% sollte pr\u00e4zisierend festgehalten werden, dass der Erwerb und die Ver\u00e4usserung zum Verkehrswert (nicht nur zum Gewinnsteuerwert) ebenfalls von der Umsatzabgabe ausgenommen sind.<\/p>\n<p><strong>Zu Ziff. 4.6.2.3<br \/>\n<\/strong>Die in dieser Ziffer vorgesehene doppelte Buchwertfortf\u00fchrung steht unseres Erachtens im Widerspruch zum Grundsatz von Ziff. 4.6.2.1. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso die Gewinnsteuerwerte der eingetauschten Gesellschaft von der \u00fcbernehmenden Gesellschaft \u00fcbernommen werden m\u00fcssen, damit der Anteilsinhaber vom steuerneutralen Beteiligungstausch nach Art. 61 Abs. 1 lit. c DBG profitieren kann. Die in Art. 61 Abs. 1 Ingress DBG geforderte Fortf\u00fchrung der Gewinnsteuerwerte sollte sich ausschliesslich auf die Stufe des austauschenden Aktion\u00e4rs beziehen. Die Verkn\u00fcpfung der beiden Ebenen ist nicht sachgerecht und wird auch f\u00fcr Einkommenssteuerzwecke (Ziff. 3.3.) nicht vorausgesetzt.<\/p>\n<p>Insbesondere Minderheitsaktion\u00e4re und Portfolioaktion\u00e4re haben weder einen Einfluss darauf noch Kenntnis davon, wie die \u00fcbernehmende Gesellschaft die \u00fcbernommene Gesellschaft einbucht. Insofern kann die Steuerneutralit\u00e4t f\u00fcr diese Aktion\u00e4re auch nicht von der Einbuchung der \u00fcbernommenen Gesellschaft abh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Aber auch aus Sicht der \u00fcbernehmenden Gesellschaft ist die Einbuchung zum bisherigen Gewinnsteuerwert insbesondere dann fragw\u00fcrdig, wenn sowohl nat\u00fcrliche Personen als auch mehrere juristische Personen mit unterschiedlichen Gewinnsteuerwerten ihre Aktien eintauschen. Bei Publikumsgesellschaften ist dies naturgem\u00e4ss vollkommen unm\u00f6glich, weshalb das Kreisschreiben hier eine Einbuchung zum NAV vorsieht, was aber zu einer im Lichte von Art. 8 BV nur schwer zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung f\u00fchrt. Zudem hat der NAV wenig mit dem Gewinnsteuerwert der eintauschenden Aktion\u00e4re zu tun.<\/p>\n<p>Um diese logischen Br\u00fcche und diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, sollte Ziff. 4.6.2.3 deshalb vollst\u00e4ndig gestrichen werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Erg\u00e4nzende Anmerkung (iVm KS 27 \/ 2009):<br \/>\n<\/strong>Aus unserer Sicht sollten auch Beteiligungsverk\u00e4ufe von weniger als 10% f\u00fcr den Beteiligungsabzug qualifizieren, selbst wenn die Beteiligungsquote bei der ver\u00e4ussernden Gesellschaft \u00fcber 10% betr\u00e4gt. Das heisst, es sollte diesbez\u00fcglich ebenfalls die folgende Regelung gelten:<\/p>\n<p>Es ist nicht sachgerecht, dass diese Regelung nur gilt, wenn die Beteiligungsquote unter 10 Prozent gefallen ist. Wir w\u00fcrden es begr\u00fcssen, wenn dies \u2013 wenn m\u00f6glich &#8211; im Kreisschreiben 5a adressiert werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>Ausf\u00fchrungen zu Beispiel 11:<br \/>\n<\/strong>Zu Variante C:<\/p>\n<p>Dass eine Fusion der operativen Tochter in eine Holding (die zugleich weitere operative Betriebe h\u00e4lt) und die zeitnahe Abspaltung der absorbierten Tochter nicht als Umstrukturierung gilt, ist aus folgenden Gr\u00fcnden sachfremd:<\/p>\n<p>Die Fusion und die Spaltung sind von Gesetzes wegen an keine Sperrfristen gebunden. Mit der Variante C wird de facto eine Sperrfrist eingef\u00fchrt;<\/p>\n<p>Die Holdingspaltung mit darunter liegenden Betriebsgesellschaften ist erlaubt, d.h. der Fall w\u00e4re anders zu beurteilen, wenn man die Holding mit der Tochter darunter spalten w\u00fcrde; wirtschaftlich ist dies das Gleiche;<\/p>\n<p>Es macht keinen Sinn diese Variante C nicht zu akzeptieren. Massgebend ist, dass man gem\u00e4ss Bundesgericht durch die Holding schauen muss, ob darunter Betriebe vorhanden sind. F\u00fcr die Umstrukturierungen in dieser Struktur gilt der Art. 61 DBG und die Fusion kennt keine Sperrfirsten;<\/p>\n<p>Das Beispiel 11 Variante C sagt nichts aus, wie es sich verh\u00e4lt, wenn der Aktion\u00e4r eine Gesellschaft und keine nat\u00fcrliche Person ist. Hier macht dies steuersystematisch noch weniger Sinn. Dennoch wendet die ESTV bereits heute die Umqualifikation einer Spaltung zufolge zeitnaher Absorption an und negiert dadurch f\u00fcr Verrechnungssteuerzwecke die Steuerneutralit\u00e4t der Spaltung\u2026 Der diesbez\u00fcgliche Standard-Satz \u00e0 &#8220;<em>Eine Holdingspaltung mit zeitnaher Tochter- oder Mutterabsorption qualifiziert steuerlich \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung von Anfangs- und Endsituation \u2013 als direkte Aussch\u00fcttung der Beteiligungsrechte der Tochtergesellschaft, bzw. als Naturaldividende. Diese unterliegt im Umfang ihres Verkehrswertes der Verrechnungssteuer.<\/em>&#8221;<\/p>\n<p>Wird die Fusion wie zuvor die Spaltung zu Gewinnsteuerwerten durchgef\u00fchrt, bleiben die stillen Reserven weiterhin verhaftet. Eine Umqualifikation der Spaltung in eine direkte Aussch\u00fcttung ist somit entgegen der ratio legis von Art. 61 DBG und dem steuerrechtlichen Umstrukturierungsrecht.<\/p>\n<p>Fazit: Man muss den Sachverhalt aus der Grundstruktur und aus dem wirtschaftlichen Resultat beurteilen. Es kann nicht sein, dass Variante A m\u00f6glich ist, wohingegen Variante C nicht. Dabei ist das Resultat gleich, nur der Weg ein anderer.<\/p>\n<p>Download Stellungnahme [<a href=\"https:\/\/swissholdings.ch\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/210629-SwissHoldings_Stellungnahme_KS5_Umstrukturierungen2.pdf\">pdf<\/a>]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>SwissHoldings begr\u00fcsst es, dass die ESTV die seit dem Erlass des Kreisschreibens 5 vom 1. Juni 2004 eingetretenen Rechts\u00e4nderungen zum Anlass f\u00fcr eine umfassende \u00dcberarbeitung des Kreisschreibens genommen hat. Gleichzeitig unterst\u00fctzen wir den Entscheid, den Aufbau des Kreisschreibens beizubehalten, da sich dieser in der Praxis ausserordentlich bew\u00e4hrt hat. &nbsp; Zu Ziff. 2.2.2 (Gewinnsteuer) Wir begr\u00fcssen &hellip;<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":100003532,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[66,52],"tags":[],"class_list":["post-100003533","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-nationales-steuerrecht","category-eingaben-positionen"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v26.5 - https:\/\/yoast.com\/wordpress\/plugins\/seo\/ -->\n<title>Stellungnahme zur Aktualisierung des Kreisschreibens Nr. 5 der ESTV \u00abUmstrukturierungen\u00bb vom 1. 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