{"id":100002913,"date":"2022-04-11T09:41:53","date_gmt":"2022-04-11T07:41:53","guid":{"rendered":"https:\/\/swissholdings.ch\/en\/vernehmlassungsantwort-zur-umsetzung-des-oecd-g20-projekts-zur-besteuerung-der-digitalen-wirtschaft\/"},"modified":"2022-04-11T09:41:53","modified_gmt":"2022-04-11T07:41:53","slug":"vernehmlassungsantwort-zur-umsetzung-des-oecd-g20-projekts-zur-besteuerung-der-digitalen-wirtschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/swissholdings.ch\/en\/vernehmlassungsantwort-zur-umsetzung-des-oecd-g20-projekts-zur-besteuerung-der-digitalen-wirtschaft\/","title":{"rendered":"Vernehmlassungsantwort zur Umsetzung des OECD\/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft"},"content":{"rendered":"<p>Wir bedanken uns bestens, f\u00fcr die Gelegenheit im Rahmen der Vernehmlassung zur Anpassung der Bundesverfassung betreffend Umsetzung des OECD\/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft Stellung nehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<h5><strong>Kurz\u00fcbersicht unserer Positionen<\/strong><\/h5>\n<p>Zur weiteren Verbesserung schl\u00e4gt SwissHoldings die folgenden Anpassungen der Vorlage vor:<\/p>\n<ul>\n<li><u>Verbindliche Zuteilung der Erg\u00e4nzungssteuereinnahmen an die Kantone:<\/u> Aus Rechtssicherheits- und Planbarkeitsgr\u00fcnden sollte die Regelung, wonach die Eink\u00fcnfte aus der Erg\u00e4nzungssteuer vollumf\u00e4nglich den Kantonen zustehen und die Steuer verursachergerecht zu erheben ist, in Artikel 129a BV verankert werden.<\/li>\n<li><u>Keine \u00fcberschiessenden Bundeskompetenzen:<\/u> Die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung der k\u00fcnftigen Bundeskompetenzen im Steuerbereich will nicht nur der aktuellen, sondern auch k\u00fcnftigen OECD-Steuerreformen Rechnung tragen. Hierf\u00fcr werden im Rahmen von Artikel 129a Abs. 3 BV gerade f\u00fcr die Kantone wichtige Verfassungsschranken aufgehoben. SwissHoldings setzt sich f\u00fcr eine m\u00f6glichst eingeschr\u00e4nkte, auf die aktuelle OECD-Steuerreform fokussierende Kompetenzerweiterung ein.<\/li>\n<\/ul>\n<h5><strong>Beurteilung der Vernehmlassungsvorlage<\/strong><\/h5>\n<p>Die vom Bundesrat vorgeschlagene Umsetzung stellt eine ausgezeichnete Basis dar, die es der Schweiz erm\u00f6glicht, die Voraussetzung zu schaffen, um auf die ge\u00e4nderten Bedingungen im Standortwettbewerb zu reagieren und ihre Attraktivit\u00e4t zu wahren. Keine Option ist es auf eine Implementierung der neuen OECD-Regeln zu verzichten. Obwohl die Regeln f\u00fcr die Schweiz ung\u00fcnstig sind, w\u00fcrde eine Weigerung der Schweiz mehr schaden als n\u00fctzen. Die Folge w\u00e4re, dass die Schweiz nicht nur die aktuellen Standortnachteile beibehalten, sondern auch das Steuersubstrat aus der Mindestbesteuerung (Erg\u00e4nzungssteuer) ins Ausland verlieren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Attraktive Gewinnsteuern sind einer der wichtigsten Gr\u00fcnde, weshalb internationale Unternehmen T\u00e4tigkeiten mit hoher Wertsch\u00f6pfung und hohen Gewinnen in der Schweiz aus\u00fcben. Diese Attraktivit\u00e4t kompensiert dabei teilweise die im internationalen Vergleich sehr hohen Schweizer L\u00f6hne. Damit die erw\u00e4hnten hohen Steuereinnahmen und Arbeitspl\u00e4tze langfristig gesichert werden, ist es zentral, dass die Rahmenbedingungen der Schweizer Umsetzung der Mindestbesteuerung so festgelegt werden, dass die Erfolgsfaktoren des hiesigen Wirtschaftssystems nicht beeintr\u00e4chtigt, sondern erhalten werden und die Kantone auf die bedeutenden \u00c4nderungen im internationalen Standortwettbewerb reagieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dabei ist vor allem das f\u00f6derale Element der Umsetzung zentral, wonach die Einnahmen aus der OECD-Mindestbesteuerung in den Kantonen verbleiben, deren Unternehmen sie bezahlt haben. Kantone, die ihren Unternehmen gute wirtschaftliche Rahmenbedingungen bieten, werden finanziell belohnt und erhalten einen Anreiz und den finanziellen Handlungsspielraum sicherzustellen, dass Unternehmen auch k\u00fcnftig von guten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen profitieren. Nichtzuletzt profitieren \u00fcber die Einnahmen der direkten Bundessteuer auch der Bund und \u00fcber den Finanzausgleich auch andere Kantone (z.B. Bern) vom wirtschaftlichen Erfolg der Kantone, die sich im internationalem Standortwettbewerb durchsetzen werden.<\/p>\n<p>W\u00fcrden die Einnahmen der Erg\u00e4nzungssteuer demgegen\u00fcber dem Bund zugewiesen, k\u00f6nnte es sich f\u00fcr die Kantone, deren Gesellschaften Erg\u00e4nzungssteuer bezahlen, finanziell nicht mehr lohnen weiterhin tiefe Steuers\u00e4tze anzubieten. Stattdessen w\u00e4re es pl\u00f6tzlich attraktiver, wenn solche Kantone die Gewinnsteuers\u00e4tze f\u00fcr alle Unternehmen deutlich erh\u00f6hen und ihren wichtigsten Unternehmen (z.B. den besten Steuerzahlern) stattdessen andere Vorteile zukommen lassen. Eine Erh\u00f6hung der kantonalen Steuers\u00e4tze w\u00fcrde sich auch negativ auf die KMU auswirken, die nicht der Mindestbesteuerung unterliegen, aber f\u00fcr den wirtschaftlichen Erfolg der Kantone ebenfalls eine wichtige Rolle spielen. Folge davon w\u00e4re, dass der Bund innert weniger Jahre gar keine Erg\u00e4nzungssteuern mehr erhalten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich zur Umsetzung der neuen OECD-Regeln ist es wichtig, die Attraktivit\u00e4t des Schweizer Standorts auch nach dem Wegfall des steuerlichen Vorteils hoch zu halten. Gelingt es anderen Staaten mit steuerlichen Verg\u00fcnstigungen (z.B. Patentbox) den OECD-Mindeststeuersatz von 15 Prozent zu erreichen, verliert die Schweiz einen wichtigen Standortvorteil. Weisen andere Staaten ausserdem tiefere Lohn- und andere Kosten als die Schweiz auf und gew\u00e4hren sie, wie in ganz vielen Staaten \u00fcblich, ausserfiskalische F\u00f6rderinstrumente, d\u00fcrfte der Wirtschaftsstandort Schweiz k\u00fcnftig einen schweren Stand im internationalen Wettbewerb haben. Gef\u00e4hrdet sind dabei die steuerlich besonders lukrativen wertsch\u00f6pfungsintensiven T\u00e4tigkeiten (Forschung, Management und weitere sog. Prinzipalfunktionen). Diese T\u00e4tigkeiten sind f\u00fcr die Schweiz nicht nur im Hinblick auf die Gewinnsteuerertr\u00e4ge wichtig, sondern auch f\u00fcr die Erhaltung attraktiver Arbeitspl\u00e4tze und die damit verbundenen Einkommenssteuern nat\u00fcrlicher Personen (Besteuerung der Mitarbeiter).<\/p>\n<p>Wie erw\u00e4hnt, ist die Schweiz im internationalen Vergleich bereits heute ein sehr teurer Standort mit hohen Lohn- und anderen Kosten. Die Situation verschlimmert zus\u00e4tzlich aufgrund des laufend st\u00e4rker werdenden Schweizer Franken. Vor diesem Hintergrund sollte die Politik sich prim\u00e4r \u00fcberlegen, wie die Einnahmen aus der Erg\u00e4nzungssteuer dazu verwendet werden k\u00f6nnen, die Standortattraktivit\u00e4t der Schweiz f\u00fcr wertsch\u00f6pfungsintensive Aktivit\u00e4ten auch nach der Einf\u00fchrung der OECD-Mindestbesteuerung beizubehalten. Andere Standorte in Europa, Asien aber auch in den USA bieten Unternehmen f\u00fcr werttreibende T\u00e4tigkeiten ebenfalls attraktive Bedingungen an. Die Realit\u00e4ten dieses internationalen Standortwettbewerbs auszublenden und die erwarteten fiskalischen Mehreinnahmen f\u00fcr andere Projekte zu verwenden, d\u00fcrfte der Schweiz mittel-bis langfristig finanziell mehr schaden als n\u00fctzen.<\/p>\n<h5>Zentrale Anliegen und Verbesserungsvorschl\u00e4ge<\/h5>\n<p><u>a.\u00a0\u00a0 Aufteilung Erg\u00e4nzungssteuer zwischen Bund und Kantonen:<\/u><\/p>\n<p>An verschiedenen Stellen werden die Vernehmlassungsteilnehmer dazu aufgefordert, sich zur Verteilung der Erg\u00e4nzungssteuer zwischen Bund und Kantonen zu \u00e4ussern. SwissHoldings und die von uns vertretenen grossen Industrie- und Dienstleistungsunternehmen unterst\u00fctzen die vom Bundesrat vorgeschlagene vollumf\u00e4ngliche Zuteilung an die Kantone (Art. 197 Ziff. 14 Abs. 6 BV). Ferner unterst\u00fctzen wir auch die verursachergerechte Zuteilung zwischen den betroffenen Kantonen wie auch den bundesr\u00e4tlichen Vorschlag, die Einnahmen der IIR-Erg\u00e4nzungssteuer dem Hauptsitzkanton zukommen zu lassen (Art. 197 Ziff. 14 Abs. 2 Bst. i BV).<\/p>\n<p>Sollten die Kantone eine von der verursachergerechten Verteilung der Erg\u00e4nzungssteuern leicht modifizierte L\u00f6sung vorschlagen, k\u00f6nnten wir eine solche unterst\u00fctzen. Im Zentrum stehen f\u00fcr uns auf die Standortattraktivit\u00e4t ausgerichtete L\u00f6sungen, die eine Mittelverwendung \u00fcber mehrere Kantone erlauben (z.B. Z\u00fcrich und Innerschweiz). Dass bei solchen L\u00f6sungen auch der Bund mitwirkt, erscheint uns unn\u00f6tig aber nicht ausgeschlossen. So kommt es in der Unternehmenspraxis h\u00e4ufig vor, dass ein attraktiver Gesamtstandort neben Forschungs-, Management- auch Fabrikationsstandorte bereitstellen muss. Letztere werden vielfach nicht im gleichen Kanton angesiedelt, in welchem auch die Forschungs- und Managementt\u00e4tigkeiten ausge\u00fcbt werden, die zu erheblichen Erg\u00e4nzungssteuern f\u00fchren und die der betreffende Kanton f\u00fcr unterst\u00fctzungsw\u00fcrdig erachtet (Forschungsf\u00f6rderung). Mit anderen Worten sollten die Kantone im Interesse der gesamten Schweiz einen Rahmen schaffen, der solche Aufteilung von Funktionen erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Ein Nachteil des bundesr\u00e4tlichen Vorschlags soll gem\u00e4ss Vernehmlassungsvorlage darin bestehen, dass der Bund m\u00f6glicherweise zus\u00e4tzliche Mittel in den Finanzausgleich einzahlen muss. Dies trifft aber nur dann zu, wenn es den Kantonen gelingt, ihre Standortattraktivit\u00e4t zu wahren und sie neben den bisherigen Gewinnsteuern zus\u00e4tzlich Erg\u00e4nzungssteuern einnehmen k\u00f6nnen. Ob dies tats\u00e4chlich gelingt, ist aktuell h\u00f6chst ungewiss. So k\u00f6nnte es durchaus dazu kommen, dass in dem Umfang wie die Kantone Erg\u00e4nzungssteuern einnehmen, eine Abnahme der Gewinnsteuern zu beobachten sein wird. Ausserdem k\u00f6nnten verschiedene Kantone die zus\u00e4tzlichen Erg\u00e4nzungssteuereinnahmen zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Attraktivit\u00e4t reinvestieren. Wird der m\u00f6gliche Nachteil des Bundes ausgeglichen, w\u00e4hrenddem Investitionen der Kantone in ihre Standortattraktivit\u00e4t unber\u00fccksichtigt bleiben, resultiert im Ergebnis eine Benachteiligung der Kantone gegen\u00fcber dem Bund.<\/p>\n<p>Nach Einsch\u00e4tzung betroffener Unternehmen k\u00f6nnte es in Zusammenhang mit den neuen OECD-Regeln auch zu einer Zunahme der Einnahmen bei der direkten Bundessteuer kommen. So d\u00fcrften die betroffenen Unternehmen k\u00fcnftig auf einzelne gem\u00e4ss Schweizer Steuerrecht zul\u00e4ssige Abschreibungen und Wertberichtigungen (z.B. auf Immaterialg\u00fctern und Beteiligungen) wegen der Nachteile bei der OECD-Mindestbesteuerung verzichten. F\u00fcr den Bund w\u00fcrden sich daraus zus\u00e4tzliche Steuereinnahmen ergeben. Gleichzeitig w\u00fcrden die Erg\u00e4nzungssteuereinnahmen der Kantone abnehmen. Wir sind deshalb der Ansicht, dass die im erl\u00e4uternden Bericht beschriebenen negativen Auswirkungen auf die Einnahmen des Bundes \u00fcbersch\u00e4tzt werden. Ausserdem gehen wir aufgrund staatlicher und unternehmerischer Reaktionen auf das neue steuerliche Umfeld \u00a0davon aus, dass \u00fcber die H\u00f6he der Erg\u00e4nzungssteuereinnahmen erst in einigen Jahren Klarheit herrschen wird. So d\u00fcrfte beispielsweise die entsprechende Erg\u00e4nzungsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2024 erst 2026 bei der kantonalen Steuerverwaltung eintreffen und damit Klarheit herrschen. Sollten sich aufgrund der effektiven Zahlen Anpassungen zwischen Bund und Kantonen aufdr\u00e4ngen, k\u00f6nnen diese immer noch \u00fcber eine geringf\u00fcgige Modfikation des Finanzausgleichs umgesetzt werden. Die fixe Zuteilung eines Anteils der Erg\u00e4nzungssteuereinnahmen an den Bund (z.B. 10%) ist hierf\u00fcr unn\u00f6tig. Angesichts der beschriebenen Umst\u00e4nde sehen wir keinen Grund, dass dem Bund ein Teil der Einnahmen aus der Erg\u00e4nzungssteuer zukommen muss.<\/p>\n<p><u>b.\u00a0\u00a0 Verbindliche Zuteilung der Erg\u00e4nzungssteuereinnahmen an die Kantone in Artikel 129a BV:<\/u><\/p>\n<p>In der Vernehmlassungvorlage (Art. 197 Ziff. 14 Abs. 6 BV) ist vorgesehen, dass die Mittel aus der Erg\u00e4nzungssteuer den Kantonen zukommt. Diese Regelung muss von den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten in der Herbst- und Wintersession 2022 genehmigt werden. Schon bald nach der Volksabstimmung vom Juni 2023 werden sich die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te wiederum mit dieser Frage befassen k\u00f6nnen. Dies im Rahmen der Verabschiedung der gesetzlichen Bestimmung zur Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung. Dabei k\u00f6nnen die R\u00e4te eine andere Verteilung vorsehen als noch im Jahr 2022. Theoretisch k\u00f6nnen die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te sogar laufend andere Verteilungen zwischen Bund und Kantonen vorsehen. Dies ist aus Sicht der Wirtschaft eine unhaltbare Situation. Insbesondere besteht die Gefahr, dass die Kantone mangels Rechtssicherheit darauf verzichten werden Standortmassnahmen vorzusehen. Selbst die l\u00e4ngerfristige Finanzierung sozialer Massnahmen wie beispielsweise eine von einem Kanton vorgesehene erg\u00e4nzende Krippenfinanzierung, w\u00e4re bei einer solch unsicheren Rechtsgrundlage schwer umsetzbar. Deshalb sind wir der Ansicht, dass die Verteilung der Mittel aus der Erg\u00e4nzungssteuer nicht in den \u00dcbergangsbestimmungen (Art. 197 Ziff. 14 BV) geregelt werden sollte, sondern in Artikel 129a BV. Nur mit einer Regelung in Artikel 129a BV erhalten die Kantone die n\u00f6tige Rechts- und Planungssicherheit, welche es ihnen erlaubt l\u00e4ngerfristig g\u00fcltige Entscheide zu treffen.<\/p>\n<p><u>c.\u00a0\u00a0 Keine \u00fcberschiessenden Bundeskompetenzen:<\/u><\/p>\n<p>Die Vernehmlassungsvorlage sieht in Artikel 129a Abs. 3 BV eine deutliche Ausdehnung der Bundeskompetenzen im Steuerbereich vor. Die Ausdehnung erfolgt zulasten der Kantone und Gemeinden. Sie gibt dem Bundesgesetzgeber im Bereich der direkten Steuern die M\u00f6glichkeit, s\u00e4mtliche wichtigen Verfassungsgrunds\u00e4tze zum Schutz von Kantonen, Gemeinden und Wirtschaft aus den Angeln zu heben. Vorausgesetzt wird einzig, dass die Anpassung der Grunds\u00e4tze aufgrund internationaler Entwicklungen und zur Wahrung der Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft erfolgt. Die vorgesehenen neuen Bundeskompetenzen gehen \u00fcber den Rahmen des OECD\/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft hinaus. Sie sollen die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umen, k\u00fcnftige OECD\/G20-Projekte ohne erneute Verfassungs\u00e4nderung (obligatiorisches Referendum) und damit rascher umsetzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich begr\u00fcssen die international t\u00e4tigen Schweizer Unternehmen, dass die Schweiz zuk\u00fcnftige Vorgaben von OECD und G20 rascher umsetzen k\u00f6nnte. Gleichzeitig haben wir Zweifel, ob neue internationale Besteuerungsregeln dank der ge\u00e4nderten Verfassungsbestimmungen in der Praxis tats\u00e4chlich schneller implementiert werden k\u00f6nnten. So gehen wir davon aus, dass in den allermeisten F\u00e4llen gegen solche neue Besteuerungsvorgaben ein fakultatives Referendum erhoben w\u00fcrde, weshalb dennoch eine Volksabstimmung stattfinden w\u00fcrde. In solchen F\u00e4llen w\u00fcrde aufgrund eines fakultativen gegen\u00fcber einem obligatorischen Verfassungsreferendum sogar mehr Zeit bis zur Umsetzung der neuen internationalen Vorgaben verstreichen. Verlangen neue ausl\u00e4ndische Vorgaben eine Anpassung wichtiger Grunds\u00e4tze zum Schutz von Kantonen, Gemeinden und Wirtschaft, sollten in einer direkten Demokratie wie der Schweiz unseres Erachtens die Stimmb\u00fcrger immer das letzte Wort haben. Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, Artikel 129a Abs. 3 BV nur soweit zu fassen, dass die Regeln des OECD\/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft umgesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><u>d.\u00a0\u00a0 Praktikables Verfahren:<\/u><\/p>\n<p>Dem Hauptsitzkanton sollte verfahrenstechnisch eine wichtige Rolle (Leadfunktion) zukommen. Demgegen\u00fcber ist die Aufsicht des Bundes \u00fcber die Erg\u00e4nzungssteuer m\u00f6glichst schlank auszugestalten. Die Aufsicht sollte sich auf das N\u00f6tige beschr\u00e4nken (internationale Akzeptanz) und administrativ vern\u00fcnftigen L\u00f6sungen der Kantone nicht im Weg stehen. Gerade f\u00fcr Konzerne mit zahlreichen Tochtergesellschaften und Betriebsst\u00e4tten in verschiedenen Kantonen sind praktikable Vorgaben von Bund und Kantonen unerl\u00e4sslich, ansonsten die Mindestbesteuerung von diesen kaum umgesetzt werden kann.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung unserer Anliegen danken wir Ihnen bestens.<\/p>\n<p>Download Stelllungnahme [<a href=\"https:\/\/swissholdings.ch\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/22-04-08-Stellungnahme-SwissHoldings-Digitalbesteuerung.pdf\">pdf<\/a>]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wir bedanken uns bestens, f\u00fcr die Gelegenheit im Rahmen der Vernehmlassung zur Anpassung der Bundesverfassung betreffend Umsetzung des OECD\/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft Stellung nehmen zu k\u00f6nnen. 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