{"id":100001761,"date":"2019-07-02T11:32:19","date_gmt":"2019-07-02T09:32:19","guid":{"rendered":"https:\/\/swissholdings.ch\/en\/stellungnahme-zur-verordnung-ueber-die-anrechnung-auslaendischer-quellensteuern\/"},"modified":"2019-07-02T11:32:19","modified_gmt":"2019-07-02T09:32:19","slug":"stellungnahme-zur-verordnung-ueber-die-anrechnung-auslaendischer-quellensteuern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/swissholdings.ch\/en\/stellungnahme-zur-verordnung-ueber-die-anrechnung-auslaendischer-quellensteuern\/","title":{"rendered":"Stellungnahme zur Verordnung \u00fcber die Anrechnung ausl\u00e4ndischer Quellensteuern"},"content":{"rendered":"<p>Unsere Stellungnahme umfasst zwei Teile. Der erste Teil enth\u00e4lt allgemeine Ausf\u00fchrungen zu den Auswirkungen ausl\u00e4ndischer Quellensteuern und der Bedeutung der Steueranrechnung f\u00fcr Schweizer Unternehmen. Gerade f\u00fcr den Zugang zu den stark wachsenden M\u00e4rkten der Schwellenl\u00e4nder ist eine wirksame Steueranrechnung zentral. Mit zwei Massnahmen im Bereich der Lizenz- und Dienstleistungsertr\u00e4ge k\u00f6nnten f\u00fcr Schweizer Unternehmen markante Verbesserungen beim Zugang zu diesen \u201eZukunftsm\u00e4rkten\u201c erreicht werden. Die erste Massnahme (Basketregelung) kann im Rahmen der STAF-Verordnung umgesetzt werden. Die zweite Massnahme (Quellensteueranrechnung auch ohne Doppelbesteuerungsabkommen) bedarf einer gesetzlichen Regelung der eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te. Unabh\u00e4ngig davon ist SwissHoldings der Ansicht, dass die Schweiz dem Vorbild wichtiger Konkurrenten (Niederlande, Schweden, Irland) folgen und mittelfristig beide Massnahmen umsetzen sollte. Der zweite Teil der Stellungnahme enth\u00e4lt unsere Einsch\u00e4tzungen zum aktuellen Verordnungsentwurf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Teil 1: Substantielle Verbesserung der Steueranrechnung ausserhalb der STAF &#8211; St\u00e4rkung der Position von Schweizer Unternehmen in den rasch wachsenden Schwellenl\u00e4ndern<\/strong><\/p>\n<p>Auf Rechnungen von Schweizer Unternehmen erhobene ausl\u00e4ndische Quellensteuern f\u00fchren zu einer erhebelichen Verteuerung von Schweizer Leistungen. Solche Quellensteuern haben eine \u00e4hnlich protektionistische Wirkung wie Importz\u00f6lle auf G\u00fctern. Sie f\u00fchren dazu, dass Schweizer Industrieunternehmen einen grossen Anreiz haben, wichtige T\u00e4tigkeiten in Staaten mit g\u00fcnstigeren Lohn- und \u00fcbrigen Betriebskosten zu verlegen. Betroffen sind Leistungen wie technischer Support aus der Schweiz, die Verwertung von Nutzungsrechten an in der Schweiz entwickelten Patenten und sonstigen Forschungs- und Entwicklungsergebnissen oder hier aufgebauten Marken sowie Finanzierungskativit\u00e4ten. Im Unterschied zu Gewinnsteuern werden Quellensteuern auf dem Bruttoerl\u00f6s erhoben. Entsprechend lassen sie die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit, d.h. den auf der konkret erbrachten Dienstleistung erwirtschafteten Gewinn unbeachtet. Quellensteuern von zehn Prozent f\u00fchren vielfach dazu, dass der mit einer exportierten Dienstleistung erwirtschaftete Gewinn einer Steuerbelastung im Quellenstaat von \u00fcber f\u00fcnfzig Prozent unterliegt.<\/p>\n<p>F\u00fcr wirtschaftlich stark vernetzte und exportorientierte Staaten wie die Schweiz ist es deshalb zentral, m\u00f6glichst viele Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu vereinbaren, welche die zul\u00e4ssigen Quellensteuern stark reduzieren oder ganz beseitigen. Hauptprofiteuer tiefer Quellensteuern sind die Konsumenten. Wie bei den Importz\u00f6llen auf G\u00fctern f\u00fchrt das Fehlen von Quellensteuern zu tieferen Preisen und einem gr\u00f6sseren G\u00fcter- und Dienstleistungsangebot. W\u00e4hrend viele Industriestaaten dieser Logik gefolgt sind und nicht nur Z\u00f6lle auf G\u00fctern, sondern auch den Grossteil der Quellensteuern massiv reduziert oder ganz abgeschafft haben, ist bei Schwellenl\u00e4ndern das Gegenteil zu beobachten. Viele dieser Staaten haben ihre Quellensteuers\u00e4tze in den letzten Jahren erh\u00f6ht oder Quellensteuern auf weiteren Leistungen insbesondere auf verschiedenartigen Dienstleistungen eingef\u00fchrt. Bei DBA-Verhandlungen verhalten sich Schwellenl\u00e4nder protektionistisch und beharren vielfach auf substantiellen Quellensteuern auf Lizenzgeb\u00fchren, zahlreichen Dienstleistungsertr\u00e4gen oder Zinsen von zehn oder sogar 15 Prozent (z.B. Brasilien). Aktuell wird international im Rahmen des Projekts zur \u201eBesteuerung der digitalisierten Wirtschaft\u201c nach Wegen gesucht, den sog. Markt- oder Quellenstaaten zus\u00e4tzlich zu den Quellensteuern auch noch von den Gewinnsteuereinnahmen einen gr\u00f6sseren Anteil zukommen zu lassen. Wie bei den Quellensteuern wird dies zulasten jener Staaten gehen, in welchen die Wertsch\u00f6pfung erbracht wurde (d.h. der Schweiz mit ihren vielen forschenden und \u00fcber grosses Know-how verf\u00fcgenden, internationalen Unternehmen).<\/p>\n<p>Ein \u00e4usserst wirksames Instrument den eigenen Unternehmen den wirtschaftlichen Zugang zu Schwellenl\u00e4ndern zu verbessern, sind neben DBAs (Senkung und Beseitigung von Quellensteuern) und Freihandelabkommen (Senkung und Beseitigung von Z\u00f6llen und nicht-tarif\u00e4ren Handelshemmnissen) insbesondere vorteilhafte Anechnungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr ausl\u00e4ndische Quellensteuern. Soll Schweizer Unternehmen der Zugang zu wachstumstarken Schwellenl\u00e4ndern verbessert werden, ist eine vorteilhafte Anrechnung von Quellensteuern insbesondere auf Lizenzgeb\u00fchren und Dienstleistungsertr\u00e4gen eine grosse Hilfe. Gerade Schwellenl\u00e4nder weisen n\u00e4mlich in diesem Bereich \u00fcberdurchschnittlich hohe Quellensteuern auf. Eine wirksame Massnahme dazu ist die im Rahmen dieser Vernehmlassung geforderte Einf\u00fchrung einer Basketl\u00f6sungen (vgl. Teil 2). Dabei werden f\u00fcr die Berechnung der anrechnungsf\u00e4higen Steuern auch die durch ein DBA befreiten Eink\u00fcnfte mitber\u00fccksichtigt. Eine zweite wichtige Massnahme w\u00e4re die Anrechnung ausl\u00e4ndischer Quellensteuern unabh\u00e4ngig vom Vorliegen eines bilateralen DBA. Diese Massnahme kann allerdings nur von den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten beschlossen werden, beschr\u00e4nkt doch das bestehende Bundesgesetz (SR 672.2) die Anrechnung ausl\u00e4ndischer Quellensteuern auf DBA-Residualsteuern.<\/p>\n<p>Wichtige Konkurrenten der Schweiz wie die Niederlande, Schweden oder Irland wenden Basketl\u00f6sungen bereits an und sie gew\u00e4hren ihren Unternehmen eine Anrechnung ausl\u00e4ndischer Quellensteuern auch ohne Vorliegen eines DBAs. Im Vergleich zur Schweiz kennen diese Staaten somit deutlich vorteilhaftere Steueranrechnungsregelungen (auch unter Ber\u00fccksichtigung des vorliegenden Vernehmlassungsvorschlags). Sie betrachten die Steueranrechnung als Instrument zur Wirtschaftsf\u00f6rderung. Diesen Weg sollte auch die Schweiz beschreiten, wobei die Initiative dazu prim\u00e4r vom Bund ausgehen m\u00fcsste und er auch die damit verbundenen Ausgaben tragen sollte. Unabh\u00e4ngig von der vorliegenden Vernehmlassung schl\u00e4gt SwissHoldings deshalb vor, dass Bund, Kantone und Wirtschaft konkrete Vorschl\u00e4ge erarbeiten, die auch die zweite Massnahmen beinhalten. Sollte das Projekt zur Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft die steuerliche Attraktivit\u00e4t der Schweiz verschlechtern, m\u00fcssten die Vorschl\u00e4ge zum Schutz der industriellen Basis der Schweiz rasch umgesetzt werden. Eine Verbesserung der Anrechnung ausl\u00e4ndischer Quellensteuern im Lizenz- und Dienstleistungsbereich d\u00fcrfte f\u00fcr die Schweizer Unternehmen auch vorteilhafter und f\u00fcr die Bundeskasse g\u00fcnstiger sein, als beispielsweise die geplante, einseitige Abschaffung s\u00e4mtlicher inl\u00e4ndischer Industriez\u00f6lle im Umfang von 500 Mio Franken.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Teil 2: Stellungnahme zum vorliegenden Vernehmlassungsentwurf<\/strong><\/p>\n<p>Der Vernehmlassungsentwurf enth\u00e4lt verschiedene von SwissHoldings geforderte Anpassungen. Zu diesen z\u00e4hlen:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Abschaffung der K\u00fcrzung bei teilweiser Besteuerung<\/li>\n<li>Die Verteilung des Steueranrechnungsbetrags auf Bund und Kantone gem\u00e4ss der effektiven Steuers\u00e4tze<\/li>\n<li>Die Steueranrechnung auch f\u00fcr die Kirchensteuer<\/li>\n<\/ul>\n<p>SwissHoldings begr\u00fcsst dementsprechend diese Verordnungsanpassungen. Hinsichtlich der Anrechnung f\u00fcr die Kirchensteuer sind wir der Ansicht, dass diese aus rechtlichen Gr\u00fcnden zwingend ist und weder bei den juristischen noch bei den nat\u00fcrlichen Person auf diesen Entscheid zur\u00fcckgekommen werden darf. \u00c4hnlich stellt sich die Sachlage unserers Erachtens auch bei der bisher vollzogenen K\u00fcrzung bei teilweiser Besteuerung und bei der Verteilung des Steueranrechnungsbetrags dar. Angesichts der riesigen Fortschritte der IT-Systeme der Steuerverwaltungen sind solche Vereinfachungen nicht mehr n\u00f6tig und die daraus resultierenden K\u00fcrzungen f\u00fcr die Steuerpflichtigen deshalb mit den internationalen Vorgaben unvereinbar.<\/p>\n<p>Leider beinhaltet der Vernehmlassungsvorschlag nur geringf\u00fcgige Verbesserungen. Einzelne Anpassungen beinhalten sogar Verschlechterungen und Erh\u00f6hen den Aufwand f\u00fcr die Unternehmen. SwissHoldings schl\u00e4gt deshalb die folgenden zus\u00e4tzlichen Verbesserungen vor:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Einf\u00fchrung einer Basketregelung:<\/em><\/p>\n<p>Die von SwissHoldings im Rahmen der Arbeiten zur STAF-Verordnung \u2013 gest\u00fctzt auf das Bundesgerichtsurteil 2C_64\/2013 \u2013 mehrfach vorgeschlagene Einf\u00fchrung einer Basketl\u00f6sung wurde im Verordnungsentwurf nicht aufgenommen. Das Bundesgericht hat im genannten Entscheid in der Erw\u00e4gung 3.3.5 gest\u00fctzt auf die herrschende Lehre in diesem Bereich unmissverst\u00e4ndlich festgehalten, dass zur Berechnung des Maximalbetrages s\u00e4mtliche steuerbaren Ertr\u00e4ge gesamthaft ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Auszug aus Erw\u00e4gung 3.3.5:<\/p>\n<table width=\"95%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"95%\"><strong><em>3.3.5.<\/em><\/strong><em> Demgegen\u00fcber macht der OECD-Kommentar pr\u00e4zise Angaben zur Berechnung des Maximalbetrags, was unter teleologischen Gesichtspunkten bedeutsam ist. <\/em><\/p>\n<p><em>\u2026<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"95%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"95%\"><em>Die beiden Vorgehensweisen <\/em>[d.h. Proportionalmethode und Steuersatzmethode]<em> setzen folglich \u00fcbereinstimmend voraus, dass vom Gesamtbetrag der Ertr\u00e4ge ausgegangen wird, was einer isolierten Betrachtung der quellensteuerbelasteten Kapitalertr\u00e4ge entgegen steht. Aus diesem Grund sind die H\u00f6chstbetr\u00e4ge nicht f\u00fcr jede Einkunftsart (quellenbesteuerte ausl\u00e4ndische vs. \u00fcbrige Ertr\u00e4ge) gesondert zu ermitteln, sondern &#8220;gesamthaft&#8221;. Das Prinzip des &#8220;limitation per item of income&#8221; findet im Bereich von Art. 23 B OECD-MA gerade keine Anwendung (Jens Sch\u00f6nfeld\/Nils H\u00e4ck, in: Jens Sch\u00f6nfeld\/ Xaver Ditz [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen, 2013, N. 56 zu Art. 23A\/B OECD-MA; KLAUS VOGEL, in: Klaus Vogel\/Moris Lehner [Hrsg.], DBA, Kommentar, 5. Aufl. 2008, N. 152 zu Art. 23 OECD-MA; Harald Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl. 1998, N. 16.573). Demzufolge er\u00fcbrigt sich &#8211; wie schon auf Ebene der direkten Bundessteuer &#8211; anrechnungsrechtlich eine Unterscheidung der Eink\u00fcnfte nach Natur (Kapitalertrag oder Grundst\u00fcckgewinn?) oder Herkunft (Kanton A oder B?). Alle steuerbaren Ertr\u00e4ge fallen in denselben Topf. <\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Aufgrund dieser klaren Aussage ist es unverst\u00e4ndlich, wie die Forderung nach Einf\u00fchrung einer Basketregelung gem\u00e4ss Abschnitt 5 des erl\u00e4uternden Berichts offenbar gest\u00fctzt auf eine isolierte Lehrmeinung verworfen wurde, wonach die obige Aussage des Bundesgerichts sich nicht auf die Berechnung des Maximalbetrages beziehe und so zu interpretieren sei, dass keine T\u00f6pfe zwischen verschiedenen Kantonen gebildet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><u>Wir beantragen daher die gem\u00e4ss Bundesgericht auch staatsvertraglich vorgesehene Aufnahme der Basketregelung in die Vorlage. D.h. f\u00fcr die Berechnung des Maximalbetrages sind s\u00e4mtliche steuerbaren Ertr\u00e4ge in einem Topf zu ber\u00fccksichtigen.<\/u><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Zu Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung<\/em><em>:<\/em><\/p>\n<p>F\u00fcr die Berechnung des Maximalbetrags sieht die bestehende Verordnung vor, dass die Ertr\u00e4ge um die Schuldzinsen, die auf sie entfallen und die Unkosten, die mit der Ertragserzielung zusammenh\u00e4ngen zu k\u00fcrzen sind. Der Verordnungsentwurf sieht diesbez\u00fcglich sogar eine Verschlechterung f\u00fcr die Unternehmen vor. So sind neu neben den Unkosten, die mit der Ertragserzielung zusammenh\u00e4ngen, auch andere Aufwendungen, welche direkt oder indirekt mit der Ertragserzielung zusammenh\u00e4ngen, in Abzug zu bringen. Gegen\u00fcber heute m\u00fcssen die Unternehmen deshalb bei der Berechnung des Maximalbetrags weitere Abz\u00fcge vornehmen, was den Umfang der Anrechnung zus\u00e4tzlich einschr\u00e4nkt. Auch der administrative Aufwand f\u00fcr die Unternehmen wird vergr\u00f6ssert. Ohne dass irgenwelche internationale Vorgaben die Schweiz dazu zwingen, verschlechtert der Verordnungsentwurf deshalb die Position von Schweizer Unternehmen. F\u00fcr SwissHoldings ist dieses Vorgehen unverst\u00e4ndlich. <u>Wir schlagen deshalb vor, dass neben den Schuldzinsen, die auf die Ertr\u00e4ge entfallen, nur die direkt mit der Ertragserzielung zusammenh\u00e4ndenden Unkosten zum Abzug gebracht werden m\u00fcssen.<\/u><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Zu Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung:<\/em><\/p>\n<p>Die bestehende Verordnung sieht f\u00fcr die Berechnung des Maximalabzugs vor, dass f\u00fcr Dividenden und Lizenzgeb\u00fchren das Eidgen\u00f6ssische Finanzdepartement (EFD) Pauschalabz\u00fcge vorsehen kann. Pauschalabz\u00fcge sind f\u00fcr die Unternehmen \u00e4usserst wichtig. Sie f\u00fchren zu einer markanten Reduktion des administrativen Aufwands. Insbesondere entf\u00e4llt aus Sicht der Unternehmen der Zeitaufwand, die Schuldzinsen und die Unkosten zu berechnen, welche mit den Ertr\u00e4gnissen zusammenh\u00e4ngen und deshalb f\u00fcr die Berechnung des Maximalabzugs abgezogen werden m\u00fcssen. Der Verordnungsentwurf sieht sogar vor, dass das EFD k\u00fcnftig auch f\u00fcr Zinsen und Dienstleistungszahlungen Pauschalabz\u00fcge vorsehen kann, was wir ausdr\u00fccklich begr\u00fcssen.<\/p>\n<p>Ein Pauschlabzug ist allerdings nur dann eine Hilfe, wenn die Steuerpflichtigen darauf Vertrauen k\u00f6nnen, dass die Steuerverwaltung diesen akzeptieren muss und der Nachweis der effektiven Kosten (siehe oben) entf\u00e4llt. Genau dies ist bei der Steueranrechnung nicht der Fall. W\u00e4hrend beim Liegenschaftsunterhalt, den Berufskosten und in vielen anderen Steuerbereichen die Wahl des Steuerpflichtigen, anstelle der effektiven Kosten den Pauschalabzug geltend zu machen, von der Steuerverwaltung akzeptiert werden muss, ist dies bei der Steueranrechnung nicht der Fall. Hier kann, obwohl sich der Steuerpflichtige f\u00fcr den Pauschalabzug (und gegen den Abzug der effektiven Kosten gem\u00e4ss Absatz 1) entschieden hat, die Steuerverwaltung den Nachweis erbringen, dass der Abzug wesentlich h\u00f6her sein m\u00fcsste. Diese M\u00f6glichkeit der Steuerverwaltung ist mit dem Grundgedanken von Pauschalabz\u00fcgen unvereinbar, n\u00e4mlich administrative Erleichterungen vorzusehen und dabei die Rechtssicherheit der Steuerpflichtigen zu verbessern. W\u00e4hlt ein Steuerpflichtiger f\u00fcr bestimmte Ertr\u00e4ge den Pauschalabzug und nicht den Abzug der effektiven Aufwendungen, sollen Steuerverwaltung und Steuerpflichtiger an diesen Entscheid gebunden sein. Weder der Fiskus noch der Steuerpflichtige sollen in diesem Fall nachtr\u00e4glich die effektiven Aufwendungen geltend machen k\u00f6nnen. <u>Wir schlagen deshalb vor, den Satz in Artikel 11 Absatz 2 der Verordung, wonach der Nachweis der tats\u00e4chlichen Aufwendungen vorbehalten bleibt, ersatzlos zu streichen.<\/u> Die M\u00f6glichkeit des Steuerpflichtigen die effektiven Kosten geltend zu machen, besteht bereits aufgrund des ersten Absatzes. Zus\u00e4tzlich ist in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung des EFD \u00fcber die pauschale Steueranrechnung der letzte Satz zu streichen <em>(\u201eVorbehalten bleibtder Nachweis, dass der Anteil an den Schuldzinsen und Aufwendungen wesentlich h\u00f6her oder niedriger ist.\u201c<\/em>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Zu Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung i.V.m. Artikel 4 Absatz 3 der EFD-Verordnung:<\/em><\/p>\n<p>Der Pauschalabzug f\u00fcr die Berechnung des Maximalabzugs bei Lizenzgeb\u00fchren und Dienstleistungsertr\u00e4gen betr\u00e4gt gem\u00e4ss dem Verordnungsentwurf 50 Prozent der Bruttoertr\u00e4ge (Art. 4 Abs. 3 EFD-Verordnung). Entgegen der Ansicht der Verwaltung sind wir der Ansicht, dass dieser Abzug zu hoch ausf\u00e4llt. Zudem sind wir der Meinung, dass ein tieferer Pauschalabzug den Unternehmen gerade beim Zugang zu wachstumstarken Schwellenl\u00e4ndern helfen w\u00fcrde (siehe Ausz\u00fchrungen zu Teil 1). <u>Wir schlagen deshalb vor, den Pauschalabzug f\u00fcr Lizenzgeb\u00fchren und Dienstleistungsertr\u00e4ge auf 30 Prozent festzusetzen.<\/u><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit der Ber\u00fccksichtigung der von uns vorgeschlagenen Verbesserungen (inkl. Basketregelung) w\u00fcrde die Schweiz bez\u00fcglich der Steueranrechnung eine Mittelposition einnehmen und k\u00f6nnte daher zumindest einen Teil des R\u00fcckstandes gegen\u00fcber wichtigen Konkurrenzstandorten aufholen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/swissholdings.ch\/wp-content\/uploads\/2019\/07\/19-07-02-Stellungnahme-Verordnung-Steueranrechnung-ausl\u00e4ndische-Quellensteuern-final-mit-Unterschriften.pdf\">Download der Stellungnahme (PDF)<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unsere Stellungnahme umfasst zwei Teile. Der erste Teil enth\u00e4lt allgemeine Ausf\u00fchrungen zu den Auswirkungen ausl\u00e4ndischer Quellensteuern und der Bedeutung der Steueranrechnung f\u00fcr Schweizer Unternehmen. Gerade f\u00fcr den Zugang zu den stark wachsenden M\u00e4rkten der Schwellenl\u00e4nder ist eine wirksame Steueranrechnung zentral. 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